Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth

Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth


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bestehenden allgemeinen Loyalitätspflichten nach § 242 BGB deutlich hinaus. Sie kann sich zu konkreten Förder- und Interessenwahrungspflichten verdichten. Pflichten dieser Art werden Treuepflichten genannt[29]. Ihre Grundlage finden sie im Gesellschaftsvertrag i. V. m. § 242 BGB.

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      Beispiel:

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      Beispiel:

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      Nach der gesetzlichen Regelung haben die Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Höhe des von ihnen zu erbringenden Beitrages gleichen Anteil am Gewinn und Verlust (§ 722 BGB). Es ist den Gesellschaftern jedoch unbenommen, gestützt auf die Vertragsfreiheit im Gesellschaftsvertrag eine Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Kapitaleinlagen oder anderen Gesichtspunkten zu vereinbaren. Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Anspruch auf Auszahlung des Gewinns bei auf Dauer angelegten Gesellschaften gem. § 721 BGB am Jahresschluss mit Feststellung der Bilanz. Bei Gelegenheitsgesellschaften entsteht der Gewinnanspruch mit der Auflösung der Gesellschaft als Auseinandersetzungsanspruch (§§ 730, 734 BGB).

      Teil II Die BGB-Gesellschaft§ 5 Die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis) › IV. Das Geltendmachen von Forderungen, die der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter zustehen

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      Beispiel:

      A, B und C haben sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. C ist trotz Fälligkeit und mehrfacher Mahnung seiner Beitragspflicht, die in der Einzahlung von 5.000 € besteht, nicht nachgekommen. A ist befugt, von C Zahlung von 5.000 € an


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