Leasing im Steuerrecht. Norbert Tonner

Leasing im Steuerrecht - Norbert Tonner


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Leasing-Geber, der vom Hersteller bzw. Lieferanten unabhängig ist, das vom Leasing-Nehmer ausgesuchte Leasingobjekt.

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      Konzern-Leasing bezeichnet den Tatbestand, dass der Leasinggeber zwar nicht unmittelbar der Hersteller des Leasinggegenstandes ist, mit dem Hersteller jedoch konzernmäßig verbunden ist.

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      Auch dieser Begriff ist nicht ganz eindeutig. Im Allgemeinen bezeichnet er wohl den Tatbestand, dass es sich beim Leasinggegenstand nicht um ein gewerblich genutztes Investitionsgut, sondern um ein für den privaten Gebrauch genutztes Konsumgut, z.B. ein Notebook, handelt. Mitunter wird als Konsumgüterleasing darüber hinaus auch der Fall bezeichnet, dass ein Wirtschaftsgut, das nicht unmittelbar im Produktionsbereich eingesetzt wird, z.B. ein Pkw, an einen Gewerbetreibenden vermietet wird, der das Wirtschaftsgut ganz oder überwiegend im Rahmen seines Gewerbebetriebes verwendet.

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      Von Equipment-Leasing spricht man, wenn Gegenstand des Leasingvertrages einzelne oder mehrere Investitionsgüter sind, die im gewerblichen oder im freiberuflichen oder öffentlichen Bereich genutzt werden. Hier kommt es für die Frage, ob Finanzierungs-Leasing im Sinne der Leasingerlasse vorliegt, auf die Gestaltung des Einzelfalls an. Das Equipment-Leasing wird häufig auch als Gegenstück zum Plant-Leasing dargestellt. Dabei versteht man unter Plant-Leasing (plant – amerikanisch = Fabrik, Anlage) die Vermietung kompletter Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen. Als Fleet-Leasing (fleet – englisch = Flotte) wird die Vermietung eines kompletten Fahrzeugparks bezeichnet.

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      Hier ist der Leasinggegenstand ein gebrauchtes Wirtschaftsgut, und zwar regelmäßig ein solches, das bereits einmal Gegenstand eines Leasingvertrages mit einem anderen Leasingnehmer war. Bei Leasingobjekten, für die von vornherein feststeht, dass ein Second-hand-Markt vorhanden ist und bei denen eine Zweit- und ggf. Drittvermietung zum normalen Geschäftsverlauf beim Leasinggeber gehört, werden die Verträge regelmäßig so ausgestaltet sein, dass der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer ist.

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      Beim Full-Service-Leasing übernimmt der Leasinggeber die Verpflichtung, die Wartung und die Reparaturen des Wirtschaftsguts zu übernehmen. Diese Art der Leasingvertragsgestaltung findet sich beispielsweise beim Leasing von EDV-Anlagen und insbesondere beim Kraftfahrzeugleasing. Bei unternehmerischen Leasingnehmern werden über die Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen im Rahmen eines sog. Fuhrpark- oder Flottenleasings häufig auch weitergehende Dienstleistungen angeboten. Die Nebenleistungen können in die Leasingraten einkalkuliert oder gesondert berechnet werden. Die Übernahme dieser Nebenpflichten ist für einen Mietvertrag nichts Ungewöhnliches. Denn nach § 536 BGB ist mangels einer besonderen Vereinbarung der Vermieter verpflichtet, die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Die Vermietung ohne Wartungspflicht des Vermieters könnte deshalb in Zweifelsfällen als ein gewisses zusätzliches Indiz für die Finanzierungsfunktion des Leasingvertrages gewertet werden.

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      Unter Big-Ticket-Leasing versteht man Leasing-Großgeschäfte (Abschnitte) mit großen Wert-Volumina. Die Mindestinvestition in Immobilien oder Großmobilien (Flugzeuge, Schiffe, Eisen-/Straßenbahn-Equipment, Kraftwerke u.Ä.) betragen meist mehrere Millionen. Big-Ticket-Leasinggeschäfte findet man häufig auch im international ausgerichteten Leasinggeschäft. Die für das Big-Ticket-Leasing typischen Objekte sind in der Vergangenheit häufig über Leasingfonds finanziert worden.

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      Beim Cross-Border-Leasing handelt es sich um grenzüberschreitende Leasinggestaltungen, bei dem sich Leasing-Gesellschaft und Leasing-Nehmer – und ggf. auch der Lieferant – in verschiedenen Ländern befinden. Vorzugsweise eingesetzt wurden derartige Leasinggestaltungen bei Großgeschäften (Big-Ticket-Leasing). Allerdings nimmt das Cross-Border-Leasing durch das Zusammenwachsen der europäischen Märkte auch im niedrigvolumigen Geschäft (Werkzeugmaschinen, Industrieanlagen u.a.) deutlich zu.

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      Investitionen der Unternehmen, aber auch der öffentlichen Hand werden teilweise über Leasingfonds finanziert. Ein Leasingfonds ist eine Leasingobjektgesellschaft mit einer oder mehreren Immobilien, Mobilien oder auch immateriellen Wirtschaftsgütern. Die Gesellschaft hat meist die Rechtsform einer KG oder GbR. Sie ist häufig als Publikums-KG, d.h. mit in größerer Zahl auftretender fremder Kommanditisten, die das im Vorhinein feststehende Eigenkapital zur Objektfinanzierung bereitstellen, ausgestaltet (sog. geschlossener Fonds). Die Objektgesellschaft finanziert sich überwiegend durch Darlehen, die restlichen


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