Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier
im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die konkreten Kosten stehen im Kostenverzeichnis zu diesem Gesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2, Hauptabschnitt 1). Gleich bleiben der Vermögensfreibetrag von 25.000 € (bislang § 92 KostO, jetzt Vorbem. 1.1. zu Anlage 1 zum GNotKG sowie der an die Betreuervergütung in § 1836c BGB angelehnte (niedrigere) Freibetrag von grundsätzlich 2.600 € bei der Erstattung der Verfahrenspflegerhonorare, bisher § 93a KostO, jetzt Anlage 3 zum GNotKG, Nr. 32105).
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Wird der Vermögensfreibetrag überschritten, steigen die Gerichtsgebühren allerdings erheblich:
– | Die Jahres-Mindestgebühr steigt von 50,00 € auf 200 €; |
– | die Jahres-Höchstgebühr bei reiner Personensorge steigt von 200 € auf 300 €; |
– | im Übrigen verdoppeln sich die Jahresgebühren, d.h. pro angefangene 5.000 €, um die das Vermögen den Freibetrag von 25.000 € übersteigt, werden 10,00 € statt 5,00 € fällig. |
Eine Person mit 1. Mio. € Vermögen zahlt seit 1.8.2013 (neben sonstigen Auslagen des Gerichtes) 1.950 € statt bisher 975 € Gerichtsgebühren. Unterbringungsverfahren bleiben gebührenfrei.[2]
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Da auch die Anwaltshonorare angehoben wurden, steigt auf indirektem Wege bei dem einen oder anderen Betreuten die Kostenbelastung auch dadurch, dass sein (anwaltlicher) Betreuer für berufliche Dienste Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 3 BGB) in Höhe der neuen Gebühren (neben der Pauschalvergütung nach § 4 Abs. 2 VBVG) geltend macht. Betroffen hiervon sind Betreute, die nicht mittellos i.S.d. § 1836d BGB sind.
Anmerkungen
Gesetz v. 29.7.2013, BGBl. I, 2586.
Zimmermann Die Gerichtskosten in Betreuungs- und Nachlasssachen im neuen GNotKG, FamRZ 2013, 1264; Schneider Änderung der Gerichtskostenerhebung bei einstweiligen Anordnungen in Betreuungssachen, FamRB 2015, 78.
A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › X. Das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde 2014
X. Das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde 2014
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Mit dem Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde, das am 1.7.2014 in Kraft trat, beabsichtigt der Gesetzgeber, den Betreuungsbehörden (§ 1 BtBG) eine stärkere Rolle im Betreuungsverfahren im Sinne einer Filterfunktion einzuräumen. Neben erweiterten Beratungs- und Unterstützungspflichten (§ 4 BtBG), die „überflüssige“ Betreuungen im Vorfeld vermeiden helfen sollen, wird eine Anhörung der Betreuungsbehörde bei Betreuerbestellungen (sowie bei separaten Anordnungen von Einwilligungsvorbehalten und bei Betreuerwechseln) obligatorisch (§§ 279 Abs. 2, 296 FamFG, § 8 BtBG). Die Anforderungen an eine Sachverhaltsaufklärung der Betreuungsbehörde im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers wurden gesetzlich geregelt und sollten nicht, wie bis dahin üblich, ausschließlich regionalen Gegebenheiten überlassen bleiben. Inwieweit die Betreuungsbehörde die für diese Mehrarbeit verbundene notwendige Personalausstattung erhalten wird, ist im Gesetz nicht geklärt.
A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › XI. Die Ländergesetze zur Unterbringung psychisch kranker und süchtiger Menschen
XI. Die Ländergesetze zur Unterbringung psychisch kranker und süchtiger Menschen
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Die materiellen Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Unterbringung sind in den nach 1949 sukzessive erlassenen Unterbringungsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Ab dem 1.1.1992 wurde im Zuge der Reform des Betreuungsrechtes das Verfahrensrecht aus den Unterbringungsgesetzen der Bundesländer ausgegliedert. Seitdem ist sowohl für die zivilrechtliche als auch für die öffentlich-rechtliche Unterbringung bundeseinheitlich das Verfahren in den §§ 70 ff. FGG (seit 2009 in §§ 312 ff. FamFG) geregelt.
