Leasing im Steuerrecht. Norbert Tonner
Leasing-Geber, der vom Hersteller bzw. Lieferanten unabhängig ist, das vom Leasing-Nehmer ausgesuchte Leasingobjekt.
c) Konzern-Leasing
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Konzern-Leasing bezeichnet den Tatbestand, dass der Leasinggeber zwar nicht unmittelbar der Hersteller des Leasinggegenstandes ist, mit dem Hersteller jedoch konzernmäßig verbunden ist.
d) Konsumgüterleasing
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Auch dieser Begriff ist nicht ganz eindeutig. Im Allgemeinen bezeichnet er wohl den Tatbestand, dass es sich beim Leasinggegenstand nicht um ein gewerblich genutztes Investitionsgut, sondern um ein für den privaten Gebrauch genutztes Konsumgut, z.B. ein Notebook, handelt. Mitunter wird als Konsumgüterleasing darüber hinaus auch der Fall bezeichnet, dass ein Wirtschaftsgut, das nicht unmittelbar im Produktionsbereich eingesetzt wird, z.B. ein Pkw, an einen Gewerbetreibenden vermietet wird, der das Wirtschaftsgut ganz oder überwiegend im Rahmen seines Gewerbebetriebes verwendet.
e) Equipment-Leasing und Plant-Leasing
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Von Equipment-Leasing spricht man, wenn Gegenstand des Leasingvertrages einzelne oder mehrere Investitionsgüter sind, die im gewerblichen oder im freiberuflichen oder öffentlichen Bereich genutzt werden. Hier kommt es für die Frage, ob Finanzierungs-Leasing im Sinne der Leasingerlasse vorliegt, auf die Gestaltung des Einzelfalls an. Das Equipment-Leasing wird häufig auch als Gegenstück zum Plant-Leasing dargestellt. Dabei versteht man unter Plant-Leasing (plant – amerikanisch = Fabrik, Anlage) die Vermietung kompletter Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen. Als Fleet-Leasing (fleet – englisch = Flotte) wird die Vermietung eines kompletten Fahrzeugparks bezeichnet.
f) Null-Leasing
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Das im Kfz- und Elektro-Handel gebräuchliche Null-Leasing liegt vor, wenn dem Leasingnehmer die Sache für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung laufender zinsloser Raten überlassen und ihm ein Ankaufsrecht zu einem bereits bei Vertragsschluss festgesetzten bindenden Preis eingeräumt wird.[14]
g) Sale-and-lease-back-Leasing
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Mit diesem Schlagwort wird ein besonderer Tatbestand gekennzeichnet. Der spätere Leasingnehmer ist zunächst Eigentümer des Leasinggegenstandes. Er verkauft[15] diesen an den Leasinggeber und mietet ihn dann von diesem zurück. Der Finanzierungsgesichtspunkt steht hier besonders stark im Vordergrund. Denn durch den Verkauf erwirbt der Leasingnehmer flüssige Mittel, die ihm erst allmählich durch die Leasingraten wieder entzogen werden.
h) Second-hand-Leasing
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Hier ist der Leasinggegenstand ein gebrauchtes Wirtschaftsgut, und zwar regelmäßig ein solches, das bereits einmal Gegenstand eines Leasingvertrages mit einem anderen Leasingnehmer war. Bei Leasingobjekten, für die von vornherein feststeht, dass ein Second-hand-Markt vorhanden ist und bei denen eine Zweit- und ggf. Drittvermietung zum normalen Geschäftsverlauf beim Leasinggeber gehört, werden die Verträge regelmäßig so ausgestaltet sein, dass der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer ist.
i) Full-Service-Leasing (Maintenance-Leasing)
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Beim Full-Service-Leasing übernimmt der Leasinggeber die Verpflichtung, die Wartung und die Reparaturen des Wirtschaftsguts zu übernehmen. Diese Art der Leasingvertragsgestaltung findet sich beispielsweise beim Leasing von EDV-Anlagen und insbesondere beim Kraftfahrzeugleasing. Bei unternehmerischen Leasingnehmern werden über die Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen im Rahmen eines sog. Fuhrpark- oder Flottenleasings häufig auch weitergehende Dienstleistungen angeboten. Die Nebenleistungen können in die Leasingraten einkalkuliert oder gesondert berechnet werden. Die Übernahme dieser Nebenpflichten ist für einen Mietvertrag nichts Ungewöhnliches. Denn nach § 536 BGB ist mangels einer besonderen Vereinbarung der Vermieter verpflichtet, die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Die Vermietung ohne Wartungspflicht des Vermieters könnte deshalb in Zweifelsfällen als ein gewisses zusätzliches Indiz für die Finanzierungsfunktion des Leasingvertrages gewertet werden.
