Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier


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– Darstellung des körperlichen und psychiatrischen Zustandes des Betroffenen, – (vorgeschlagene) Aufgabenkreise einer etwaigen Betreuung und – voraussichtliche Dauer der Betreuungsmaßnahmen. – Nicht in § 280 FamFG, sondern in § 1896 Abs. 1a BGB erwähnt, sollte das Gutachten auch Aussagen zur freien Willensbestimmung vor allem in Bezug auf eine etwaige Betreuerbestellung, beinhalten.

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      Sofern kein Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 282 FamFG i.V.m. § 18 SGB XI mit Einwilligung des Betroffenen oder seines Verfahrenspflegers ausnahmsweise als Ersatz für ein eigenes Sachverständigengutachten eingesetzt werden darf, ist in folgenden Angelegenheiten zwingend ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben:

Betreuerbestellung, § 1896 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 FamFG (außer auf eigenen Antrag des Betroffenen oder bei der Bestellung eines Kontrollbetreuers nach § 1896 Abs. 3 BGB, § 281 FamFG);
Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes, § 1903 BGB, § 280 Abs. 1 FamFG;
nicht unwesentliche Aufgabenkreiserweiterung, § 293 FamFG (außer, die Verfahrenshandlungen liegen noch keine sechs Monate zurück);
Bestellung eines weiteren Betreuers unter Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung, § 293 Abs. 3 FamFG;
bei einem Dissens zwischen Betreuer und Arzt bezüglich der Auslegung des Patientenwillens bei der Vornahme einer risikoreichen Untersuchung, Heilbehandlungsmaßnahme bzw. ärztlichem Eingriff;
Sterilisation, § 1905 BGB, § 297 FamFG;
Kastration, §§ 5, 6 KastrG;

      Anmerkungen

       [1]

      BGH BtPrax 2012, 25 = FamRZ 2012, 104 m. Anm. Fröschle FamRZ 2012, 88 = FGPrax 2012, 17 im Anschluss an BGH FamRZ 2011, 637.

       [2]

      Ehlers Medizinische Gutachten im Prozess, 3. Aufl. 2005, Rn. 11.

       [3]

      BGH FGPrax, 2003, 161 und BtMan 2005, 161.

       [4]

      OLG Hamm FamRZ 2001, 255; BayObLG FamRZ 2001, 1100; FamRZ 1994, 402.

       [5]

      S. http://www.mdk.de/media/pdf/BRi_Pflege_090608.pdf.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersVII. Das Sachverständigengutachten › 2. Qualifikation des Sachverständigen

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      Die Sachkunde zur Erstellung von Gutachten über die Voraussetzung einer Betreuung ist bei Ärzten des höheren öffentlichen Gesundheitsdienstes der Staatlichen Gesundheitsämter in Bayern vom Tatrichter darzulegen.

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