Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth


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auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt hatte[10], trat das sog. „Opferschutzgesetz“ vom 18.12.1986[11] am 1.4.1987 in Kraft.

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenIII. 1. Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 18.12.1986 › 2. Wesentlicher Inhalt

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      Schwerpunkt des sog. „Opferschutzgesetzes“ war eine Neuordnung der Beteiligungsrechte des Verletzten im Strafverfahren. Der Begriff des Verletzten wurde allerdings nicht definiert, sondern seine normative Ausfüllung sollte der Auslegung im jeweiligen Funktionszusammenhang überlassen bleiben. Das Gesetz sah nicht für jeden in irgendeiner Weise Verletzten die gleichen Rechte vor, sondern differenzierte bei bestimmten Befugnissen nach der Intensität der Beeinträchtigung.

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      Die Verletzten erhielten in einem neu eingefügten 4. Abschnitt des 5. Buches in den §§ 406d bis 406h StPO das Recht auf Akteneinsicht sowie auf Beistandschaft eines Rechtsanwalts. Zudem wurden der Persönlichkeitsschutz und die Möglichkeiten zur Schadenswiedergutmachung verbessert. Im „Opferschutzgesetz“ wurde außerdem ferner der Versuch unternommen, das Adhäsionsverfahren aufzuwerten, da dieses zuvor in der Praxis nur eine geringe Rolle gespielt hatte. Die Streitwertgrenze wurde aufgehoben und der Erlass von Grund- und Teilurteilen ermöglicht. Außerdem konnte dem Antragsteller im Adhäsionsverfahren auf Antrag auch Prozesskostenhilfe gewährt werden. Das Absehen von einer Entscheidung blieb jedoch für das Gericht weiterhin möglich.

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      Anmerkungen

       [1]

      Kaiser Kriminologie, S. 1.

       [2]

      Jung JR 1984, 309.

       [3]

      Jung ZStW 1981, 1109 ff.

       [4]

      Vgl. dazu Schöch NStZ 1984, 385, 386; vgl. Weigend ZStW 1984, 761; Kaiser Kriminologie, S. 191 ff.; Granderath MDR 1983, 797.

       [5]

      Rieß Gutachten zum 55. DJT, S. 9, 47 ff., 51 f., 55.

       [6]

      BVerfGE 38, 105.

       [7]

      Rieß Gutachten zum 55 DJT, S. 9, 47 ff., 55.

       [8]

      Verh. des 55. DJT 1984, Bd. I Teil C, Bd. I Teil L.; vgl. auch Schöch NStZ 1986, 384, 387; Böttcher in FS Egg, 69 ff.

       [9]

      Schünemann NStZ 1986, 193.

       [10]

      BR-Drucks. 508/86 v. 7.11.1986; BR-Plenarprotokoll 571, S. 649 A.

       [11]

      BGBl. I, 2496 v. 24.12.1986.

       [12]

      Rieß/Hilger NStZ 1987, 145, 154.

       [13]

      Böttcher JR 1987, 133, 135.

       [14]

      Rieß/Hilger NStZ 1987, 145, 150.

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › IV. Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes vom 30.4.1998

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenIV. Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes vom 30.4.1998 › 1. Vorgeschichte

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      In der Zeit nach Erlass des sog. „Opferschutzgesetzes“ reifte vielfach die Erkenntnis, dass weitere Regelungen zum Schutz von Zeugen erforderlich sind. Das Strafverfahrensänderungsgesetz aus dem Jahre 1979 hatte nur Bestimmungen enthalten, wonach der Wohnort eines Zeugen in der Hauptverhandlung nicht angegeben werden musste. Hierdurch war jedoch keine besondere Schutzwirkung verbunden, da der Verteidiger eines Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren das Recht auf


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