Die Rechte des Verletzten im Strafprozess. Klaus Schroth

Die Rechte des Verletzten im Strafprozess - Klaus Schroth


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hilflos oder pflegebedürftig werden, als soziale Aufgabe und als Gebot der Gerechtigkeit anerkannt[6].

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      Für weitere Ausführungen zur Opferentschädigung nach dem „Opferentschädigungsgesetz“, vgl. Teil 11.

      Anmerkungen

       [1]

      Zur Entwicklung sowie internationalen Einflüssen auf den Verletztenschutz im Strafverfahren, vgl. etwa Böttcher in FS Egg, 65 ff.; Haverkamp Forum Kriminalprävention, 45 ff.; Jahn Rationalität und Empathie, S. 146 ff.; Anders ZStW 124 (2012) S. 383 ff.

       [2]

      BGBl. I, 1181 v. 15.5.1976.

       [3]

      So die sinngemäße Begründung eines Gesetzesentwurfs über die Hilfe für die Opfer von Straftaten, eingebracht von der CDU/CSU-Fraktion, BT-Drucks. VI/2420 v. 12.7.1971.

       [4]

      So charakterisiert Schuler in Opferentschädigungsgesetz, S. 10.

       [5]

      Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/4614 v. 21.1.1976, S. 3; Rüfner JW 1976, 1249.

       [6]

      Rüfner JW 1976, 1249; Kunz/Zellner OEG Einführung, S. 2.

       [7]

      Zunächst war auch eine Entschädigung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung vorgeschlagen worden; vgl. dazu auch die Beschlüsse der sozialrechtlichen Arbeitsgemeinschaft des 49. Deutschen Juristentags, Bd. II, S. P 126 f.

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › III. 1. Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 18.12.1986

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenIII. 1. Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 18.12.1986 › 1. Vorgeschichte

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