Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier


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      HK-BUR/Bauer/Deinert § 1896 BGB Rn. 102.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › II. Zuständigkeit

      68

      Die örtliche Zuständigkeit des Betreuungsgerichts ist in § 272 FamFG geregelt. Das Gesetz stellt eine Rangfolge auf. Danach ist ausschließlich zuständig

1. das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist,
2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt (= Lebensmittepunkt) hat,
3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt (meist tatsächlicher Aufenthaltsort),
4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.

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      Hierzu im Einzelnen:

      Wurde bereits eine Betreuerbestellung durch Beschluss erlassen, ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem das Betreuungsverfahren bereits anhängig ist. Auf die Wirksamkeit des Beschlusses kommt es nicht an.

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      Beispiel

      Der aus Kassel stammende Franz K. wohnt bereits seit drei Jahren in Berlin Charlottenburg bei Christina Sch., seiner Lebensgefährtin, ohne dort polizeilich gemeldet zu sein. Nachdem Franz K. einen Schlaganfall erlitt, wurde er in das nächstgelegene Krankenhaus verbracht. Der Sozialdienst des Krankenhauses regt bei dem zuständigen Amtsgericht Charlottenburg eine Betreuung zu Gunsten von Herrn K. an.

      73

      Ist zu Gunsten des Betroffenen – etwa wegen Obdachlosigkeit oder Äußerungsunfähigkeit – ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht zu ermitteln, so ist das Gericht nach § 272 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zuständig, in dessen Bezirk das Fürsorgebedürfnis entsteht, also meist das Gericht am tatsächlichen Aufenthaltsort.

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      75

      Beispiel

      Der obdachlose Alexander S. leidet an einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz. Er wird in das nächstgelegene Krankenhaus im Bezirk Berlin/Kreuzberg eingewiesen. Zuständig für die Anordnung einer Eilbetreuung ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg.

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      Nach § 272 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig für im Ausland lebende Deutsche, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

      77

      Beispiel

      Birgit B. lebt seit circa 15 Jahren nach dem Tod ihres Ehemannes auf Mallorca. Eines Morgens wird sie von ihrer Bekannten bewusstlos in ihrem Haus aufgefunden. Sie wird in das nächstgelegene Provinzkrankenhaus verbracht und liegt dort mehrere Wochen im Koma, bevor sie wieder aufwacht. Ihr in Berlin wohnender Sohn Stefan B. entschließt sich, seine Mutter wegen der in Deutschland besseren Behandlungsmöglichkeiten in eine hiesige Klinik zu verbringen. Er muss, um die Überführung seiner Mutter bewerkstelligen zu können, einen Antrag bei dem Amtsgericht Schöneberg auf Installierung einer Eilbetreuung stellen.

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      §§ 49, 50 FamFG regeln die so genannte Eilzuständigkeit. Danach kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Fürsorgebedürfnis für eine Eilmaßnahme besteht, sowohl im Wege einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Betreuung einrichten, §§ 300 ff. FamFG, als auch selbst eine einstweilige Maßnahme, §§ 1908i, 1846 BGB, treffen. Der anordnende (Eil-)Betreuungsrichter setzt das primär zuständige Gericht von den angeordneten Betreuungsmaßnahmen in Kenntnis, § 272 Abs. 2 S. 2 FamFG, XXX, Kap XV/1 Abs. 1 Nr. 1-3 MiZi.

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      Beispiel

      Bei einem Sportunfall im Urlaub wird ein Volljähriger schwer verletzt. Er ist bewusstlos und wird in der Intensivstation des nahegelegenen Krankenhauses behandelt. Das dort zuständige Amtsgericht ordnet eine Eilbetreuung mit den Aufgabenkreisen „Aufenthaltsbestimmung zu Zwecken der Heilbehandlung“ und „Zustimmung zu Heilbehandlungsmaßnahmen“ an.

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      Sobald die einstweilige Anordnung erlassen wurde, wird das Verfahren an das eigentlich zuständige Gericht abgegeben, § 50 Abs. 2 S. 2 FamFG. Es ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. das Bedürfnis nach Fürsorge auftritt.

      82

      Sachlich zuständig ist das Amtsgericht, § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG. Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Betreuungssachen errichtet, § 23c Abs. 1 GVG, die als „Betreuungsgericht (BetrG)“ bezeichnet werden. Eine Ausnahme gilt für das württembergische Rechtsgebiet bis 2017 aufgrund des Landesrechts: Dort ist das (staatliche) Notariat grundsätzlich


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