Arbeitsstrafrecht. Björn Gercke

Arbeitsstrafrecht - Björn Gercke


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bb)Beauftragung mit Schwarzarbeit in erheblichem Umfang

       e)Mangelnde Mitwirkung bzw. Vorlage von Dokumenten oder Daten, § 8 Abs. 2 SchwarzArbG

       aa)Pflicht zur Mitführung und Vorlage von Ausweispapieren (Nr. 1)

       bb)Pflicht zur Belehrung der eigenen Arbeitnehmer (Nr. 2)

       cc)Pflicht zur Duldung des Betretens von Grundstücken/Geschäftsräumen und zur Mitwirkung bei Prüfungen (Nr. 3)

       (1)§ 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a SchwarzArbG

       (2)§ 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b SchwarzArbG

       dd)Pflicht von Ausländern zur Vorlage von Ausweispapieren (Nr. 4)

       ee)Pflicht des Arbeitgebers/Auftraggebers zur Aussonderung von Daten (Nr. 5)

       ff)Unzulässiges Anbieten und Nachfragen von Arbeitskraft (Nr. 6 und Nr. 7)

       f)Leichtfertiges Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, § 8 Abs. 3 SchwarzArbG

       g)Ausstellen von Schein- und Abdeckrechnungen, § 8 Abs. 4 SchwarzArbG

       2.Subjektiver Tatbestand

       a)§ 8 Abs. 1 SchwarzArbG

       b)§ 8 Abs. 2 SchwarzArbG

       c)§ 8 Abs. 3 SchwarzArbG

       d)§ 8 Abs. 4 SchwarzArbG

       3.Ausschlussgründe des § 8 Abs. 7 SchwarzArbG

       4.Rechtsfolgen

       5.Die Bebußung ausschließende Selbstanzeige (§ 8 Abs. 9 SchwarzArbG)

       6.Konkurrenzen

       7.Verjährung

       8.Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen

       IV.Exkurs: Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen (§ 9 SchwarzArbG a.F.)

       V.Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen (§ 10 SchwarzArbG)

       1.Täterkreis

       2.Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel

       3.Auffälliges Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer

       4.Subjektiver Tatbestand

       5.Rechtsfolgen

       6.Besonders schwere Fälle, § 10 Abs. 2 SchwarzArbG

       7.Verjährung

       8.Konkurrenzen

       9.Anforderungen an die richterlichen Tatsachenfeststellungen

       VI.Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind

       1.Objektiver Tatbestand

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