Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden. Kurt E. Böhme

Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden - Kurt E. Böhme


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hier so schwerwiegend, dass die Betriebsgefahr des Kfz zurücktritt.

       [37]

      OLG Oldenburg VersR 2005, 807.

       [38]

      BGHZ 38, 270; OLG Hamm VersR 2002, 1254; OLG Celle VersR 1976, 448; OLG Hamm VersR 1976, 393.

       [39]

      v. Gerlach DAR 1995, 221 (233); BGH VersR 1995, 96 = NJW 1995, 452.

      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › III. Der gestellte sowie der provozierte Unfall

      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersIII. Der gestellte sowie der provozierte Unfall › 1. Der „gestellte“ Unfall

      100

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      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersIII. Der gestellte sowie der provozierte Unfall › 2. Der provozierte Unfall

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      Auf die Ausführungen zum manipulierten Unfall darf Bezug genommen werden.

      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersIII. Der gestellte sowie der provozierte Unfall › 3. Verschweigen von Vorschäden

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      Angesprochen sind die Fälle, die auf einem echten oder behaupteten Verkehrsunfall basieren. Weist das Fahrzeug des Schädigers Vorschäden auf, stellt sich mitunter die Frage nach der Kompatibilität der Schäden und ob und in welchem Umfang diese erstattungspflichtig sind. Von Bedeutung sind hier insbes. die Fragen nach der haftungsbegründenden (§ 286 ZPO) und haftungsausfüllenden (§ 287 ZPO) Kausalität sowie des Betrugs.

      Anmerkungen

       [1]

      Arendt NJW-Spezial 2005, 447; Born NZV 1996, 257; Birkner zfs 1994, 113; Verheyen zfs 1994, 313; Empfehlung VII d. 28. Deutschen Verkehrsgerichtstags, VersR 1990, 362.

       [2]


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