Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier


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obliegt dem Gericht, § 404 Abs. 1 S. 1 ZPO; – ein Betroffener kann einen Sachverständigen aus denselben Gründen ablehnen wie einen Richter, § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO; – der Sachverständige ist mit Hinblick auf § 411 ZPO zu einer schriftlichen Begutachtung verpflichtet und kann auch zu einer weiteren, neuen Begutachtung verpflichtet werden, § 412 ZPO; – der Sachverständige kann zum Erscheinen im Anhörungstermin verpflichtet werden, um vor Ort den Verfahrensbeteiligten das Gutachten zu erläutern, § 411 Abs. 3 ZPO. Stellt eine Partei einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen zum Zwecke der Erläuterung des Gutachtens, so muss das Gericht dem entsprechen.

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Verstoß gegen gerichtliche Weisungen und Überschreitung der Befugnisse,
unbesonnene Erklärungen über den Verfahrensausgang,
unbedachte Sympathie-/Antipathieäußerungen,
auffällige Mimik oder Gestik gegenüber einer Partei,
Unterstellungen und Mutmaßungen,
Äußerungen zu Fragen, die außerhalb der Beweisthemen liegen.

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      Keine Befangenheit des Sachverständigen lag vor bei

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      Der Sachverständige hat sich strikt an die Beantwortung der gerichtlich vorgegebenen Beweisthemen halten. Stellungnahmen zu Rechtsfragen fallen nicht in die Kompetenz eines Sachverständigen und haben zu unterbleiben. Der Sachverständige ist Gehilfe des Gerichtes. Es ist nicht seine Aufgabe, juristischen Problemen nachzugehen.

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      Hinweis

      Für die anwaltliche Überprüfung von Verfahrensfehlern im Rahmen einer Betreuungsanordnung ist also stets im Rahmen einer Akteneinsicht abzuklären, ob der Betroffene von dem Gericht über die Person des Sachverständigen unterrichtet worden ist.

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      Hinweis

      Der Begründung eines Befangenheitsantrages gegen einen Sachverständigen sind enge Grenzen gesetzt. Die Begründung eines Befangenheitsantrages ist schwierig und die Regelungen werden durch die Gerichte restriktiv gehandhabt. Im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung ist von daher die Weichenstellung bei der Auswahl des Sachverständigen vorzunehmen. Es ist offensiv ein geeigneter Sachverständiger vorzuschlagen. Es ist im Interesse des Mandanten, mit einem renommierten Neurologen oder Psychiater Kontakt aufzunehmen, um dessen Bereitschaft zu eruieren, ein Sachverständigengutachten zu erstellen.

      Anmerkungen

       [1]

      OLG


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