Das BGB für ausländische Studierende - Übungen zu Rechtssprache und Methodik. Lydia Scholz

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Tiere Zugang zur Wasserstelle.

      . . . . . . . . . . . . . . .(3) Ein Elefant ist ein Tier.

      . . . . . . . . . . . . . . .(4) Daher darf ein Elefant an der Wasserstelle trinken.

      37

      a) Lesen Sie folgenden kurzen Text.

       Sachverhalt

      Eine Giraffe fragt Sie, ob sie heute an der Wasserstelle trinken darf. Sie hat heute noch nichts getrunken.

      b) Bringen Sie die Sätze in dem Kasten in die richtige Reihenfolge und bezeichnen Sie sie mit der richtigen Überschrift. Welche sprachlichen Besonderheiten fallen Ihnen auf? Unterstreichen Sie Merkmale.

Deshalb kann die Giraffe heute an der Wasserstelle trinken. – Fraglich ist, ob die Giraffe heute an der Wasserstelle trinken darf. – Die Giraffe ist ein Säugetier. Sie hat heute noch nicht an der Wasserstelle getrunken. – Gemäß § 5 Abs. 2 FHG darf ein Säugetier einmal am Tag an der Wasserstelle trinken.

       Gutachten

Überschrift Satz Sprachliche Besonderheit(en)
Bsp. Obersatz Fraglich ist, ob die Giraffe heute an der Wasserstelle trinken darf. Nebensatz mit ob
(1)
(2)
(3)

      38

      a) Lesen Sie folgenden kurzen Text.

       Sachverhalt

      Ein Kamel will wissen, ob es am Freitag an der Wasserstelle trinken darf. Es hat am Montag bereits an der Wasserstelle getrunken.

      b) Füllen Sie die Lücken in dem Gutachten aus. Manchmal sind mehrere Lösungen möglich.

       Gutachten

      Obersatz: . . . . .(1) ist, ob das Kamel am Freitag an der Wasserstelle trinken darf.

      Voraussetzung: . . . . .(2) § 5 Abs. 1 FHG darf ein Kamel jeden zehnten Tag an der Wasserstelle trinken.

      Subsumtion für Tatbestandsmerkmal „Kamel“: Es handelt sich um ein Kamel. . . . . .(3) ist die erste Voraussetzung des § 5 Abs. 1 FHG erfüllt.

      Subsumtion für Tatbestandsmerkmal „jeden zehnten Tag“: Das Kamel darf dann am Freitag an der Wasserstelle trinken, wenn seit dem letzten Trinken 10 Tage vergangen sind. . . . . .(4) Sachverhalt hat das Kamel am Montag zum letzten Mal getrunken. Von Montag bis Freitag sind es nicht zehn Tage.

      Ergebnis: . . . . .(5) darf das Kamel am Freitag nicht an der Wasserstelle trinken.

      Hinweis

      § 5 Abs. 1 FHG hat zwei Tatbestandsmerkmale: Kamel und jeden zehnten Tag. Diese beiden Merkmale mussten geprüft werden.

      Die Überschriften sind hier nur eingefügt, um deutlich zu machen, was geprüft wird. In einer Klausur an der Universität schreiben Sie nicht mehr Obersatz, Voraussetzung usw. in das Gutachten als Überschriften hinein.

      39

      a) Lesen Sie folgenden kurzen Text.

       Sachverhalt

      Ein Vogel fragt Sie, ob er heute Abend noch einmal an der Wasserstelle trinken darf. Das Wasser heute Morgen sei so lecker gewesen.

      b) Fügen Sie die fehlenden Sätze in dem Gutachten ein.

       Gutachten

      Fraglich ist, ob ein Vogel heute Abend noch einmal an der Wasserstelle trinken darf. . . . . . . . . . . . . . . .(1). Ein Vogel ist ein Tier.

      Fraglich ist ferner, ob es zeitliche Beschränkungen für Vögel gibt. . . . . . . . . . . . . . . .(2).

      Daraus folgt, dass ein Vogel immer an der Wasserstelle trinken darf.

      Daher darf ein Vogel heute Abend noch einmal an der Wasserstelle trinken.

      40

      a) Lesen Sie folgenden kurzen Text.

       Sachverhalt

      Eine Maus fragt Sie, ob sie an der Wasserstelle trinken darf. Sie lebt auf dem Dachboden eines Hauses, auf dem auch schon Fallen für sie aufgestellt wurden.

      b) Das Gutachten enthält vier überflüssige und daher sinnlose Sätze. Streichen Sie sie durch.

       Gutachten

      Fraglich ist, ob eine Maus an der Wasserstelle trinken darf.

      Gemäß § 3 FHG haben Tiere Zugang zur Wasserstelle. Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 FHG sind Tiere im Sinne des Gesetzes nur wilde Tiere. Hunde sind keine wilden Tiere. Mäuse sind wilde Tiere. Es stellt sich aber die Frage, ob die Maus im Sachverhalt nicht ein Haustier im Sinne des § 2 Abs. 1 FHG und damit kein wildes Tier ist. Wilde Tiere dürfen an der Wasserstelle trinken. Der Begriff des Haustieres ist nun auszulegen. Wenn man das Wort interpretiert, so könnte ein Haustier jedes Tier sein, das in einem Haus lebt. Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 FHG ist jedoch, solche Tiere von der Wasserstelle auszuschließen, um die sich ein Mensch kümmert und die daher von einem Menschen Wasser bekommen. Die chemische Formel von Wasser ist H2O. Demzufolge können nach der teleologischen Auslegung Haustiere nur solche Tiere sein, die sich mit dem Wissen und dem Willen der Bewohner in einem Haus aufhalten. Der Begriff des Haustieres wird daher unter Berücksichtigung des Ziels der Norm eng ausgelegt.

      Laut Sachverhalt wurden auf dem Dachboden schon Fallen für die Maus aufgestellt. Gefangen wurden noch keine Mäuse. Damit wird deutlich, dass die Maus nicht mit dem Willen der Hausbewohner in dem Haus lebt. Die Maus ist somit kein Haustier, sondern ein wildes Tier.

      Sie darf an der Wasserstelle trinken.

      41

      a) Lesen Sie folgenden kurzen Text.

       Sachverhalt

      Ein Kamel, das nach § 5 Abs. 1 FHG nur jeden zehnten Tag an der Wasserstelle trinken darf, kommt an die Wasserstelle. Das Krokodil geht davon aus, dass es ein Lama sei. Das Kamel bemerkt diesen Irrtum, korrigiert ihn


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