Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier


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Gutachtens zu überlassen. Das Gutachten eines Assistenzarztes einer psychiatrischen Klinik reicht in der Regel nicht aus. Ein Assistenzarzt befindet sich noch in Ausbildung und verfügt gerade nicht über die erforderliche Facharztqualifikation.[6] Zu den Begutachtungsstandards zählt es, die psychische Krankheit, körperliche, geistige oder seelische Behinderung des Betroffenen konkret fachpsychiatrisch zu bezeichnen. Ferner sind sachverständigenseits die Auswirkungen der Erkrankung auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen darzulegen.[7] Wie es im Medizin- und Arzthaftungsrecht dem State of the Art entspricht, müssen auch im Betreuungsrecht die Gutachten dem Facharztstandard entsprechen.

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      Die anwaltliche Überprüfung der Betreuungsanordnung auf Verfahrensfehler hat stets die Sachkunde des Sachverständigen einzubeziehen. Man sollte sich also nicht scheuen, danach zu fragen, welche Ausbildung und Berufserfahrung der Sachverständige hat.

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      Diese muss das Gericht vornehmen, wenn der Sachverständige beispielsweise die Berufsbezeichnung „praktischer Arzt“ führt oder die Funktion eines Assistenzarztes im Krankenhaus hat. Insbesondere im letzteren Fall ist zu überprüfen, ob ein Abteilungsarzt das Gutachten abzeichnete. Im Falle einer Gegenzeichnung ist davon auszugehen, dass der Abteilungsarzt beurteilen kann, ob ein Assistenzarzt die nötige Sachkunde zur Erstellung des Gutachtens besaß. Ansonsten muss sich aus der gerichtlichen Entscheidung ergeben, warum der beauftragte Sachverständige auf dem Fachgebiet der Psychiatrie über die erforderliche Erfahrung verfügt.

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      Anmerkungen

       [1]

      BGH FamRZ 2011, 637 Rn. 17; FamRZ 2010, 1726 Rn. 13 m.w.N.; BtPrax 2012, 160 = FamRZ 2012, 1207 m. Anm. Fröschle S. 1209.

       [2]

      BayObLG FamRZ 1997, 1565 ff.

       [3]

      BayObLG FamRZ 1997, 1565, 1566.

       [4]

      BGH BtPrax 2010, 291 (Ls) = FamRZ 2010, 1726 = FGPrax 2010, 317 (Ls).

       [5]

      OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 1196.

       [6]

      BayObLG BtPrax 1993, 30.

       [7]

      BayObLG BtPrax 2002, 37 („Altersstarrsinn“).

       [8]

      BayObLG, BtPrax 1993, 30.

       [9]

      BayObLG FamRZ 1997, 901.

       [10]

      BGH FamRZ 2011, 637; FamRZ 2012, 1207; FamRZ 2013, 1800; FamRZ 2015, 44, 45.

       [11]

      BGH FamRZ 2010, 1726; Bienwald Wer ist sachverständig im Sinne des § 280 FamFG?, FamRZ 2015, 723 ff.

       [12]

      BT-Drs. 11/4528, 174.

       [13]

      Cording/Nedopil Psychiatrische Begutachtung im Zivilrecht, 2014.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersVII. Das Sachverständigengutachten › 3. Bekanntgabe der Person des Sachverständigen/Prüfung der Befangenheit

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      Auf Grund des Umstandes, dass eine Betreuungsanordnung einen tiefgreifenden Einschnitt in die Freiheitsrechte des Betroffenen darstellen kann, ordnet § 280 Abs. 1 i.V.m. § 30 FamFG eine förmliche Beweiserhebung an und erklärt die Vorschriften der Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar. (auch in anderen Verfahrensordnungen anzuwenden: § 82 FGO, § 118 SGG, § 98 VwGO).

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      Dies hat u.a. die


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