Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth
dafür ist allerdings, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 712 Abs. 1 2. Hs. BGB). Ein wichtiger Grund i. S. des § 712 BGB liegt auch vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Geschäftsführer nachhaltig zerstört und es den übrigen Gesellschaftern deshalb nicht zuzumuten ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann[13].
c) Gesellschafterbeschlüsse
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Die Willensbildung innerhalb der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss. Gesellschafterbeschlüsse beruhen auf der Stimmabgabe der dazu befugten Gesellschafter. Entscheidungen kommen in der Regel dadurch zustande, dass alle Gesellschafter dem unterbreiteten Vorschlag zustimmen. Das nach § 709 Abs. 1 BGB für Beschlüsse vorgesehene Einstimmigkeitsprinzip wird den praktischen Bedürfnissen allerdings selten gerecht. Deshalb wird häufig von der gemäß § 709 Abs. 2 BGB zugelassenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Einstimmigkeitsprinzip durch eine entsprechende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag abzubedingen und durch das Prinzip der einfachen Mehrheit zu ersetzen, die – je nach gesellschaftsvertraglicher Regelung – nach Köpfen (jeder Gesellschafter hat eine Stimme) oder nach Kapitalanteilen zu berechnen ist. Das gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf Grundlagengeschäfte.[14] Die sogenannte Mehrheitsklausel muss die von ihr betroffenen Gegenstände nicht minutiös auflisten (anders das sog. Bestimmtheitsgebot[15]). Es reicht aus, dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag durch Auslegung eindeutig ergibt, dass der maßgebliche Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll.[16]
Allerdings sind den Vereinbarungen von Mehrheitsentscheidungen in Gesellschaftsverträgen Grenzen gesetzt. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Zulassung von Mehrheitsentscheidungen im Gesellschaftsvertrag einen „unzulässigen Eingriff in schlechthin unentziehbare“ oder nur mit Zustimmung des Gesellschafters oder aus wichtigem Grund entziehbare Mitgliedschaftsrechte darstellen.[17] Der BGH[18] sieht in auf der Grundlage einer Mehrheitsklausel in Gesellschaftsverträgen getroffenen Mehrheitsentscheidungen, die in den „Kernbereich“ der Mitgliedschaftsrechte der Minderheit eingreifen, eine treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht. Auf diese Art und Weise zustande gekommene Mehrheitsentscheidungen sind im Zweifel unwirksam. Unwirksam ist allerdings nur die treupflichtswidrige Mehrheitsentscheidung, nicht aber die Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag.[19] Bei nachträglichen Beitragserhöhungen ist die Zustimmung eines jeden betroffenen Gesellschafters zwingend notwendig (§ 707 BGB).[20]
Beispiel:
Eine Klausel im Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft sieht vor, dass über Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Mehrheitsentscheidungen getroffen werden können. Die 5 Gesellschafter stimmten mit einer Mehrheit von 4 zu 1 Stimmen (A) über den Jahresabschluss ab. A vertritt nun die Auffassung, der Beschluss werde von der Mehrheitsklausel im Vertrag nicht gedeckt. Der BGH[21] hat die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft als eine den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung eingeordnet, die nicht in den Kernbereich der Mitgliedschaft eines Gesellschafters eingreife; ein entsprechender Gesellschafterbeschluss sei deshalb durch die Mehrheitsklausel legitimiert und folglich wirksam.
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Mit der Geltung einer Mehrheitsklausel nichts zu tun hat die antizipierte Zustimmung eines Gesellschafters zu einem Eingriff in den Kernbereich seiner Mitgliedschaft. Das sind die Fälle, in denen sich ein Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vorweg damit einverstanden erklärt, dass in seine an sich unentziehbaren Rechte eingegriffen wird.[22]
Die Einhaltung einer Form für Beschlüsse der Gesellschafter sieht das BGB nicht vor.
Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen sind die Geschäftsführungsmaßnahmen, es sei denn, die Gesellschafter haben von der in § 711 BGB vorgesehenen Möglichkeit der Einzelgeschäftsführung Gebrauch gemacht. Darüber hinaus müssen Beschlüsse gefasst werden im Hinblick auf etwa anstehendem Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die sonstigen gemeinschaftlichen Angelegenheiten. Zu letzteren zählen z. B. Beschlüsse über Bilanzfeststellung und Gewinnverwendung.
Bei Beschlussfassungen der Gesellschafter gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf. Deshalb unterliegt derjenige Gesellschafter, über den oder dessen Angelegenheiten ein Beschluss gefasst werden soll, einem Stimmverbot. Das gilt z. B. für die Entlastung eines Gesellschafters und die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verbindlichkeit.[23]
Beispiel:
In einer aus 5 Gesellschaftern bestehenden BGB-Gesellschaft möchten 4 Gesellschafter gegen den 5. eine Schadensersatzklage erheben und darüber einen Beschluss herbeiführen. Bei dieser Beschlussfassung unterliegt der 5. Gesellschafter einem Stimmverbot.
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Vereinbarungen eines Gesellschafters mit anderen Gesellschaftern oder Dritten über die Ausübung des Stimmrechts sind grundsätzlich zulässig. Stimmbindungsvereinbarungen dieser Art können eine einmalige Abstimmung betreffen, aber auch auf Dauer angelegt sein. Durch Vereinbarungen dieser Art werden in der Regel BGB-Innengesellschaften gebildet. Ansprüche aus Stimmrechtsbindungsvereinbarungen sind einklagbar und nach § 894 ZPO auch vollstreckbar.[24]
Da Beschlüsse der Gesellschafter Rechtsgeschäfte eigener Art sind,[25] finden die Vorschriften über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, u. a. die §§ 134, 138 BGB, Anwendung. Gesellschafterbeschlüsse können also wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig sein; sie sind dann mangelhaft. Fraglich ist, ob und wie Gesellschafter sich, falls sie das wollen, gegen mangelhafte Beschlüsse zur Wehr setzen können. Nach Ansicht des BGH[26] ist im Personengesellschaftsrecht ein Streit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen unter den Gesellschaftern selbst auszutragen. K. Schmidt[27] will hingegen wegen des Bedürfnisses nach Rechtssicherheit die Anfechtungsklage, wie sie gegen Beschlüsse in der AG und GmbH erhoben werden kann, auch auf Personengesellschaften ausdehnen.
4. Der Aufwendungserstattungsanspruch
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Der Geschäftsführer kann gem. § 713 i. V. m. § 670 BGB von der Gesellschaft Aufwendungsersatz verlangen. Unter Aufwendungen sind alle Vermögensopfer zu verstehen, die ein Gesellschafter freiwillig im Interesse der Gesellschaft erbringt.
Beispiel:
Ein Gesellschafter zahlt den Kaufpreis an einen Verkäufer, mit dem die BGB-Gesellschaft einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Er hat einen Anspruch auf Zahlung der Kaufpreissumme gegen die Gesellschaft gem. §§ 713, 670 BGB.
Der Anspruch richtet sich gegen die Gesellschaft. Eine anteilige Haftung der Mitgesellschafter ist wegen § 707 BGB (= keine Nachschusspflicht; s. dazu Rn. 83 f.) grundsätzlich bis zur Auseinandersetzung ausgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings Abweichendes vorsehen. Ein Ausgleichsanspruch gegen die Mitgesellschafter kann sich allerdings aus § 426 BGB ergeben.
5. Die Treuepflichten
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Seit langem ist anerkannt, dass die Gesellschafter einer Personengesellschaft, also BGB-Gesellschaft, OHG, KG und Partnerschaftsgesellschaft, im Verhältnis zur Gesellschaft und untereinander durch Treuepflichten verbunden sind, die auf die Wahrung der Interessen der Gesellschaft und auf die Rücksichtnahme