Arbeitsstrafrecht. Björn Gercke

Arbeitsstrafrecht - Björn Gercke


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Ausnutzung der verletzlichen Lage

       d)Tatzweck der Ausbeutung

       2.Subjektiver Tatbestand

       III.§ 232b StGB

       IV.§ 233 StGB

       V.Rechtsfolgen

       VI.Verjährung

       VII.Konkurrenzen

       J.Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem ArbZG (§§ 22, 23 ArbZG)

       I.Einleitung

       II.Europäisches Richtlinienrecht und das ArbZG

       III.Geschütztes Rechtsgut und Anwendungsbereich des ArbZG

       IV.Täterkreis

       V.Tathandlungen

       1.Tatbestände des § 22 ArbZG

       a)Beschäftigung eines Arbeitnehmers über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus, § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG

       b)Nichtgewährung gesetzlicher Ruhepausen, § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG

       c)Nichtgewährung gesetzlicher Ruhezeiten, § 22 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG

       d)Verstoß gegen Rechtsverordnungen, § 22 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG

       e)Unzulässige Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, § 22 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG

       f)Beschäftigung an allen Sonntagen oder Nichtgewährung bzw. verspätete Gewährung von Ersatzruhetagen, § 22 Abs. 1 Nr. 6 ArbZG

       g)Verstoß gegen vollziehbare Anordnungen, § 22 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG

       h)Unterlassen einer Auslage bzw. eines Aushangs von Arbeitszeitbestimmungen, § 22 Abs. 1 Nr. 8 ArbZG

       i)Nichterstellen von Aufzeichnungen, § 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG

       j)Verletzung von Auskunfts-, Vorlage- und Übersendungspflichten, § 22 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG

       2.Tatbestände des § 23 ArbZG

       VI.Subjektiver Tatbestand und Irrtümer

       VII.Rechtswidrigkeit

       VIII.Konkurrenzen

       IX.Verjährung

       X.Rechtsfolgen

       XI.Verfahrensrechtliche Besonderheiten

       K.Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem ArbSchG

       I.Einleitung

       II.Wesentliche Strukturen und Inhalte des ArbSchG

       1.Funktion des ArbSchG

       2.Geltungsbereich des ArbSchG

       3.Adressat des ArbSchG (Täterkreis)

       III.Ordnungswidrigkeiten nach § 25 ArbSchG

       1.Die objektiven Tatbestände des § 25 ArbSchG

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