Handbuch Ius Publicum Europaeum. Adam Tomkins

Handbuch Ius Publicum Europaeum - Adam  Tomkins


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Grundlage, die allein eine solche Souveranitätsbeschränkung Italiens rechtfertigen könnte. Man muss vielmehr weiterhin davon ausgehen, dass der Status der Umsetzungsnormen der EMRK (und anderer völkerrechtlicher Verträge zum Schutz der Menschenrechte) derselbe ist wie der der Umsetzungsnormen jedes anderen Vertrages: Allein das Verfassungsgericht kann daher spätere nationale, im Widerspruch zum Umsetzungsgesetz der EMRK stehende Gesetze prüfen und dabei, soweit möglich und verfassungsmäßig, die vom Straßburger Gerichtshof vertretene Auslegung übernehmen.[83] Der einzige Fall, in dem ein nationales Gericht eine Vorschrift der EMRK direkt anwenden könnte anstelle des mit dem Umsetzungsgesetz kollidierenden nationalen, auch späteren, Gesetzes, ist der, in dem ein bestimmtes Recht der EMRK in einer früheren Entscheidung des EuGH als allgemeines Prinzip der Gemeinschaftsrechtsordnung verstanden wurde; in diesem Fall wäre es aber, genau betrachtet, nicht die EMRK-Norm oder die entsprechende nationale Umsetzungsnorm, sondern ein allgemeines Prinzip des Gemeinschaftsrechts, das, da es unmittelbar in der nationalen Rechtsordnung gilt, Grundlage für die Nichtanwendung des nationalen Rechts wäre.[84]

3. Die Rolle der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR in der Rechtsprechung der Fachgerichte und des Verfassungsgerichts

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      Erster Teil Offene Staatlichkeit§ 18 Offene Staatlichkeit: Italien › IV. Schlussbemerkungen

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      Aus den bisherigen Darlegungen lassen sich aus der Perspektive der Verfassung einige Schlussfolgerungen für die Anpassung der italienischen Rechtsordnung an die Gemeinschaftsrechtsordnung


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