Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth


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1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › VI. Rahmenbeschluss 2001/220, JI des Rats über die Stellung von Opfern im Strafverfahren vom 15.3.2001 – Richtlinie 2004/80/EG des Rats der Europäischen Union vom 29.4.2004

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      Anmerkungen

       [1]

      ABl. EG 2001, L 82/1 v. 22.3.2001.

       [2]

      BT-Drucks. 15/1976 v. 11.11.2003, S. 14.

       [3]

      Vgl. hierzu die Darstellung unter Teil 1, VII.,

       [4]

      ABl. EU 2004, L 261/15 v. 6.8.2004.

       [5]

      vgl. dazu weitergehend Barton/Kölbel Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 87 f.

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › VII. Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren vom 24.6.2004

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenVII. Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren vom 24.6.2004 › 1. Vorgeschichte

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      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenVII. Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren vom 24.6.2004 › 2. Wesentlicher Inhalt

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      Das Gesetz enthielt zunächst einige Änderungen bezüglich der Nebenklage. Insbesondere wurde neben einigen Klarstellungen erneut der Katalog der zur Nebenklage berechtigenden Straftaten erweitert. Nahen Angehörigen von Verletzten wurde das Recht auf Bestellung eines anwaltlichen Nebenklagevertreters auf Staatskosten gem. § 397a Abs. 1 StPO eingeräumt.

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      Gewichtige Änderungen brachte das „Opferrechtsreformgesetz“ bei den Regelungen des Adhäsionsverfahrens. Einige bis dahin bestehende Unklarheiten wurden durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen beseitigt, wie z.B. die Frage danach, wann die Wirkungen eintreten, wie sie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit zur Folge hat. § 404 Abs. 2 S. 2 StPO besagte nunmehr ausdrücklich, dass dies mit Eingang des Antrags bei Gericht geschehen soll. Im Rahmen des Verfahrens bestand außerdem wie bis dato die Möglichkeit, einen Vergleich zu schließen. Neu war der Anspruch darauf, diesen gem. § 404 Abs. 1 S. 1 StPO protokollieren zu lassen. Außerdem war vorgesehen, dass das Gericht bei übereinstimmenden Anträgen einen eigenen Vergleichsvorschlag unterbreiten soll. Vor allem aber wurde die Möglichkeit des Absehens von der Entscheidung über den Antrag im Adhäsionsverfahren stark eingeschränkt. Während bis zu diesem Zeitpunkt als einziges gesetzliches Kriterium die nicht näher definierte „Ungeeignetheit“ existierte, konnte gem. § 406 Abs. 1 S. 6 und 3 StPO nunmehr von einer Entscheidung über eine Schmerzensgeldforderung nur noch abgesehen werden, wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet war. Unter bestimmten Voraussetzungen stand dem Adhäsionskläger mit der sofortigen Beschwerde außerdem auch eine Rechtsmittelbefugnis gegen das Absehen von der Entscheidung zu. Schließlich hatte der Gesetzgeber durch das „Opferrechtsreformgesetz“ geregelt, dass künftig im Adhäsionsverfahren ein Anerkenntnisurteil ergehen konnte.

      Anmerkungen

       [1]

      BGBl. I, 1354 v. 30.6.2004.

       [2]

      Hilger GA 2004, 478.

      


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