Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Vermögensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften. David Albrecht

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rel="nofollow" href="#ulink_8956be2e-4c47-5f16-8432-6ac36fc33786">Ergebnis

       Teil 4 Ausübung des Antragsrechts gem. § 172 StPO

       A.Gesellschaft mit beschränkter Haftung

       I.Vertretung durch die Geschäftsführer

       II.Vertretung durch die Gesellschafterversammlung

       B.Aktiengesellschaft

       I.Vertretung durch den Vorstand

       II.Vertretung durch den Aufsichtsrat

       III.Vertretung durch die Hauptversammlung

       C.Ergebnis

       Teil 5 Gesamtergebnis

       Teil 6 Ausblick

       Literaturverzeichnis

       Stichwortverzeichnis

      1

      2

      3

      Hinsichtlich der Auslegung des Verletztenbegriffs wird sich zeigen, dass die überwiegend für erforderlich gehaltene Voraussetzung der Unmittelbarkeit der Rechtsverletzung nicht sachgerecht ist. Da das Klageerzwingungsverfahren neben der Kontrolle des Legalitätsprinzips auch der Realisierung des durch die Straftat hervorgerufenen berechtigten Genugtuungsinteresses des Verletzten dient, ist verletzt i.S.d. § 172 StPO diejenige Person, die ein derartiges Interesse hat. Berechtigt ist ein tatsächlich bestehendes Genugtuungsinteresse des Betroffenen dann, wenn es vom Recht als schutzwürdig anerkannt wird. Es wird sich zeigen, dass die Frage der rechtlichen Anerkennung im Ergebnis vom materiellen Strafrecht abhängt. Durch die Schaffung des jeweiligen Straftatbestandes entscheidet der Gesetzgeber darüber, wessen Interessen durch die Norm rechtlich geschützt werden. Damit bestimmt er zugleich, wessen Verlangen nach Genugtuung für einen erlittenen Nachteil als berechtigt gelten soll.

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