Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier


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und der Wunschbefolgungspflicht, § 1901 Abs. 3 BGB. Gleichwohl ist es eine vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers, dem Gericht die Anliegen und den Willen des Betroffenen zu hintertragen. Der Verfahrenspfleger ist als „Sprachrohr“ des Betroffenen aufgerufen, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, in dem anhängigen Betreuungsverfahren zu realisieren.

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      Danach ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Weisungen seines Auftraggebers umzusetzen. Bei der Wahrnehmung eines anwaltlichen Mandats ist es also in erster Linie geboten, die subjektiven Interessen eines Mandanten außergerichtlich und gerichtlich im besten Licht zu präsentieren. Dies hat, um eine optimale Interessenvertretung sicher zu stellen, die Konsequenz, dass für das Anliegen des Mandanten weniger günstige Fakten unter den Tisch fallen, ganz davon abgesehen, dass der Mandant durch die genaue Auftragsgestaltung und Vorgaben die Führung des Mandats beeinflusst. Von diesen Beschränkungen ist der Verfahrenspfleger entlastet und kann im objektiven Interesse des Betroffenen ein Votum abgeben. Gleichwohl sind die Anliegen und Wünsche des Betroffenen dem Gericht zu übermitteln.

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      Beispiel

      Rechtsanwältin Rose Sch. wird von dem zuständigen Amtsgericht für Kerstin C., die an einer Demenz leidet, zur Verfahrenspflegerin bestellt. Frau C., eine pensionierte Studienrätin, ist der Auffassung, das ganze Verfahren sei ein „Witz“, sie sei sehr wohl noch in der Lage, ihre finanziellen und sonstigen Angelegenheiten zu regeln. Im Übrigen brauche sie niemanden, denn ihre langjährige Nachbarin Inge K. helfe ihr bei allem. In ihrer gegenüber dem Amtsgericht abzugebenden Stellungnahme wird Rechtsanwältin Sch. einerseits mit Beispielen – im Gegensatz etwa zu einem anwaltlichen Mandat – ausführen, welche Handicaps bei der Betroffenen existieren und inwiefern sie der Unterstützung durch einen Betreuer bedarf. Andererseits wird sie bei Gericht anregen, Frau K. zur Betreuerin zu bestellen.

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Einsicht in die Betreuungsakten (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 274 Abs. 2 FamFG);
Kontaktaufnahme zu dem Betroffenen;
eruieren des sozialen Umfeldes des Betroffenen (gibt es anderweitige Hilfen i.S.d. § 1896 Abs. 2 BGB?);
Teilnahme bei der Anhörung/dem Schlussgespräch;
Ermittlungstätigkeit: Einholen von Informationen über die persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen;
Übermittlung der Wünsche des Betroffenen an das Gericht;
Kontaktaufnahme zu dem von dem Betroffenen gewünschten Betreuer, Eignungsprüfung;
überprüfen des (verfahrensentscheidenden) Sachverständigengutachtens;
überwachen der Einhaltung der Verfahrensrechte des Betroffenen;
überprüfen der materiell-rechtlichen Betreuungsvoraussetzungen;
anregen weiterer Ermittlungen/Beweiserhebungen;

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      Beispiel

      Der an Schizophrenie leidende Bernd E. hat in einem anhängigen Betreuungsverfahren Peter T., einen mit einer Betroffeneninitiative zusammenarbeitenden Rechtsanwalt, mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragt. Rechtsanwalt T. tut im Weiteren alles, um das Verfahren zu blockieren und schreckt auch nicht davor zurück, untaugliche Rechtsmittel einzulegen zu dem Zweck, Zeit zu schinden. Das Gericht bestellt daraufhin Rechtsanwältin Sabine F. zur Verfahrenspflegerin für Herrn E.

      Anmerkungen

       [1]


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