Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier


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der Betroffene in der Lage, im Hinblick auf die Ablehnung der Betreuung einen freien Willen zu bilden? 10. Die Begutachtung hat sich nicht nur in der bloßen Beantwortung der Fragen zu erschöpfen, sondern soll auch auf alle im Zusammenhang mit den gestellten Fragen stehenden Umstände eingehen.

      Sollten Sie noch Rückfragen haben, stehe ich Ihnen zur Verfügung.

      Mit freundlichen Grüßen

      (Richterin am Amtsgericht)

      Beglaubigt

      (Justizangestellte)

      165

      Dem Sachverständigen ist – soweit bereits vorhanden – der Sozialbericht der Betreuungsbehörde zusammen mit dem Beweisbeschluss zu übersenden, § 280 Abs. 2 S. 2 FamFG.

      166

      Beispiel

      Veronika M. bemerkt seit Monaten, dass ihre langjährige Freundin Nicole T. sich immer merkwürdiger benimmt. Nicole T. erzählt ihr des Öfteren, ihre Wohnung sei „elektrisch verstrahlt“ und werde vom Bundesnachrichtendienst abgehört. Veronika M. bittet den Sozialpsychiatrischen Dienst um Hilfe, der bei Frau T. einen Hausbesuch durchführt. Im Weiteren wendet sich der für den Sozialpsychiatrischen Dienst tätige Facharzt in einem Schreiben an das örtlich zuständige Betreuungsgericht und berichtet von der mit Frau T. durchgeführten Exploration. Nach Auffassung des Arztes leidet Frau T. an einer halluzinatorischen Psychose. Daraufhin ordnet der zuständige Betreuungsrichter nach erfolgter Anhörung von Frau T. eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen „Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung“ an.

      167

      Nicole T. könnte in unserem Beispielfall erfolgreich Rechtsmittel gegen die angeordnete Betreuung einlegen. Das Schreiben des Arztes an den Betreuungsrichter trägt lediglich den Charakter einer Betreuungsanregung und vermag auf keinen Fall die Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nach vorgängigem gerichtlichen Beweisbeschluss zu ersetzen. Entgegen dem klaren Wortlaut des § 280 Abs. 1 FamFG wurden derartige ärztliche Stellungnahmen nicht von dem Gericht „eingeholt“ und können somit nicht als Gutachten im Sinne dieser Vorschrift verwertet werden.

      168

      Hinweis

      Die anwaltliche Überprüfung von Verfahrensfehlern muss sich bei der Einsichtnahme in die Verfahrensakten auf die Kontrolle erstrecken, ob ein gerichtlicher Beweisbeschluss vorliegt.

      169

      Anmerkungen

       [1]

      KG FamRZ 1995, 1379, 1381; FGPrax 2006, 260.

       [2]

      KG FamRZ 1995, 1379, 1381.

       [3]

      KG FamRZ 1995, 1379, 1381; FGPrax 2006, 260; BGH BtPrax 2010, 278 Rn. 10.

       [4]

      BayOblG FamRZ 1995, 116; 143.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersVII. Das Sachverständigengutachten › 5. Inhalt des Sachverständigengutachtens

      170

      Das Sachverständigengutachten hat sich an den vorgegebenen Fragen des Gerichts zu orientieren. Es soll dem Betreuungsrichter eine in den jeweiligen Einzelheiten nachvollziehbare und überprüfbare Entscheidungsgrundlage schaffen. Das Gutachten muss nach § 280 Abs. 3 FamFG insbesondere

Art und Ausmaß der Krankheit oder Behinderung im einzelnen anhand der Vorgeschichte (Anamnese), der durchgeführten Untersuchungen (Diagnose) und sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen;
die Aufgabenkreise, bei denen der Betroffene auf Hilfe eines Betreuers angewiesen ist, unter Berücksichtigung der gesamten sozialen Situation des Betroffenen eingrenzen;
eine Prognose über die Dauer der Betreuungsbedürftigkeit enthalten und

      Ferner sind die Anknüpfungstatsachen, die durchgeführten Tests, Befragungen, Untersuchungen und Forschungsergebnisse darzustellen. Angaben von Auskunftspersonen sind offenzulegen.

      Anmerkungen

       [1]

      OLG Düsseldorf BtPrax 1993, 175.

       [2]

      BGH BtPrax 2011, 129 = FamRZ 2011, 637 = FGPrax 2011, 156= MDR 2011, 429= NJW-RR 2011, 649.

       [3]

      BGH FamRZ 2010, 1726 Rn. 21 m.w.N.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersVII.


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