Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth

Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth


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      Teil II Die BGB-Gesellschaft§ 9 Die BGB-Gesellschaft als reine Innengesellschaft › III. Zur Abgrenzung: Gemeinschaften im Rechtssinne

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      Beispiel:

      Die Gemeinschaft nach Bruchteilen der Miteigentümer (§§ 1008 ff. BGB).

      Beispiel:

      Durch die sog. Globalaktien wird eine Vielzahl von Aktien gleicher Art und Gattung in einer einheitlichen Aktienurkunde (Globalaktie) zusammengefasst. An der Globalurkunde haben die einzelnen Aktionäre Miteigentum nach Bruchteilen; die Miteigentümer bilden eine Gemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB.

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      Typische Gemeinschaften im Rechtssinne sind die Wohnungseigentümergemeinschaft und die Gemeinschaft der Erfinder. Bei Letzterer ist Gegenstand der Bruchteilsgemeinschaft das materielle Erfinderrecht einschließlich des Rechts auf ein Patent oder Gebrauchsmuster.

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      Lösung zu Fall 16:

      Wenn zwischen A und E eine (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestünde, könnte A seine Mitgesellschafterin E nicht ohne weiteres aus der Gesellschaft ausschließen; das wäre vielmehr nur unter den in §§ 723 ff., 737 BGB genannten Voraussetzungen möglich. Außerdem dürfte A wegen der den Gesellschaftern gemeinschaftlich zustehenden Geschäftsführungsbefugnis (§ 709 BGB) nicht ohne Zustimmung der E seine Freundin F einstellen. Auf die Vertretungsmacht nach § 714 BGB kommt es nicht an, da das Fehlen der Vertretung der Gesellschaft nach außen für Innengesellschaften gerade charakteristisch ist (Rn. 182). A hat die F im eigenen Namen eingestellt, ist also selbst Vertragspartner geworden. Wegen der Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis (Widerspruch der E) macht A sich eventuell gem. § 280 BGB schadensersatzpflichtig.

      Anmerkungen


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