Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth
Abs. 4 BGB die Rechtsfähigkeit entzogen werden. Die sportliche Betätigung besteht nun nur noch darin, dass ab und zu ein paar der übrig gebliebenen Mitglieder auf 2 Plätzen Tennis spielen. Im Vordergrund steht die wirtschaftliche Betätigung in Gestalt des Baues und der Vermietung von Wohnungen und Garagen, sowie in dem Betrieb eines Wellnesscenters. Damit betätigt sich der Verein planmäßig und auf Dauer am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit. Die daraus erzielten Gewinne fließen den Mitgliedern zu. Dieses wirtschaftliche Handeln ist schon deswegen kein Nebenzweck mehr, weil es nicht mehr lediglich der Unterstützung sportlicher Aktivitäten dient.
Da der Hauptzweck des Vereins ein wirtschaftlicher geworden ist, kann ihm die Rechtsfähigkeit entzogen werden (§ 43 Abs. 4 BGB). Das Registergericht ist zur Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens berechtigt.
Anmerkungen
Benecke, WM 2000, 1173 ff.
Zu alldem Schockenhoff, AcP 193 (1993), 35 ff.
BGHZ 45, 395, 397.
BGHZ 45, 395, 398.
BayObLG MDR 1978, 843.
BayObLG MDR 1978, 843.
Verbandszweck und Rechtsfähigkeit, S. 113 ff.
S. im Einzelnen K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 23 III.
RGZ 83, 231, 237; 154, 343, 354.
BVerwG NJW 1979, 2265.
Dazu eingehend Oetker, NJW 1991, 385 ff.
BGHZ 22, 240, 244.
BayObLG MDR 1978, 843.
RGZ 83, 231, 237; 154, 343, 354.
Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung › § 11 Gründung und Verfassung des Vereins
§ 11 Gründung und Verfassung des Vereins
Inhaltsverzeichnis
II. Die Verfassung des rechtsfähigen Vereins
III. Die Organe des Vereins
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Fall 19:
Der „Verein zur Erhaltung von Kirchenbauten im Osten e.V.“ hat den Zweck, Spenden zu sammeln, um damit laut Satzung „wertvolles Kulturgut“ zu erhalten. Mitglieder sind Privatpersonen und Unternehmen der verschiedensten Rechtsformen. Die Satzung des Vereins sieht vor, dass Änderungen der Satzung ausschließlich durch Rechtsverordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinschaft in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland (Augustana-Gemeinde), die nicht Vereinsmitglied ist, erfolgen können. Die X-AG, ein Mitglied des Vereins, schlägt eine Satzungsänderung vor, die von allen Mitgliedern befürwortet wird, die aber von der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinschaft nicht per Rechtsverordnung übernommen wird. Über die Zulässigkeit der entsprechenden Satzungsbestimmung, welche der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinschaft de facto ein Vetorecht einräumt, kommt es nun zum Streit. Rn. 228
Literatur:
Piper, Virtuelle Mitgliederversammlungen bei Vereinen, NZG 2012, 735 ff.; Poertzgen, Vorstandshaftung wegen Insolvenzverschleppung, NZG 2010 772 ff.; Reuter, Zur Vereinsrechtsreform 2009, NZG 2009, 1368 ff.; Schockenhoff, Der Grundsatz der Vereinsautonomie. Inhalt und Geltung eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals, AcP 193 (1993), 35 ff.
Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung › § 11 Gründung und Verfassung des Vereins › I. Die Gründung des Vereins
I. Die Gründung des Vereins
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Die Gründung eines rechtsfähigen Vereins vollzieht sich in mehreren Stufen:
– | zuerst wird ein Personenverband gegründet, |
– | der danach seine volle Rechtsfähigkeit, die Anerkennung als juristische Person, durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangt. |
1. Der Gründungsvertrag
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Zunächst schließen diejenigen, die den Verein gründen wollen, einen Gründungsvertrag. Gegenstand des Gründungsvertrages ist die Einigung der Gründer
– | über den Zusammenschluss zu einer Organisation, die der Erreichung eines bestimmten Zweckes dient, und |
– | über die Satzung, die ein Teil der Verfassung des Vereins ist. |
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Über die Rechtsnatur dieses Gründungsvertrages gehen die Meinungen auseinander. Dieser Streit ist nicht nur terminologischer Art, wenn man die Rechtsfolgen des Gründungsvertrages mit ins Auge fasst. Der Gründungsvertrag ist zwar ein Rechtsgeschäft, das durch den übereinstimmenden Willen aller Beteiligten zustande kommt und die Beteiligten bindet. Er ist jedoch kein gewöhnlicher Schuldvertrag, weil er auf die Schaffung eines von der Zugehörigkeit der Gründungsmitglieder unabhängigen, diese überdauernden Verbandes gerichtet ist. Der Gründungsvertrag ist aber auch Organisationsvertrag.