Zivilprozessrecht. Irmgard Gleußner

Zivilprozessrecht - Irmgard Gleußner


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haben, sind von einer späteren Streitentscheidung ausgeschlossen (§ 41 Nr. 8 ZPO).[21] Außerdem kann das Gericht den Parteien die Durchführung einer außergerichtlichen Mediation vorschlagen (§ 278a ZPO), um so die Güteverhandlung bzw. den Prozess überflüssig zu machen.

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      Führt das Gericht die Güteverhandlung selbst durch, erläutert es den Sach- und Streitstand (§ 278 Abs. 2 S. 2 ZPO), insbesondere das Prozessrisiko der Parteien. Finden die Parteien daraufhin keine Lösung, kommt es zur mündlichen Verhandlung, die entweder gleich im Anschluss (§ 279 Abs. 1 S. 1 ZPO) oder in einem gesonderten Termin (§ 279 Abs. 1 S. 2 ZPO) stattfindet. Aber auch bei Scheitern der Vergleichsgespräche in der Güteverhandlung darf das Gericht nicht „aufgeben“. Vielmehr ist das Gericht nach § 278 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Rechtsstreits verpflichtet, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Es kann für weitere Güteversuche jederzeit an einen Güterichter verweisen (§ 278 Abs. 5 S. 1 ZPO). Finden die Parteien dagegen in der Güteverhandlung eine gemeinsame Lösung, wird ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der vollstreckbar ist (§ 794 Nr. 1 ZPO). Der Vergleich ist zu seiner Wirksamkeit vom Prozessgericht zu protokollieren (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO); beim Vergleich vor dem Güterichter müssen die Parteien zunächst übereinstimmend die Aufnahme eines Protokolls beantragen (§ 159 Abs. 2 S. 2 ZPO). Schaffen es die Parteien, sich in der Güteverhandlung zu einigen, wird der Prozess in einem äußerst frühen Stadium beendet (spart Zeit und Kosten).

      Ausgangsfall

      Das Gericht teilt Mona in der Güteverhandlung mit, dass es klärungsbedürftig sei, ob die Verfärbungen überhaupt als Sachmangel zu bewerten seien. Dem Geschäftsführer der V-GmbH erklärt das Gericht, dass man über die Ersatzfähigkeit der Ein- und Ausbaukosten gründlicher diskutieren müsse und bei Bewertung des Prozesskostenrisikos eine hälftige Übernahme der Kosten durchaus angemessen sei. Der Geschäftsführer lehnt diesen Vorschlag auf Anraten seines Anwalts ab. Die Güteverhandlung ist damit gescheitert. Der Weg zur Durchführung des (restlichen) Erkenntnisverfahrens ist nun frei.

      2. Teil ErkenntnisverfahrenA. Konzepte gütlicher Streitbeilegung › IV. Zusammenfassung

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      Für einen typischen Sachmangelfall aus dem Kaufrecht stehen in der Praxis kaum „Streitvermeidungsstrategien“ zur Verfügung. Viele Unternehmen lehnen den Weg der Verbraucherschlichtung derzeit ab. Gelingt es dem Käufer also nicht, durch hartnäckige und argumentative Kommunikation den Verkäufer zu überzeugen, dass er den Mangel auf seine Kosten beseitigen muss, bleibt als einziger Weg die Aufnahme eines Prozesses. Möglicherweise gelingt es dem Gericht in der Güteverhandlung, die Parteien zu einer Einigung (zu einem Vergleich) zu bewegen. Andernfalls aber muss der Prozess zu Ende geführt werden. Diese Prozedur steht Mona nun bevor.

      Anmerkungen

       [1]

      Zum Gebot der Rechtsschutzgleichheit BVerfG NJW 2010, 987; NJW 2014, 681; NJW 2016, 1377.

       [2]

      Vgl. BGH NJW 2014, 2653, 2655 (zu den Folgen eines Verstoßes).

       [3]

      Ausführlich Gleußner in FS für Vollkommer S. 25 ff.

       [4]

      Näher Greger in FS für Vollkommer S. 1, 13 ff.

       [5]

      Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 2 Rn. 24 m.w.N.

       [6]

      Näher Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 118.

       [7]

      BGH NJW-RR 2009, 1239 f.; BeckRS 2010, 20020; Zimmermann EGZPO § 15a Rn. 3.

       [8]

      Vgl. Jauernig/Hess Zivilprozessrecht § 1 IV 3; ferner MüKo-Rauscher ZPO Einl. Rn. 64 f.

       [9]

      Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (BGBl. I 2016, 1994).

       [10]

      BGH NJW 2017, 3442, 3443.

       [11]

      Näher Greger/Unberath/Steffek Recht der Alternativen Konfliktlösung Einl. Rn. 6 u. Teil D Rn. 1 ff.

       [12]

      Greger/Unberath/Steffek Recht der Alternativen Konfliktlösung Einl. Rn. 39.

       [13]

      BGH NJW 2015, 3297, 3298 f.; NJW 2016, 233 f.

       [14]

      Vgl. BGH NJW 2015, 3234 (MediaMarkt); BGH NJW 2017, 892.

       [15]

      Vgl. BGH NZG 2017, 227 (Thailand).

       [16]

      Vgl. Heinrich NZG 2016, 1406; Musielak/Voit ZPO § 1025 Rn. 2.

       [17]

      BGH NJW 2017, 2112 u. 2115.

       [18]

      BGH NJW 2016, 2266, 2268 f.

       [19]

      BGH NJW 2018, 70 ff.

       [20]

      Hierzu Ahrens NJW 2012, 2464 m.w.N.

       [21]

      MüKo-Stackmann ZPO § 41 Rn. 28.

      2. Teil Erkenntnisverfahren › B. Verfahrensgrundsätze

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