Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier


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besorgen lassen kann. Von einer eingehenden Beratung oder Erstellung der Vollmacht sollte das Gericht jedoch aus haftungsrechtlichen Gründen Abstand nehmen und den Betroffenen auf anderweitige fachkundige Hilfe (Notar, Rechtsanwalt, Betreuungsverein, Betreuungsbehörde) verweisen.

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      Eine Unterrichtung des Betroffenen durch das Gericht sieht etwa wie folgt aus:

      Muster Unterrichtung des Betroffenen über Betreuungsanregung durch das Betreuungsgericht

      Sehr geehrte Frau/sehr geehrter Herr,

      Auf Grund Ihres Antrags vom (. . .)/einer Anregung prüft das Betreuungsgericht, ob Ihnen ein Betreuer zur Seite gestellt werden soll, der Sie bei der Regelung der nachstehenden Angelegenheiten unterstützt:

      (. . .)

      Das Gericht wird im Weiteren die Betreuungsbehörde (. . .) einschalten und um Abgabe eines Sozialberichts bitten. Man wird sich von dort aus mit Ihnen zwecks Terminsvereinbarung in Verbindung setzen.

      Ferner hat das Gericht Herrn Dr. Frieder R., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, beauftragt, ein Sachverständigengutachten zur Erforderlichkeit einer Betreuungsanordnung zu erstellen. Der Sachverständige wird mit Ihnen von sich aus Kontakt aufnehmen.

      Teilen Sie bitte dem Gericht ggf. unverzüglich Einwände gegen die Person des Sachverständigen mit.

      Nach Vorliegen des Sozialberichtes und des Sachverständigengutachtens, die Ihnen ebenso zugestellt werden, wird das Gericht Sie in Ihrer Wohnung persönlich anhören, es sei denn, dass Sie hiergegen Widerspruch erheben. Bei der Anhörung kann auch eine Person Ihres Vertrauens zugegen sein.

      Teilen Sie bitte mit, ob Sie bereits eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung verfassten und wer dieses Dokument in Händen hält.

      Mit freundlichen Grüßen

      (Richterin am Amtsgericht)

      Anmerkungen

       [1]

      BT-Drs. 11/4528, 172.

       [2]

      Jurgeleit/Bucic Freiwillige Gerichtsbarkeit, S. 669.

       [3]

      BT-Drs. 11/4528, 172.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › VI. Der Sozialbericht der Betreuungsbehörde

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      Der anzufertigende Sozialbericht soll Aufschluss über die Lebensverhältnisse und das soziale Umfeld des Betroffenen geben.

      Der Sozialbericht soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:

1. persönliche, gesundheitliche soziale Situation des Betroffenen,
2. Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ 1896 Abs. 2 BGB),
3. Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit (§ 1897 BGB) und
4. diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.

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      In der Tat bietet eine frühe Einschaltung der Betreuungsbehörde den Vorteil, dass deren besonders sozialpädagogisch geschulte Mitarbeiter im Vorfeld eines gerichtlichen Anhörungstermins die Angelegenheit mit dem Betroffenen erörtern und diesen gezielt auf das weitere Verfahren vorbereiten können. Zudem können aufgrund der Verzahnung der Betreuungsbehörde mit Sozialleistungsträgern, karitativen Einrichtungen und Beratungsstellen die Möglichkeiten alternativer Hilfen eruriert werden (§ 4 Abs. 2 BtBG). Der Hinweis auf andere Hilfen seitens der Betreuungsbehörde an den Betroffenen im Rahmen eines Beratungsangebots und die Vermittlung insbesondere an Sozialleistungsträger sollen aus der Sicht der Justizministerien „überflüssigen“ Betreuungen vermeiden helfen. Inwieweit tatsächlich oft komplexer und beeinträchtigter Personen überfordernder Mitwirkungserfordernisse insbesondere im Sozial- und Steuerrecht diese Hinweise wirklich betreuungsvermeidend wirken können, sei an dieser Stelle skeptisch betrachtet.


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