Arbeitsstrafrecht. Björn Gercke
target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_2e101b1a-265c-5a37-b307-e3e6ba872171">Besonders schwere Fälle, § 10 Abs. 2 SchwarzArbG
9.Anforderungen an die richterlichen Tatsachenfeststellungen
VI.Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind
VII.Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern (§ 11 SchwarzArbG)
1.Objektive Tatbestände des § 11 SchwarzArbG
a)§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG
b)§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SchwarzArbG
c)§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und d SchwarzArbG
d)§ 11 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG
3.Qualifikation, § 11 Abs. 2 SchwarzArbG
7.Anforderungen an die tatrichterlichen Tatsachenfeststellungen
VIII.Besonderheiten bei der Anwendbarkeit
1.Strafbarkeitslücken aufgrund von Fehlverweisungen
2.Verfassungswidrigkeit der §§ 10 ff. SchwarzArbG?
E.Illegale Arbeitnehmerüberlassung (§§ 15 ff. AÜG)
II.Wesentliche Strukturen und Inhalte des AÜG
1.Strukturen des AÜG
b)Rechtsverhältnisse
aa)Verhältnis Verleiher und Leiharbeitnehmer
bb)Verhältnis Verleiher und Entleiher
cc)Verhältnis Entleiher und Leiharbeitnehmer
d)Abordnung zu einer Arbeitsgemeinschaft keine Arbeitnehmerüberlassung
e)Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung zu anderen Rechtsverhältnissen
(1)Organisatorische Einbindung