Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier


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1888) verwiesen.

      Anmerkungen

       [1]

      BT-Drs. 15/2494, 12.

       [2]

      BB, Band 6, BL-AG BtR, Abschlussbericht 2003.

       [3]

      Gesetz vom 21.4.2005, BGBl. I, 1073.

       [4]

      BT-Drs. 11/4528, 91.

       [5]

      Klüsener Die Anwaltsbeiordnung im Unterbringungsverfahren, FamRZ 1994, 487 f.

       [6]

      Seitz Erforderlichkeit der Betreuung und freier Wille der Betroffenen, BB 2007 (Nr. 9), 117; BGH FamRZ 11, 630; BGH Beschl. v. 26.2.2014, XII ZB 577/13, Rn. 13.

      A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › IV. Das 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2009

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      Das 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz hatte folgende Ziele:

Verankerung des Rechtsinstituts der Patientenverfügung im Betreuungsrecht und Einführung der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 1901a BGB);
Regelung der Aufgaben des Betreuers oder Bevollmächtigten beim Umgang mit einer Patientenverfügung und dem Procedere der Feststellung des Patientenwillens;
Klarstellung der Beachtlichkeit des Willens des Betroffenen unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung;
Unwirksamkeit der Festlegungen in einer Patientenverfügung, die auf eine verbotene Tötung auf Verlangen gerichtet sind;
riskante Heilbehandlungsmaßnahmen oder schwerwiegende Entscheidungen eines Betreuers oder Bevollmächtigten über die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen bedürfen bei Zweifeln über den Patientenwillen der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1904 Abs. 4 BGB);
Sicherstellung des Schutzes des Betroffenen durch verfahrensrechtliche Regelungen (§ 298 FamFG).

      Anmerkungen

       [1]

      Drittes Gesetz zur Änderung des BtR v. 29.7.2009, BGBl. I, 2286.

       [2]

      Bühler/Stolz Das neue Gesetz zu Patientenverfügungen in der Praxis, BtPrax 2009, 261; Laube Die Patientenverfügung – Betrachtungen aus der betreuungsgerichtlichen Praxis, FPR 2010, 255.

      A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › V. Das FGG-Reformgesetz 2009

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      Unter anderem wurde das bisherige Vormundschaftsgericht aufgelöst. Seine Zuständigkeiten wurden auf das Familiengericht und das neu geschaffene Betreuungsgericht verteilt. Letzteres ist für Betreuungsverfahren, Unterbringungsverfahren und sonstige Freiheitsentziehungsmaßnahmen sowie für Pflegschaften für Volljährige zuständig.

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      Die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen ist seit dem 1.9.2009 generell befristet (in der Regel auf einen Monat, in einigen Fällen auf 2 Wochen). Erstmals wurden Rechtsmittelbelehrungen vorgeschrieben. In Genehmigungsverfahren wurde das bisherige, vom Bundesverfassungsgericht eingeführte Vorbescheidsverfahren ersetzt durch eine Rechtskraftlösung, Hiernach sind Genehmigungsbeschlüsse nicht sofort wirksam, sondern erst mit deren Rechtskraft.

      Anmerkungen

       [1]

      Diekmann Neue Verfahrensvorschriften in Betreuungssachen nach dem FamFG, BtPrax 2009, 149.

       [2]

      Fröschle Beteiligte und Beteiligung am Betreuungs- und Unterbringungsverfahren nach dem FamFG, BtPrax 2009, 155.

       [3]

      Deinert FamFG und Betreuungsbehörde, BtMan 2009, 74.

       [4]

      Sonnenfeld Rechtsmittel in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, BtPrax 2009, 167; Schael Die Statthaftigkeit von Beschwerde und sofortiger Beschwerde nach dem neuen FamFG, FPR 2009, 11.

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