Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth

Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth


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haben nach § 124 HGB die Fähigkeit, unter ihrer Firma Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Damit sollten sie nach traditioneller Auffassung allerdings nicht rechtsfähig, sondern nur verkehrstauglicher gemacht werden[7]. Diese Begrifflichkeit ist im Laufe der letzten Jahrzehnte stufenweise – nicht zuletzt durch die Einführung der Teilrechtsfähigkeit – verloren gegangen. Das BGB kennt inzwischen in § 14 Abs. 2 BGB die rechtsfähige Personengesellschaft als eine „Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.“ Demnach sind also jedenfalls die OHG und die KG rechtsfähig. Der BGH[8] hat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit sie Außengesellschaft ist, ebenfalls als rechtsfähig anerkannt. Damit ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB einzuordnen.

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      Die Grenzen zwischen einer Personengesellschaft und einer juristischen Person sind also fließend geworden. Dennoch existieren nach wie vor gravierende Unterschiede zwischen Personengesellschaften und juristischen Personen, so u. a.:

Die Personengesellschafter sind, abgesehen von den Kommanditisten, kraft Mitgliedschaft grundsätzlich geschäftsführungs- und vertretungsbefugt, während die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bei einer juristischen Person nicht den Gesellschaftern, sondern den Organen der Gesellschaft zugewiesen ist.
Bei den Personengesellschaften muss stets mindestens ein Gesellschafter geschäftsführungs- und vertretungsbefugt sein; diese Befugnisse können nicht Dritten übertragen werden (Prinzip der Selbstorganschaft bzw. Verbot der Drittorganschaft, s. Rn. 116). Im Gegensatz dazu können bei juristischen Personen auch Nichtmitglieder die Funktion des geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Organs wahrnehmen (Zulässigkeit der Fremdorganschaft).
Die juristischen Personen sind vom Wechsel der Mitglieder unabhängig; die Mitgliedschaft ist grundsätzlich frei übertragbar. Anders ist es bei den Personengesellschaften. Der Mitgliederwechsel ist nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages zu bewerkstelligen, bedarf also grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter.
Für die Verbindlichkeiten der juristischen Person haftet den Gläubigern nur das Vermögen der juristischen Person; die Mitglieder haften nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen, genießen also das sog. Haftungsprivileg. Im Gegensatz dazu haften die Personengesellschafter grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich mit ihrem Privatvermögen (vgl. Rn. 118 f.).

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      Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts§ 2 Organisationsformen im wirtschaftlichen Bereich › III. Der Begriff Kapitalgesellschaft

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      Häufig wird, wenn die verschiedenen Vereinigungsarten ein- geteilt werden, auch der Begriff Kapitalgesellschaft verwandt. Man kann die verschiedenen Organisationsformen in Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits einteilen.

      Personengesellschaften sind: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die stille Gesellschaft.

      Kapitalgesellschaften sind: die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Letztere sind juristische Personen und damit rechtsfähig. Sie werden auch deshalb Kapitalgesellschaften genannt, weil bei ihnen in der Regel die Höhe der eingezahlten Kapitalbeträge die Grundlage für die Entscheidungsbefugnisse und die Gewinnverteilung in der Gesellschaft bildet.

      Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts§ 2 Organisationsformen im wirtschaftlichen Bereich › IV. Europäische Gesellschaftsformen

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      Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz) am 1.1.1989 ist in Deutschland


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