Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Vermögensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften. David Albrecht
Ansatz Tiedemanns
B.Eigener Ansatz zur Vermögenszuordnung im Strafrecht bei Kapitalgesellschaften
I.Bestimmung der Voraussetzungen für die Vermögenszuordnung
1.Auffassungsspezifische Kritik
a)Kritik an der „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ als Kriterium strafrechtlicher Vermögenszuordnung
2.Die Kriterien zur Bestimmung tauglicher Vermögensinhaber
a)Die inhaltliche Bestimmung des Rechtsguts Vermögen
aa)Die drei Grundpositionen zur Bestimmung des Vermögensbegriffs und ihre Konsequenzen für die Vermögenszuordnung
b)Konsequenzen für die Bestimmung tauglicher Vermögensinhaber
II.Schutzwürdige eigene Vermögensinteressen von Gesellschaften mbH und Aktiengesellschaften?
1.Meinungsstand zur Frage eines eigenen Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften
a)Eigenes Vermögensinteresse der GmbH
aa)Eingeschränkte Gesellschaftertheorie
bb)Strenge Gesellschaftertheorie
b)Eigenes Vermögensinteresse der AG
aa)Strenge Körperschaftstheorie
bb)Eingeschränkte Gesellschaftertheorie
cc)Strenge Gesellschaftertheorie
2.Stellungnahme zur Frage eines rechtlich anerkannten Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften
a)Zivilrechtliche Anerkennung eines eigenen Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften
aa)Eigenes Vermögensinteresse der GmbH
bb)Eigenes Vermögensinteresse der AG
b)Verfassungsrechtliche Anerkennung eines eigenen Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften
c)Strafrechtliche Anerkennung eines eigenen Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften
aa)Der Wortlaut der früheren spezialgesetzlichen Untreuevorschriften
bb)Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB
cc)Fazit zur strafrechtlichen Anerkennung eines eigenen Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften
d)Ergebnis zur Frage eines rechtlich anerkannten Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften
III.Die Anteilseigner als Inhaber des Gesellschaftsvermögens
1.Hinweise in der Rechtsprechung auf eine Anerkennung der Gesellschafter als strafrechtliche Inhaber des Gesellschaftsvermögens
a)Schadensberechnung nach der Beteiligungsquote der GmbH-Gesellschafter
b)GmbH-Gesellschafter als Verletzte einer Straftat gegen das Gesellschaftsvermögen i.S.d. § 247 StGB
2.Die Ausgestaltung der Vermögenszuordnung (Einzel- vs. Gesamtzuständigkeit)