Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier


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Deinert, Horst/Lütgens, Kay Die Vergütung des Betreuers, 6. Auflage 2012

Deinert, Horst/Lütgens, Kay/Meier, Sybille Die Haftung des Betreuers, 2. Auflage 2007

Zimmermann, Walter Anwaltsvergütung außerhalb des RVG, 2007

      Inhaltsverzeichnis

       I. Das Betreuungsgesetz

       II. Das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 1999

       III. Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2005

       IV. Das 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2009

       V. Das FGG-Reformgesetz 2009

       VI. Das Vormundschaftsrechtsänderungsgesetz 2011

       VII. Das ZPO-Rechtsmittelreformgesetz 2013

       VIII. Das Patientenrechtegesetz und das Gesetz zur betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung 2013

       IX. Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2013

       X. Das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde 2014

       XI. Die Ländergesetze zur Unterbringung psychisch kranker und süchtiger Menschen

       XII. Die strafrechtliche Unterbringung

      A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › I. Das Betreuungsgesetz

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      Das Betreuungsrecht verfolgt die nachstehenden Zielvorstellungen:

Verwirklichung und Achtung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen,
persönliche Betreuung an Stelle anonymer Verwaltung,
Förderung der Integration psychisch erkrankter, geistig oder seelisch behinderter Menschen in die Gesellschaft,
Beschränkung der Maßnahmen staatlicher Fürsorge auf das im Einzelfall erforderliche Maß,
Grundsatz des Vorrangs privater Vorsorge vor öffentlicher Fürsorge,
Stärkung der Personensorge durch Regelungen über Heilbehandlungen, Unterbringung, unterbringungsähnliche Maßnahmen und Wohnungsauflösung.

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      Das materielle Vormundschaftsrecht befindet sich seither in den §§ 1773–1895 des BGB und regelt die allgemeine Fürsorge für die Person und das Vermögen einer minderjährigen Person; diese tritt somit subsidiär an die Stelle der fehlenden Fürsorge der Familie in allen Angelegenheiten.

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      Das materielle Betreuungsrecht ist in den §§ 1896–1908i BGB niedergelegt und regelt die Fürsorge für einen Volljährigen, der auf Grund einer psychischen Krankheit, geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten in einzelnen Teilgebieten oder aber auf allen Gebieten der Personen- und Vermögenssorge nicht allein regeln kann und deshalb der Unterstützung eines Betreuers bedarf.

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      Das Verfahrensrecht wurde im Rahmen der Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige durch ein einheitliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ersetzt. Dort wurden die von den Vormundschaftsgerichten zu beachtenden Verfahrensvorschriften in Betreuungs- und Unterbringungssachen niedergelegt, wie z.B. das Recht auf persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Richter, die Bestellung eines Verfahrenspfleger, das Einholung von Sachverständigengutachten und die Regelungen zu den Rechtsmitteln. Außerdem wurden in einem neuen Gesetz, dem BtBG die Aufgaben der Betreuungsbehörden normiert. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 8 S. 1 und 2 BtBG zu verweisen. Die Betreuungsbehörden sind im Rahmen des anhängigen Betreuungsverfahrens verpflichtet, das Gericht bei der Sachverhaltsaufklärung zu unterstützen.

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      Hinweis


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