Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier
der Betroffene in der Lage, im Hinblick auf die Ablehnung der Betreuung einen freien Willen zu bilden?
Sollten Sie noch Rückfragen haben, stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
(Richterin am Amtsgericht)
Beglaubigt
(Justizangestellte)
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Dem Sachverständigen ist – soweit bereits vorhanden – der Sozialbericht der Betreuungsbehörde zusammen mit dem Beweisbeschluss zu übersenden, § 280 Abs. 2 S. 2 FamFG.
Daher ist die Praxis einiger Betreuungsgerichte, ärztliche Stellungnahmen des Sozialpsychiatrischen Dienstes, die dieser auf Veranlassung von Dritten (Nachbarn/Freunden) erstellte und unaufgefordert zu den Akten reichte, zur Grundlage einer Betreuerbestellung zu machen, verfahrensfehlerhaft.[3]
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Beispiel
Veronika M. bemerkt seit Monaten, dass ihre langjährige Freundin Nicole T. sich immer merkwürdiger benimmt. Nicole T. erzählt ihr des Öfteren, ihre Wohnung sei „elektrisch verstrahlt“ und werde vom Bundesnachrichtendienst abgehört. Veronika M. bittet den Sozialpsychiatrischen Dienst um Hilfe, der bei Frau T. einen Hausbesuch durchführt. Im Weiteren wendet sich der für den Sozialpsychiatrischen Dienst tätige Facharzt in einem Schreiben an das örtlich zuständige Betreuungsgericht und berichtet von der mit Frau T. durchgeführten Exploration. Nach Auffassung des Arztes leidet Frau T. an einer halluzinatorischen Psychose. Daraufhin ordnet der zuständige Betreuungsrichter nach erfolgter Anhörung von Frau T. eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen „Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung“ an.
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Nicole T. könnte in unserem Beispielfall erfolgreich Rechtsmittel gegen die angeordnete Betreuung einlegen. Das Schreiben des Arztes an den Betreuungsrichter trägt lediglich den Charakter einer Betreuungsanregung und vermag auf keinen Fall die Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nach vorgängigem gerichtlichen Beweisbeschluss zu ersetzen. Entgegen dem klaren Wortlaut des § 280 Abs. 1 FamFG wurden derartige ärztliche Stellungnahmen nicht von dem Gericht „eingeholt“ und können somit nicht als Gutachten im Sinne dieser Vorschrift verwertet werden.
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Hinweis
Die anwaltliche Überprüfung von Verfahrensfehlern muss sich bei der Einsichtnahme in die Verfahrensakten auf die Kontrolle erstrecken, ob ein gerichtlicher Beweisbeschluss vorliegt.
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Wird ein Gutachten zu der Frage der Notwendigkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts angefordert, ist gerichtsseits zu fragen, ob die Befürchtung besteht, der Betroffene werde sich oder sein Vermögen erheblich durch Willenserklärungen gefährden.[4]
Anmerkungen
KG FamRZ 1995, 1379, 1381; FGPrax 2006, 260.
KG FamRZ 1995, 1379, 1381.
KG FamRZ 1995, 1379, 1381; FGPrax 2006, 260; BGH BtPrax 2010, 278 Rn. 10.
BayOblG FamRZ 1995, 116; 143.
B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › VII. Das Sachverständigengutachten › 5. Inhalt des Sachverständigengutachtens
5. Inhalt des Sachverständigengutachtens
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Das Sachverständigengutachten hat sich an den vorgegebenen Fragen des Gerichts zu orientieren. Es soll dem Betreuungsrichter eine in den jeweiligen Einzelheiten nachvollziehbare und überprüfbare Entscheidungsgrundlage schaffen. Das Gutachten muss nach § 280 Abs. 3 FamFG insbesondere
– | Art und Ausmaß der Krankheit oder Behinderung im einzelnen anhand der Vorgeschichte (Anamnese), der durchgeführten Untersuchungen (Diagnose) und sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen; |
– | die Aufgabenkreise, bei denen der Betroffene auf Hilfe eines Betreuers angewiesen ist, unter Berücksichtigung der gesamten sozialen Situation des Betroffenen eingrenzen; |
– | eine Prognose über die Dauer der Betreuungsbedürftigkeit enthalten und |
– | Vorschläge unterbreiten, wie die Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen gebessert oder gemildert werden kann.[1] |
Ferner sind die Anknüpfungstatsachen, die durchgeführten Tests, Befragungen, Untersuchungen und Forschungsergebnisse darzustellen. Angaben von Auskunftspersonen sind offenzulegen.
Der BGH[2] präzisierte die Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens wie folgt:
Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass das Gutachten den formalen Anforderungen des § 280 III FamFG nicht genügt. Nach dieser Vorschrift hat sich das Gutachten auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung (Nr. 1), die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse (Nr. 2), den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen (Nr. 3), den Umfang des Aufgabenkreises (Nr. 4) und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (Nr. 5) zu erstrecken. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen. Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen[3]. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden.
Anmerkungen
OLG Düsseldorf BtPrax 1993, 175.
BGH BtPrax 2011, 129 = FamRZ 2011, 637 = FGPrax 2011, 156= MDR 2011, 429= NJW-RR 2011, 649.
BGH FamRZ 2010, 1726 Rn. 21 m.w.N.
B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › VII.