Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen. Matthias Jahn
(7)Versagung der Akteneinsicht
(8)Ablehnung einer Zeugenladung
(9)Verteidigerbestellung und Abberufung des Verteidigers
(10)Sonstige Maßnahmen im Hauptverfahren einschließlich Sitzungspolizei
(12)Zurückverweisung nach erfolgreicher Revision
c)„Rückfallposition“ Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung des Strafurteils?
II.Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten
3.Sonderproblem EMRK-Verstöße und Verstöße gegen sonstiges Europa- und Völkerrecht
4.„Spezifisches Verfassungsrecht“ und erweiterte Prüfungskompetenzen im Einzelfall
III.Betroffenheit und Beschwer
a)Selbstbetroffenheit des Rechtsanwalts
b)Eltern und Erziehungsberechtigte eines nach Jugendstrafrecht Verurteilten
c)Familienangehörige bei Ausweisung
d)Selbstbetroffenheit Dritter durch Nennung in den Entscheidungsgründen eines strafgerichtlichen Urteils?
D.Erschöpfung des Rechtsweges und Subsidiarität
I.Praktische Bedeutung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
1.Begriff und Arten des Rechtsweges im engeren Sinne
a)Positivrechtlich geregelte Rechtsbehelfe
aa)Vorverfahren, insbesondere Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO [analog])
dd)Strafvollzugs- und Untersuchungshaftrecht, insbes. Untätigkeitsbeschwerde und Verzögerungsrüge
ee)Justizverwaltungsakte (§§ 23 ff. EGGVG)
b)Außerordentliche Rechtsbehelfe, insbesondere Gegenvorstellung und Anhörungsrüge
aa)Der Hintergrund: Die Rechtsprechung bis zum 31.12.2004
bb)Plenumsentscheidung und Anhörungsrügengesetz