Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier


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negativen Begutachtung des eigenen Mandanten von hoher Sorgfalt geprägt sein muss. Die Gutachten sind in der Regel verfahrensentscheidend, und gelingt es nicht, das Gericht von Fehlern in der Begutachtung durch eine qualitativ gute Argumentation zu überzeugen, so wird es unausweichlich zu einer Betreuungsanordnung kommen.

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      Checkliste Einholen eines Sachverständigengutachtens

1. Welche Qualifikation hat der Sachverständige? Wies der Sachverständige auf seine fehlende Schweigepflicht hin vor der Begutachtung?
2. Wurde die Person des Sachverständigen dem Betroffenen zuvor bekanntgegeben?
3. Liegen Ablehnungsgründe bezüglich des Sachverständigen vor?
4. Wurde zur Gutachtenvorbereitung ein richterlicher Beweisbeschluss erlassen?
5. Wurde das Sachverständigengutachten dem Betroffenen vollständig, schriftlich und rechtzeitig übermittelt?
6. Wurde das Gutachten durch den Richter sorgfältig und kritisch geprüft?
7. Weist das Gutachten Mängel auf, siehe vorstehende Checkliste?
8. Falls kein Psychiater mit der Gutachtenerstellung beauftragt wurde: Erläuterte das Gericht dessen Sachkunde im Beschluss?

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      Im Termin, in dem der Sachverständige sein Gutachten erläutert, ist seitens des Anwalts auf Folgendes zu achten:

Wie gut ist der Sachverständige auf den Termin vorbereitet? Hat der Sachverständige Unterlagen dabei, anhand deren die Erläuterung erfolgt?
Sind die Erläuterungen verständlich oder flüchtet sich der Sachverständige in ein „Fachchinesisch“?
Wie reagiert der Sachverständige auf Vorhalte? Verärgerte, ungehaltene Reaktionen deuten auf fehlende Souveränität des Sachverständigen hin.
Achtet der Sachverständige auf eine präzise Protokollierung seiner Aussagen durch den Richter?

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      Vorgehen nach der Sachverständigenanhörung:

Antrag auf schriftsätzliche Stellungnahme zur Beweisaufnahme
Antrag auf Unverwertbarkeit von Gutachten, bei denen der Akteninhalt dem Sachverständigen nicht bekannt war.

      Anmerkungen

       [1]

      BGH FamRZ 2014, 1916.

       [2]

      BVerfGE 62, 392, 393; BayObLG FamRZ 1994, 1059, 1060; OLG München BtPrax 2005, 231.

       [3]

      OLG Düsseldorf BtPrax 1996, 188.

       [4]

      BGH FamRZ 2013, 1725 Rn. 11 m.w.N.

       [5]

      BGH BtPrax 2010, 278, FGPrax 2011, 232 = NJW 2011, 2577 = MDR 2011, 917 = FamRZ 2011, 1289

       [6]

      Nedopil/Müller S. 426.

       [7]

      BGH NJW-RR 2003, 69; OLG Köln VersR 2005, 679.

       [8]

      BGH VersR 1994, 480, 482; VersR 1996, 647, 648; BGH MDR 2004, 699 = VersR 2004, 1579.

       [9]

      Ullrich Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl. 2007, Rn. 1043; OLG Brandenburg VersR 2006, 287; OLG Rostock VersR 2005, 855.

       [10]

      BGH NJW-RR 2001, 1431 = MDR 2001, 1130, Ls b); MDR 2004, 699 = VersR 2004, 1579; FamRZ 2005, 1564 (Ls); VersR 2006, 242; NJW-RR 2006, 1503 = NZBau 2006, 650.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersVII. Das Sachverständigengutachten › 10. Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses

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      Die Vorlage eines


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