Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier


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lässt sich also sagen, dass die sorgfältige und kritische Würdigung des Sachverständigengutachtens ein Kernstück richterlicher Tätigkeit im Rahmen eines anhängigen Betreuungsverfahrens ist.

      Anmerkungen

       [1]

      BayObLG BtPrax 1994, 59; KG FamRZ 1995, aaO, 1379, 1381; BayObLG BtPrax 2002, 121; BtPrax 2001, 166; FamRZ 2001, 1403; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 38; BGH BtPrax 2011, 129 = FamRZ 2011, 637 = FGPrax 2011, 156 = IBRRS 79204 = MDR 2011, 429= NJW-RR 2011, 649.

       [2]

      BayObLG FamRZ 1994, 720; FamRZ, 1403, 1404; BtPrax 2002, 121.

       [3]

      BayObLG BtPrax 1993, 208, 209; 1994, 59 sowie NJW 1992, 2100, 2101.

       [4]

      Nedopil/Müller S. 406 ff.

       [5]

      Nedopil/Müller S. 410.

       [6]

      Nedopil/Müller S. 411; Jurgeleit/Bucic Freiwillige Gerichtsbarkeit, S. 675.

       [7]

      OLG Köln OLG Report 2005, 680

       [8]

      BGH NJW 1989, 2948, 2949.

       [9]

      BayOblG BtPrax 2002, 121

       [10]

      LG München I FamRZ 2007, 2008.

       [11]

      BGH FamRZ 2016, 452 Rn. 9.

       [12]

      BayObLG FamRZ 1994, 720, 721; OLG München FamRZ 2009, 2033.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersVII. Das Sachverständigengutachten › 9. Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens

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      Beispiel

      Die für Doris Z. zuständige Amtsrichterin führt im Rahmen eines anhängigen Betreuungsverfahrens im Krankenhaus einen Anhörungstermin durch. Bei dieser Gelegenheit erläutert sie Frau Z. im Groben den Inhalt des bereits seit längerem vorliegenden Sachverständigengutachtens, welches Frau Z. nicht übersandt wurde. Die Vorgehensweise der Amtsrichterin ist verfahrensfehlerhaft. Eine mündliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Gutachtens oder aber eine Zusammenfassung reicht nicht.

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      Checkliste Überprüfung einer Sachverständigengutachtens

      Für die Überprüfung eines Sachverständigengutachtens empfiehlt sich folgende Checkliste:

1. Hat der ernannte Sachverständige verantwortlich unterzeichnet?
2. Sind alle Fragen aus der Beweisanordnung beantwortet worden? – Soweit keine ausdrückliche Beantwortung erfolgt ist: Ist dies aus der Beantwortung der anderen Beweisfragen begründet?
3. Sind die persönlichen Daten des Betroffenen richtig wiedergegeben?
4. Wurde die soziale und gesundheitliche Anamnese richtig und vollständig erhoben?
5. Berücksichtigt die gesundheitliche Anamnese die relevanten Angaben des Betroffenen/seines sozialen Umfelds, seines Hausarztes, behandelnder Ärzte und Krankenhäuser?
6. Ist der wesentliche Akteninhalt richtig erfasst?
7. Ist die herrschende medizinische Lehrmeinung mitgeteilt und vom Sachverständigen bei der Beantwortung der Beweisfragen zu Grunde gelegt worden? Wird eine verbindliche klinische Diagnose angegeben?
8.
9. Sind die Antworten des Sachverständigen schlüssig (aus Befunden und herrschender Lehrmeinung) hergeleitet worden? Ist der psychische Befund oberflächlich und schematisch geschildert? Wurden diagnostische Begriffe wie z.B. Neurose, Persönlichkeitsstörung etc. zutreffend angewandt? Wurden Befunde/Zeugenaussagen erörtert, die nicht ins Bild passen? Wurde Widersprüchen nachgegangen? Wurden angezeigte therapeutische, respektive prognostische Überlegungen angestellt? Wurden differentialdiagnostische Schwierigkeiten übersehen?
10. Hat der Sachverständige seine Fachgebietsgrenzen überschritten? Liegt ausreichendes Wissen über den gesetzlichen Hintergrund der Fragestellung vor? Liegen Subsumtionsfehler bei der Anwendung juristischer Krankheitsbegriffe vor?

      191

      Ohnehin


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