Handbuch des Strafrechts. Dennis Bock
href="#ulink_5165146e-b8d6-5c40-a968-4753337654c2">Gegenstand der Zueignung54 – 56
b)Enteignungskomponente57 – 61
c)Aneignungskomponente62, 63
3.Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung64 – 66
4.Drittzueignung67 – 71
IV.Die vollendete Zueignung als Tathandlung der Unterschlagung72 – 90
2.Tathandlung77 – 89
b)Der Zueignungsbegriff und seine Grenzen78 – 85
c)Drittzueignung86, 87
d)Rechtswidrigkeit der Zueignung88, 89
3.Subjektiver Tatbestand der Unterschlagung90
V.Besonders schwere und qualifizierte Fälle des Diebstahls91 – 132
1.Die Regelbeispiele93 – 111
a)Allgemeine Grundsätze93 – 109
b)Die Regelbeispiele im Einzelnen110, 111
2.Qualifikationen112 – 132
a)Allgemeine Grundsätze113 – 118
b)Die Qualifikationen im Einzelnen119 – 132
VI.Spezielle Strafantragserfordernisse bei Diebstahl und Unterschlagung133 – 145
1.Voraussetzungen des § 247 StGB (Haus- und Familiendiebstahl)134 – 137
2.Voraussetzungen des § 248a StGB (Diebstahl geringwertiger Sachen)138 – 145
VII.Sondertatbestände im 19. Abschnitt des StGB146 – 170
1.Unbefugte Verwendung eines Fahrzeugs, § 248b StGB146 – 157
2.Entziehung elektrischer Energie, § 248c StGB158 – 170
VIII.Aktuelle Herausforderungen171 – 174
D.Internationalisierung und Rechtsvergleich175 – 178
E.Bezüge zum Strafverfahrensrecht179 – 185
8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 29 Diebstahl und Unterschlagung › A. Einführung
I. Diebstahl als Phänotyp von Kriminalunrecht
1
Der Diebstahl (und teilweise auch die hier einmal in einem eher phänomenologisch als dogmatisch-systematischen Sinne als „diebstahlsähnlich“ bezeichneten Delikte) gehört geradezu zum Kernbestand jedes Verständnisses von Kriminalität: Als siebtes Gebot („Du sollst nicht stehlen“) ist der Diebstahl schon im Dekalog erwähnt; unter den Tatbeständen des Kernstrafrechts spielt er eine überragende Rolle in der Kriminalitätswirklichkeit (vgl. auch näher unten Rn. 9 ff. zur Bedeutung in der PKS); bei der Kriminalitätsfurcht und Kriminalitätsprävention (vom Türschloss unserer PKWs bis zu Alarmanlagen an Privathäusern) ist häufig der Diebstahl im Blick, und sowohl „ökonomisch“ als auch soziobiologisch (Verschaffung von Wirtschaftsgütern bzw. von Reproduktionsressourcen) gibt es kaum ein Delikt, dessen unmittelbarer und leicht verwertbarer[1] Nutzen für den Täter[2] so leicht greifbar ist wie derjenige des Diebstahls.[3]
II. Einordnung der §§ 242 ff. StGB
2
Unter den §§ 242 ff. StGB sind Diebstahl und Unterschlagung eng miteinander verknüpft. Das macht etwa die „fremde Sache“ als identisches Tatobjekt beider Vorschriften ebenso wie das gemeinsame Strafantragserfordernis des § 247 StGB deutlich. Für bestimmte Tatobjekte bzw. Begehungsformen finden sich Ergänzungen in den §§ 248b, 248c StGB. Geschütztes Rechtsgut sind sowohl beim Diebstahl und seinen Qualifikationen