Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth
einen gemeinsamen Zweck zu erreichen, nicht aber, um Leistungen auszutauschen. Es fehlt auch die synallagmatische Verknüpfung von Leistungspflichten. Wenn aber die Verpflichtung zur Förderung des gemeinsamen Zweckes im Vordergrund steht, so ist damit im Grundsatz unvereinbar, dass ein Gesellschafter gem. §§ 320 ff. BGB die eigene Einlageleistung von dem Erbringen der anderen Beiträge abhängig macht.
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Daraus ergibt sich auch, dass die Anwendung der §§ 323 bis 326 BGB ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass ein Rücktritt vom Vertrage nicht möglich ist. Es kommen in der Regel nur die Kündigung (§ 723 BGB) oder die Auflösung der Gesellschaft statt des Rücktritts vom Vertrage mit Wirkung für die Zukunft als Möglichkeiten der Beendigung der Gesellschaft in Betracht; diese entsprechen den Besonderheiten einer Personengesellschaft[10].
3. Die Form
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Grundsätzlich ist der Abschluss des Gesellschaftsvertrages, mit dem die BGB-Gesellschaft begründet wird, formfrei. Der Vertrag bedarf nur dann einer Form, wenn er ein formbedürftiges Leistungsversprechen enthält.
4. Die Auslegung von Gesellschaftsverträgen
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Die Auslegung von Gesellschaftsverträgen folgt grundsätzlich den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 und 242 BGB. Das gilt auch für solche Klauseln, die nicht nur für die Gesellschafter selbst, sondern auch für außenstehende Dritte von Bedeutung sein können, wie z. B. für eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, nach der die Gesellschafterrechte nur an Familienangehörige abgetreten werden können[11]. Auch die allgemeinen Grundsätze über die ergänzende Vertragsauslegung finden auf Gesellschaftsverträge Anwendung. Falls die Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages einen regelungsbedürftigen Punkt nicht bedacht und deshalb auch keine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung in den Vertrag aufgenommen haben, so ist auf der Grundlage des Vertrages zu ermitteln, wie die Gesellschafter den offen gebliebenen Punkt nach Treu und Glauben geregelt hätten, wenn sie an ihn gedacht hätten.
Wenn auch grundsätzlich die allgemeinen Regeln über die Auslegung (§§ 133, 157, 242 BGB) auf den Gesellschaftsvertrag anwendbar sind, so ergeben sich doch einige Besonderheiten. Diese gründen sich einerseits auf die meist lange Vertragsdauer und das Eigenleben, das die Gesellschaft im Laufe der Zeit entfaltet, andererseits auf die im Vergleich mit anderen Rechtsgeschäften stärkere und deshalb auch für die Auslegung zu beachtende Bedeutung des Vertragszwecks und der Treuepflicht der Gesellschafter.
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Lösung zu Fall 5:
S, W und K betreiben ein Umsatzgeschäft, also ein Handelsgewerbe im Sinne der §§ 105 Abs. 1 und 1 Abs. 2 HGB. Bei einem Umsatz von über 1,5 € Millionen ist auch davon auszugehen, dass das Geschäft einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Da hier ein kaufmännisches Gewerbe betrieben wird, kann es sich nicht um eine BGB-Gesellschaft handeln. Weil S, W und K keine Haftungsbeschränkung im Hinblick auf einzelne Personen vereinbart haben und die Gesellschaft ein Handelsgewerbe betreibt, ist sie unabhängig vom Willen der Gesellschafter eine OHG.
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Lösung zu Fall 6:
Der Vertrag, in dem sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück auf einen anderen zu übertragen, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB). Da einer der Gesellschafter sich verpflichtet hat, ein Grundstück in das Gesellschaftsvermögen einzubringen und der Gesellschaftsvertrag eine Einheit bildet, bedarf er insgesamt gem. § 311b BGB der notariellen Beurkundung um wirksam zu sein. Ein nur handschriftlich aufgesetzter Vertrag verstößt gegen die gesetzlich vorgeschriebene Form (§ 311b BGB) und ist deshalb gem. § 125 BGB nichtig.
Anmerkungen
BGH WM 1977, 840, 841.
K. Schmidt, ZHR 177 (2013), 212 ff.
BGH BB 1960, 681.
Palandt/Thomas, BGB, § 705 Rn. 37 ff.
OLG Stuttgart JZ 1982, 766.
Zu alldem Winzer, S. 7 ff., 12. ff.
LG Konstanz NJW 1987, 2521; dazu K. Schmidt, JuS 1988, 444 ff.
MünchKomm-BGB/Ulmer, § 705 Rn. 155 ff.
BGH WM 1987, 1336 f.
MünchKomm-BGB/Ulmer, § 705 Rn. 163 ff.
BGH WM 1978, 514 f.
Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 5 Die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis)
§ 5 Die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis)
Inhaltsverzeichnis
II. Das Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen
III. Rechte und Pflichten der Gesellschafter
IV. Das Geltendmachen von Forderungen, die der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter zustehen
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Fall 7:
Im Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft haben die 12 Gesellschafter sich 2012 damit einverstanden erklärt, dass die aus 3 Gesellschaftern bestehende Geschäftsführung für die Zukunft ermächtigt sein soll, Nachschusspflichten für die Gesellschafter „in angemessenem Umfang“ zu begründen, wenn sie das für erforderlich hält. Nachdem die