j) Big-Ticket-Leasing
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Unter Big-Ticket-Leasing versteht man Leasing-Großgeschäfte (Abschnitte) mit großen Wert-Volumina. Die Mindestinvestition in Immobilien oder Großmobilien (Flugzeuge, Schiffe, Eisen-/Straßenbahn-Equipment, Kraftwerke u.Ä.) betragen meist mehrere Millionen. Big-Ticket-Leasinggeschäfte findet man häufig auch im international ausgerichteten Leasinggeschäft. Die für das Big-Ticket-Leasing typischen Objekte sind in der Vergangenheit häufig über Leasingfonds finanziert worden.
k) Cross-Border-Leasing
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Beim Cross-Border-Leasing handelt es sich um grenzüberschreitende Leasinggestaltungen, bei dem sich Leasing-Gesellschaft und Leasing-Nehmer – und ggf. auch der Lieferant – in verschiedenen Ländern befinden. Vorzugsweise eingesetzt wurden derartige Leasinggestaltungen bei Großgeschäften (Big-Ticket-Leasing). Allerdings nimmt das Cross-Border-Leasing durch das Zusammenwachsen der europäischen Märkte auch im niedrigvolumigen Geschäft (Werkzeugmaschinen, Industrieanlagen u.a.) deutlich zu.
Bei der Anwendung von Leasingverträgen im internationalen Bereich können sich zusätzliche Gestaltungsalternativen dadurch ergeben, dass die beteiligten Staaten unterschiedliche Regelungen bezüglich der Zurechnung des Leasingobjektes zu Leasinggeber oder -nehmer anwenden.[16] Durch die Ausnutzung von Qualifikationskonflikten können Vorteile erzielt werden. Während in einigen Ländern wie in Deutschland oder den USA die wirtschaftliche Zurechnung (nach allerdings in den einzelnen Staaten individuellen Kriterien) maßgeblich ist, gilt in anderen das Prinzip der rein rechtlichen Zurechnung, mithin also der Bilanzierung beim Leasinggeber (so z.B. in Großbritannien, Frankreich, Italien, Schweden).[17] Praktische Bedeutung hat das sog. „double-dip“-Modell erlangt, bei dem sowohl Leasinggeber als auch Leasingnehmer das jeweilige Leasingobjekt bilanzieren und abschreiben.
l) Kommunalleasing
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Unter Kommunalleasing wird die Leasingfinanzierung von Objekten wie Immobilien oder Großmobilien verstanden, bei denen eine Kommune (Gemeinde, Landkreis, kommunaler Zweckverband) unmittelbar Leasingnehmer ist oder eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft (Betriebs-GmbH, -AG, -Personengesellschaft), an der mehrheitlich die Kommunen beteiligt sind, als Leasingnehmer (Mieter) der kommunalen Einrichtung auftritt; auch soweit kommunale Betriebe (z.B. Stadtwerke) Leasingverträge als Leasingnehmer abschließen, liegt ein Fall des Kommunalleasings vor.[18]
m) Fonds-Leasing
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Investitionen der Unternehmen, aber auch der öffentlichen Hand werden teilweise über Leasingfonds finanziert. Ein Leasingfonds ist eine Leasingobjektgesellschaft mit einer oder mehreren Immobilien, Mobilien oder auch immateriellen Wirtschaftsgütern. Die Gesellschaft hat meist die Rechtsform einer KG oder GbR. Sie ist häufig als Publikums-KG, d.h. mit in größerer Zahl auftretender fremder Kommanditisten, die das im Vorhinein feststehende Eigenkapital zur Objektfinanzierung bereitstellen, ausgestaltet (sog. geschlossener Fonds). Die Objektgesellschaft finanziert sich überwiegend durch Darlehen, die restlichen