Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier
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Gesetzentwurf der BReg. zum 1. BtÄnd, BT-Drs. 960/96, A. Zielsetzung.
Entwurf des BM für Justiz v. 25.3.1996, S. 19.
BayObLG BtPrax 2000, 32 f.
BR-Drs. 960/96, 36.
HK-BUR/Bauer § 276 FamFG Rn. 65 ff.
Meier Die Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung – das gerichtliche Verfahren, FPR 2004, 659.
A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › III. Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2005
III. Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2005
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Im Juni 2001 beschloss die 72. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Betreuungsrecht“ einzusetzen mit dem Auftrag, Vorschläge zur Änderung des Betreuungsrechts zu erarbeiten, die dazu beitragen, „fehlgeleitete Ressourcen im Interesse der eigentlichen Betreuungsarbeit zu bündeln und die Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen auf das Notwendige zu beschränken.“[1] Die Arbeitsgruppe präsentierte ein Jahr später, im Juni 2002, einen Zwischenbericht und legte im Juni 2003 einen Abschlussbericht vor, der einhellig durch die Konferenz der Justizministerinnen und -minister gebilligt wurde. Die Arbeitsgruppe unterbreitete u.a. Vorschläge und Handlungsempfehlungen zu folgenden Punkten:
– | Stärkung der Vorsorgevollmacht, |
– | Pauschalierung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes, |
– | Einführung einer gesetzlichen Vertretungsmacht von Angehörigen, |
– | Stärkung des Rehabilitationsprinzips, |
– | Stärkung der Aufsicht im Betreuungsrecht, |
– | Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger, |
– | Änderungen des Verfahrensrechts. |
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Auf der Grundlage des Abschlussberichtes der Arbeitsgruppe[2] beschloss der Bundesrat am 19.12.2003 den Entwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts.[3] Dort wird ausgeführt, die an das am 1.1.1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geknüpften Erwartungen hätten sich nicht erfüllt. Folgende Kritikpunkte wurden formuliert:
– | Überproportionaler Anstieg von Betreuungszahlen, |
– | Zentrierung auf justizielle Verfahren, |
– | Explosionsartiger Anstieg von Kosten. |
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Der Entwurf des Bundesrates wurde vom Deutschen Bundestag nach erster Lesung am 4.3.2004 u.a. dem Rechtsausschuss überwiesen. Dort fanden am 26.5. und 16.6.2004 Sachverständigenanhörungen statt. Der Bundestag diskutierte in seiner Sitzung vom 18.2.2005 in zweiter und dritter Lesung den vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf und die Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses. Der Gesetzesentwurf wurde dann in der Fassung der Empfehlung des Rechtsausschusses angenommen. Am 18.3.2005 passierte das Gesetz den Bundesrat und trat am 1.7.2005 in Kraft.
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Vorab war (seit 2004) durch die Errichtung eines zentralen Vorsorgeregisters bei der Bundesnotarkammer in den §§ 78 ff. BNotO die Rechtsgrundlage für eine zentrale Registrierung solcher Vollmachten geschaffen worden (Ende 2015 werden dort rund 3 Mio. Vollmachten registriert sein).
Quelle: Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer; Grafik: Deinert
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Durch das 2. BtÄndG wurden die nachstehenden Änderungen herbeigeführt:
1. | Stärkung der Vorsorgevollmacht durch a) Neufassung des § 4 BtBG. Der Betreuungsbehörde oblag zunächst nur die Beratung und Unterstützung der Betreuer. Nunmehr ist der Behörde als Pflichtaufgabe auch die Beratung und Unterstützung der Bevollmächtigten zugewiesen. b) Beglaubigungskompetenz der Betreuungsbehörde, § 6 Abs. 2 BtBG. Um Bürgern, die aus Kostengründen einen Gang zum Notar scheuen, entgegenzukommen, wurde die Betreuungsbehörde autorisiert, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu beglaubigen. Dies gilt allerdings nicht für Unterschriften oder Handzeichen ohne einen Text. c) Beratung von Bevollmächtigten durch Betreuungsvereine als Pflichtaufgabe, § 1908f Abs. 1 Nr. 2 BGB. d) Beratung im Einzelfall von Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht durch Betreuungsvereine als freiwillige Aufgabe, § 1908f Abs. 4 BGB. e) Änderung des Melderechtsrahmengesetzes. Durch Landesrecht kann die Befugnis von Bevollmächtigten bestimmt werden zur Vertretung von melde- und auskunftspflichtigen Personen. Die Bevollmächtigung muss allerdings in der Form einer öffentlichen Vollmacht oder durch eine von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vollmacht nachgewiesen sein. f) Neufassung des § 51 ZPO. Damit wird einem Vorsorgebevollmächtigten die Möglichkeit eröffnet, seinen Vollmachtgeber gerichtlich zu vertreten. g) Neuregelung des § 1901a S. 2 BGB. Einführung einer Unterrichtungspflicht gegenüber dem Vormundschaftsgericht bezüglich aller Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigte. Die Unterrichtungspflicht trifft den Besitzer der Dokumente. |
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2. |
Verfahrensrecht
a)
Erleichterung der Abgabemöglichkeit an ein anderes Betreuungsgericht, § 65a FGG (jetzt § 273 FamFG).
b)
Abgabemöglichkeit von Unterbringungsmaßnahmen nach Anhörung des gesetzlichen Vertreters und des Betroffenen an das Gericht des Vollzugs, § 70 Abs. 3 FGG (jetzt § 314 FamFG).
c)
Verbot des Einsatzes von Proberichtern in Betreuungssachen im ersten Jahr ihrer Ernennung, § 65 Abs. 6 FGG (jetzt § 23c Abs. 1 GVG).
d)
Öffnungsklausel, § 19 RPflG. Die Landesregierungen werden ermächtigt, weitere Aufgaben in Betreuungssachen, insbesondere die Auswahl und die |