Arbeitsstrafrecht. Björn Gercke
und Vertreterhaftung nach § 14 Abs. 3 StGB, § 9 Abs. 3 OWiG
b)Die Rechtsfigur des faktischen Organs
1.Regelfall „Verdachtsunabhängige Prüfung“
2.Zusammenarbeit zwischen den Behörden
II.Zuständige Behörden im Arbeitsstrafverfahren
1.Zuständige Behörden im Bereich der illegalen Beschäftigung
aa)Organisation der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
bb)Prüfungsauftrag der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
cc)Ermittlungsauftrag in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen
dd)Selbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren gem. §§ 14a–c SchwarzArbG
ee)Funktion als Verwaltungsbehörde i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG
b)Sonstige zuständige Behörden (im Bereich der illegalen Beschäftigung)
c)Betriebsprüfungsverfahren der Rentenversicherungsträger
2.Zuständige Behörden im Bereich des Arbeitsschutzes
a)Staatliche Arbeitsschutzbehörden
III.„Typischer Ermittlungsverlauf“
2. Kapitel Materielles Arbeitsstrafrecht
A.Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB
II.Entstehungsgeschichte und Bedeutung
1.Bestimmung des (strafrechtlichen) Arbeitgeberbegriffs
2.Verantwortlichkeit als „Arbeitgeber“ nach § 14 StGB
3.Mehrgliedrige Geschäftsführung; Delegation der Abführungspflicht
5.§ 266a Abs. 5 StGB: dem Arbeitgeber gleichgestellte Personen
IV.Die einzelnen Tathandlungen
1.Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen (§ 266a Abs. 1 StGB)
a)Materielles (deutsches) Sozialversicherungsverhältnis
c)Nichtzahlung trotz Fälligkeit (unabhängig von der Lohnauszahlung)
d)Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsabwendung
2.Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen (§ 266a Abs. 2 StGB)