Arbeitsstrafrecht. Björn Gercke

Arbeitsstrafrecht - Björn Gercke


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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_76569936-c321-5f90-84ee-3e79a3c09a1a">Grober Eigennutz

       cc)Sonstige besonders schwere Fälle

       e)Rechtsfolgen

       aa)Unmittelbare Strafandrohung

       bb)Sonstige Rechtsfolgen

       f)Verjährung

       2.Entleih ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung, § 15a Abs. 1 AÜG

       a)Der objektive Tatbestand des § 15a Abs. 1 AÜG

       aa)Täterkreis

       bb)Verleih ausländischer Arbeitnehmer ohne Genehmigung

       cc)Entleih im Rahmen einer erlaubten Überlassung

       dd)Ausbeuterische Arbeitsbedingungen

       b)Der subjektive Tatbestand des § 15a Abs. 1 AÜG

       c)Verbotsirrtum

       d)Besonders schwere Fälle, § 15a Abs. 1 S. 2 AÜG

       e)Rechtsfolgen

       aa)Unmittelbare Strafandrohung

       bb)Sonstige Rechtsfolgen

       f)Verjährung

       3.Umfangreicher und beharrlich wiederholter Entleih ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung, § 15a Abs. 2 AÜG

       a)Der objektive Tatbestand des § 15a Abs. 2 AÜG

       aa)Täterkreis

       bb)Entleih im Rahmen einer erlaubten Arbeitnehmerüberlassung

       cc)Tathandlungen

       (1)Tätigwerdenlassen von mehr als fünf Leiharbeitnehmern

       (2)Vorsätzlich und beharrlich

       b)Der subjektive Tatbestand des § 15a Abs. 2 AÜG

       c)Verbotsirrtum

       d)Besonders schwere Fälle, § 15a Abs. 2 S. 2 AÜG

       e)Rechtsfolgen

       aa)Unmittelbare Strafandrohung

       bb)Sonstige Rechtsfolgen

       f)Verjährung

       V.Die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 16 AÜG

       1.Die (objektiven) Tatbestände des § 16 Abs. 1 AÜG

       a)Täterkreis

       b)Verleih ohne Erlaubnis, § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG

       c)Entleih von einem Verleiher ohne Erlaubnis, § 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG

       d)Arbeitnehmerüberlassung ohne Arbeitsverhältnis, § 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG

       e)Verstoß gegen Deklarationspflicht, § 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG

       f)Verstoß gegen Konkretisierungspflicht, § 16 Abs. 1 Nr. 1d AÜG

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