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Zur Unterscheidung einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung zu einer zivilrechtlichen sei an dieser Stelle kurz das Nachstehende ausgeführt: Eine zivilrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB) kann nur dann angeordnet werde, wenn sie zum „Wohl des Betreuten“ erforderlich ist.
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Demgegenüber kann eine Unterbringung nach öffentlichem Recht durchgeführt werden, wenn der Betroffene eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben Anderer darstellt. Sofern zu Gunsten des Betroffenen noch keine Betreuung besteht, kommt ferner eine Unterbringung nach öffentlichem Recht in Betracht, wenn eine Selbstgefährdung vorliegt. Die Unterbringung nach öffentlichem Recht hat dann den Charakter einer Krisenintervention. Das gilt auch bei einer bereits vorliegenden Betreuerbestellung, weil der Betreuer kein eigenständiges Durchsetzungsrecht einer zwangsweisen Zuführung zu einer Unterbringung hat und die Betreuungsbehörde bei ihrer Unterstützung ausnahmslos eine vorherige gerichtliche Gestattung benötigt (§ 326 Abs. 2 FamFG).
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Ergibt sich im Rahmen einer Unterbringung nach öffentlichem Recht die medizinische Notwendigkeit zur längerfristigen Behandlung der betroffenen Person, ist eine vorläufige Betreuerbestellung mit den Aufgabenkreisen „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ und „Gesundheitssorge“ bei dem zuständigen Betreuungsgericht anzuregen mit dem Ziel, eine Unterbringung nach zivilrechtlichen Grundsätzen herbeizuführen.
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Beispiel
Die 18-jährige, 1,64 m große Friederike L. ist auf 39 kg abgemagert. Sie verweigert jegliche Nahrungsaufnahme mit dem Hinweis, sie sei „zu dick“. Die besorgte Mutter kontaktiert den Sozialpsychiatrischen Dienst, der eine Einweisung der Friederike L. auf eine geschlossene psychiatrische Station im Wege einer vorläufigen behördlichen Unterbringung nach § 26 PsychKG Berlin veranlasst. Das Gericht beschließt im Folgenden die Unterbringung der Betroffenen für die gesetzliche Höchstdauer von zwei Monaten, § 22 Abs. 2 PsychKG Berlin. Es zeichnet sich jedoch ziemlich schnell ab, dass Friederike L. einer Langzeittherapie in einer geschlossenen Einrichtung bedarf. Vorliegend wurde demgemäß eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Zustimmung zu Heilbehandlungsmaßnahmen“ und „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ installiert, um die erforderliche längerfristige Behandlung der Betroffenen rechtlich gegen ihren Willen durchsetzen zu können.
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In den letzten Jahren erfolgten zahlreiche Änderungen im Bereich des Psychisch-Kranken-Rechtes in einzelnen Bundesländern, zum Teil infolge der 2009 erfolgten Änderung des Unterbringungsverfahrens durch das FamFG, zum Teil in der Folge mehrerer BVerfG-Entscheidungen[1] zur Zulässigkeit von Zwangsbehandlungen. Zuletzt wurden die Gesetze in Baden-Württemberg[2], Hamburg[3], Rheinland-Pfalz[4] und Thüringen[5] in Bezug auf die Zwangsbehandlung während einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung reformiert und weitgehend den betreuungsrechtlichen Regelungen angenähert. Weitere Bundesländer planen aktuell Gesetzesänderungen, darunter Hessen und NRW.[6] Alle Gesetze sind in Papierform abgedruckt in den Loseblattkommentaren zum Betreuungsrecht (HK-BUR sowie Knittel) und online zu finden unter: http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/PsychKG#Landesgesetze.