Verteidigung in der Hauptverhandlung. Klaus Malek
Föhrig Kleines Strafrichterbrevier, 2008 (hrsg. von Clemens Basdorf, Monika Harms und Andreas Mosbacher).
Wie anders sollte man unvoreingenommen denn den folgenden Satz verstehen: „Ärgerliche Verzögerungen der Hauptverhandlung sind einzig und allein anwaltlicher Obstruktion geschuldet“ (Föhrig S. 47).
Basdorfs Hinweis in seiner biographischen Notiz (Föhrig S. 131), Föhrig habe seinen Richterberuf geliebt, er sei „mit ganzer Seele Strafrichter“ gewesen, hatte ich dabei übersehen. Er ist sicherlich glaubhaft. Leider fehlt es aber an Erfahrungsberichten und Untersuchungen dazu, welche psychischen Mechanismen einen gebildeten und mit guten Examina ausgestatteten Menschen dazu veranlassen, die Bestrafung anderer nicht als gesellschaftlich notwendiges Übel zu sehen (was es zweifellos ist), sondern als lebenslange Aufgabe „mit ganzer Seele“ zu lieben. Der Komponist liebt die Musik, der Dichter das Wort und den Gedanken, der Rennfahrer liebt die Geschwindigkeit, der Schuster seine Schuhe, der Koch sein gutes Essen … All das erscheint plausibler.
Seine – vermutlich weit verbreitete – Auffassung „Ablehnungen sind Verzögerungswaffen für Anwälte“ (Föhrig S. 58) sollte man beispielsweise zur Kenntnis nehmen.
Teil 2 Allgemeines
Inhaltsverzeichnis
I. Hauptverhandlung mit und ohne Verständigung – zwei Arten des Prozesses
II. Der Ablauf der Hauptverhandlung und ihre Stellung im Strafverfahren
III. Wesentliche Verfahrensgrundsätze in der Hauptverhandlung
IV. Die Stellung des Verteidigers und sein Verhältnis zu den Prozessbeteiligten
V. Verteidigungsziele – Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung
Teil 2 Allgemeines › I. Hauptverhandlung mit und ohne Verständigung – zwei Arten des Prozesses
I. Hauptverhandlung mit und ohne Verständigung – zwei Arten des Prozesses
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Spätestens seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verständigung im Strafverfahren[1] (im Einzelnen hierzu Teil 5 Rn. 330 ff.) enthält die Strafprozessordnung zwei alternative Verfahrensordnungen: Einerseits die Regelung des „klassischen“ Strafprozesses mit einer Hauptverhandlung, in der unter Anwendung beweisrechtlicher Vorschriften versucht wird, die für die Gesetzesanwendung notwendigen Tatsachen möglichst wahrheitsgemäß festzustellen, um eine Grundlage für eine gerechte Entscheidung zu finden, andererseits die Regelung der strafprozessualen Verständigung mit der für die Hauptverhandlung zentralen Vorschrift des § 257c, für die normalerweise das Geständnis des Angeklagten wesentlicher Bestandteil ist. Es sei dahingestellt, welche Position der Verteidiger generell in Bezug auf die Möglichkeit verfahrensbeendender Absprachen einnimmt; gegenüber seinem Mandanten ist er in jedem Fall verpflichtet, sich mit der Neuregelung zu befassen und ihm diese zu vermitteln. Die Verpflichtung zur Belehrung des Mandanten ergibt sich aus dem Mandatsverhältnis, sei es durch Übernahme durch Vertrag oder durch gerichtliche Bestellung im Falle der notwendigen Verteidigung. Neben den Interessen des Beschuldigten sollte der Verteidiger dabei sein eigenes Haftungsrisiko nicht aus dem Auge verlieren: Unterlässt er die Belehrung seines Mandanten über die Möglichkeiten einer Verständigung und versäumt er dadurch, ein für den Angeklagten günstigeres Verfahrensergebnis zu erzielen, kann er sich schlimmstenfalls sogar wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen. Es ist anzunehmen, dass die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität durch den Mandanten im Falle einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung nicht allzu hoch angesetzt würden.[2]
Anmerkungen
Vom 29.7.2009, BGBl. I, 2353.
Vgl. hierzu die Grundsätze, die das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 29.6.1995 (StV 1997, 481) über die Haftung wegen fehlerhafter Beratung aufgestellt hat; Ähnliches dürfte für die unterlassene Belehrung über die Möglichkeiten der Aufklärungshilfe i.S.d. § 46b StGB zu befürchten sein, vgl. Malek StV 2010, 200, 203.
Teil 2 Allgemeines › II. Der Ablauf der Hauptverhandlung und ihre Stellung im Strafverfahren
II. Der Ablauf der Hauptverhandlung und ihre Stellung im Strafverfahren
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Alles, was schon früher geschah,geschah nur zum Zwecke der Hauptverhandlung.Alles, was noch geschehen wird,kann nur als Resultat derselben geschehen(Vargha Die Vertheidigung in Strafsachen, 1879, § 245) |
Der Gang der Hauptverhandlung ergibt sich aus den §§ 243, 244 Abs. 1, 258 und 260. Sie beginnt mit dem Aufruf der Sache durch den Vorsitzenden (§ 243 Abs. 1 S. 1), der feststellt, ob der Angeklagte und sein Verteidiger anwesend und die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind (§ 243 Abs. 1 S. 2). Nachdem die Zeugen den Saal verlassen haben (§ 243 Abs. 2 S. 1), vernimmt der Vorsitzende den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (§ 243 Abs. 2 S. 2). Es folgt die Verlesung des Anklagesatzes (§ 243 Abs. 3). Anschließend wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 243 Abs. 5 S. 1). Sollten bereits Erörterungen des Verfahrensstandes gemäß § 160b oder § 202a stattgefunden haben, die die Möglichkeit einer Verständigung ergeben haben, oder hält das Gericht das Verfahren für geeignet, durch eine Verständigung beendet zu werden, so können bereits an dieser Stelle Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten aufgenommen werden.[1] Geschieht dies, so ist der wesentliche Ablauf und Inhalt der Erörterung gemäß § 273 Abs. 1a zu protokollieren. Im Anschluss an die Belehrung oder an die Verständigungsgespräche wird der Angeklagte, falls er aussagebereit ist, zur Sache vernommen (§ 243 Abs. 5 S. 2). Es folgen die Beweisaufnahme (§ 244 Abs. 1) und die Schlussvorträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung (§ 258 Abs. 1). Der Angeklagte ist sodann zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe (§ 258 Abs. 3); ihm gebührt das letzte Wort (§ 258 Abs. 2). Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung