Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Vermögensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften. David Albrecht
Auslegung
1.Teleologische Vergleichbarkeit der Verletzteninstitute
a)Sinn und Zweck des Strafantragsrechts, §§ 77 ff. StGB
aa)Einheitliche Ratio der Antragserfordernisse
bb)Differenzierende Einteilung der Antragserfordernisse
cc)Kritik an der These der einheitlichen Ratio der Antragserfordernisse
dd)Sinn und Zweck der Antragsberechtigung des Verletzten
b)Sinn und Zweck der Privatklage, §§ 374 ff. StPO
aa)Entlastung der Strafverfolgungsbehörden
bb)Sinn und Zweck der Antragsberechtigung des Verletzten
c)Sinn und Zweck der Nebenklage, §§ 395 ff. StPO
aa)Kontrolle der Staatsanwaltschaft
bb)Sinn und Zweck der Antragsberechtigung des Verletzten
d)Sinn und Zweck des Klageerzwingungsverfahrens, §§ 172 ff. StPO
aa)Sicherung des Legalitätsprinzips
bb)Sinn und Zweck der Antragsberechtigung des Verletzten
cc)Zwischenergebnis zum Sinn und Zweck des Klageerzwingungsverfahrens
e)Fazit zur teleologischen Vergleichbarkeit der strafprozessualen Verletzteninstitute
2.Übereinstimmende inhaltliche Bestimmung des Verletztenbegriffs im Strafantrags- und Privatklagerecht
3.Ergebnis der systematischen Auslegung
1.Orientierung am Schutzzweck der jeweiligen Strafnorm
2.Berücksichtigung sonstiger gesetzlicher Wertungen
Teil 3 Der Verletzte i.S.d. § 172 StPO bei Vermögensdelikten gegen Kapitalgesellschaften
A.Meinungsstand zur Vermögenszuordnung im Strafrecht bei Kapitalgesellschaften
I.Herrschende Meinung: Zivilrechtsakzessorische Vermögenszuordnung
II.Strafrechtsspezifische Vermögenszuordnung