Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth

Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth


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      Text u. a. BT-Drs. 11/352, S. 12.

       [24]

      Müller/Gugenberger, NJW 1989, 1449.

       [25]

      Dazu Omlor, NZG 2014, 1139 ff.

      Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts › § 3 Gesellschaftsvertrag und Privatautonomie

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      Fall 3:

      A, B und C wollen eine Gesellschaft gründen, die den An- und Weiterverkauf von Erdölprodukten betreibt. Sie wollen die persönliche Haftung so weit wie möglich beschränken, aber auch die Zahlung der Körperschaftssteuer vermeiden. Sie gründen deshalb durch Abschluss eines Vertrages eine sog. Handelsgesellschaft auf Einlagen als eine Personengesellschaft, bei der keiner der Gesellschafter unbeschränkt haften soll. Ist das zulässig? Rn. 46

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      Fall 4:

      Bei einer Kommanditgesellschaft, der sehr viele Kommanditisten angehören, wird es als zweckmäßig angesehen, dass die Kommanditisten einen Verwaltungs- oder Aufsichtsrat wählen, der ihre im Gesetz geregelten Kontrollrechte wahrnimmt. Ein solches Gremium sieht das Gesetz nicht vor. Da ein Verwaltungs- oder Aufsichtsrat in einem Gesellschaftsvertrag verankert werden soll, ist die Frage zu entscheiden, ob eine solche Regelung überhaupt zulässig ist. Rn. 47

      Literatur:

      C. Armbrüster, Grenzen der Gestaltungsfreiheit im Personengesellschaftsrecht, ZGR 2014, 333 ff.; Wiedemann, Die Auslegung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen, DNotZ Sonderheft 1977, S. 99 ff.; ders., Die Personengesellschaft – Vertrag oder Organisation? ZGR 1996, 286 ff.

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      Jeder privatrechtliche Verband beruht auf einem Vertrag, in dem sich mehrere Personen verpflichtet haben, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Der Abschluss eines solchen Vertrages ist die Voraussetzung für das Entstehen einer Gesellschaft. Der Vertrag regelt zu einem wesentlichen Teil das Verhältnis der Gesellschafter zueinander. Er wird Gesellschaftsvertrag genannt. Partner eines Gesellschaftsvertrages können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

      Beispiel:

      Drei deutsche Aktiengesellschaften schließen sich zu einer BGB-Gesellschaft zusammen, deren Zweck es ist, in einem Entwicklungsland eine Düngemittelfabrik zu errichten. Partner des Gesellschaftsvertrages und damit Gesellschafter der BGB-Gesellschaft sind die drei Aktiengesellschaften (juristische Personen).

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      Der Grundsatz der Privatautonomie gilt auch für das Gesellschaftsrecht. Jede Person ist grundsätzlich frei in der Entscheidung darüber, ob und mit wem sie ggf. einen Gesellschaftsvertrag abschließen will. Jeder, der mit anderen eine Gesellschaft gründen möchte, ist grundsätzlich auch frei in der Auswahl der Gesellschaftsform. Die Auswahl ist allerdings auf die in den Gesetzen geregelten Gesellschaftsformen beschränkt.

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      Im Gesellschaftsrecht gibt es also nur eine beschränkte Anzahl zugelassener Gesellschaftsformen, unter denen diejenigen, die eine Gesellschaft gründen wollen, auswählen können (numerus clausus). Eine andere Frage ist, wie weit bei den vom Gesetzgeber zur Wahl gestellten Gesellschaftsformen Raum zur rechtsgeschäftlichen Ausgestaltung bleibt. Es geht also um das Problem, inwieweit durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages bei den einzelnen Gesellschaftsformen die diese Gesellschaftsformen betreffenden gesetzlichen Regelungen ersetzt, abgeändert oder ergänzt werden können.

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      Beispiel:

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      Was die Gestaltung der inneren Struktur der Gesellschaft anbetrifft, d. h. des Verhältnisses der Gesellschafter untereinander, so besteht in größerem Umfange Gestaltungsfreiheit, da nicht die Rechte außenstehender Dritter gefährdet sind. Es ist grundsätzlich möglich, die gesetzlichen Regelungen durch Vereinbarungen zu ergänzen oder von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen.

      Auch bei den Gesellschaften, die juristische Personen sind, besteht im Hinblick auf ihre Beziehungen zu Dritten (Außenverhältnis) keine Gestaltungsfreiheit. Im Vergleich zur BGB-Gesellschaft, zur OHG und zur KG ist auch die Gestaltungsfreiheit bei der inneren Struktur dieser Gesellschaften (Innenverhältnis) erheblich eingeschränkt.

      Beispiel:


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