Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier


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die vom Gericht durchzuführenden Ermittlungen, die in seinem pflichtgemäßen Ermessen stehen. Eine förmliche Beweisaufnahme hat nach § 30 Abs. 2 FamFG insbesondere dort stattzufinden, wo ein Beteiligter die Richtigkeit von Tatsachenfeststellungen ausdrücklich bestreitet. Das Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren stellt stets eine förmliche Beweisaufnahme dar (§ 280 Abs. 1 FamFG).

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      Die Ermittlungen sind abgeschlossen, wenn der Sachverhalt so vollständig aufgeklärt ist, dass von einer weiteren Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr erwartet werden kann. Die Beteiligten im Rahmen des FamFG-Verfahrens sind gehalten, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, insbesondere wenn es um Vorgänge aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich geht, § 27 FamFG. Das Gericht ist gesetzlich verpflichtet, angebotenen Beweisen nachzugehen. Die Zurückweisung von Beweismitteln darf nicht zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung führen.

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      Die Freiheit der Person ist unverletzlich, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. In diese Freiheit darf gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes eingegriffen werden. Diese Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG hat besonderes Gewicht. Die Freiheit des Einzelnen darf nur in einem mit wesentlichen formellen Garantien ausgestatteten Verfahren entzogen werden.

      (. . .) Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders wichtigem Grund angetastet werden darf. Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen (. . .).

      (. . .) Die freiheitsichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhaltes und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidung. Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, den Entzug der persönlichen Freiheit betreffend, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht.

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      Quelle: Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer; Auswertung und Gestaltung: Deinert

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      Anmerkungen

       [1]

      BGH FamRZ 2011, 285 = FGPrax 2011, 77 = Rpfleger 2011, 321.

       [2]

      OLG Köln FamRZ 2009, 2116; BGH BtPrax 2015, 25; BGH FamRZ 2013, 285, 287.

       [3]

      BayObLG FamRZ 1995, 1441, 1442.

       [4]

      BVerfG FamRZ 2016, 26, 28.

       [5]

      BT-Drs. 11/4528, 120 f.

       [6]

      BGH FamRZ 1982, 471, 473.

       [7]

      BVerfG FamRZ 2002, 312 f.


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