Arbeitsstrafrecht. Björn Gercke

Arbeitsstrafrecht - Björn Gercke


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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_69738be2-bbf0-5ee5-bacd-37148c4c1814">Subjektiver Tatbestand

       3.Rechtsfolgen

       4.Verjährung

       5.Täterschaft und Teilnahme

       6.Konkurrenzen

       VII.Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern (§ 11 SchwarzArbG)

       1.Objektive Tatbestände des § 11 SchwarzArbG

       a)§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG

       b)§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SchwarzArbG

       c)§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und d SchwarzArbG

       d)§ 11 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG

       2.Subjektiver Tatbestand

       3.Qualifikation, § 11 Abs. 2 SchwarzArbG

       4.Rechtsfolgen

       5.Verjährung

       6.Konkurrenzen

       7.Anforderungen an die tatrichterlichen Tatsachenfeststellungen

       VIII.Besonderheiten bei der Anwendbarkeit

       1.Strafbarkeitslücken aufgrund von Fehlverweisungen

       2.Verfassungswidrigkeit der §§ 10 ff. SchwarzArbG?

       E.Illegale Arbeitnehmerüberlassung (§§ 15 ff. AÜG)

       I.Einleitung

       II.Wesentliche Strukturen und Inhalte des AÜG

       1.Strukturen des AÜG

       a)Begriffsbestimmung

       b)Rechtsverhältnisse

       aa)Verhältnis Verleiher und Leiharbeitnehmer

       bb)Verhältnis Verleiher und Entleiher

       cc)Verhältnis Entleiher und Leiharbeitnehmer

       c)Offenlegungspflichten

       d)Abordnung zu einer Arbeitsgemeinschaft keine Arbeitnehmerüberlassung

       e)Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung zu anderen Rechtsverhältnissen

       aa)Abgrenzung zum Werkvertrag

       (1)Organisatorische Einbindung

       (2)Arbeitsvertragliches Weisungsrecht

       (3)Sonstige Kriterien

       bb)Abgrenzung zum Dienstvertrag

       cc)Abgrenzung zum Geschäftsbesorgungsvertrag

       2.Wesentliche Regelungen des AÜG

       a)Erlaubnispflicht

       aa)Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit

       bb)Exkurs: Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vor dem 1.12.2011

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