Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen. Matthias Jahn
rel="nofollow" href="#ulink_82296e0a-d589-5633-ae70-b44b12aa4d5c">c)Die Anhörungsrüge im Strafverfahren
aa)Notwendigkeit der Erhebung von Gehörsrügen im strafgerichtlichen Ausgangsverfahren
bb)Verfahren und inhaltliche Anforderungen an die Anhörungsrüge
cc)Praktische Konsequenzen aus dem unklaren inhaltlichen Einzugsbereich der Anhörungsrüge
d)Nichteröffnung eines Rechtsweges
e)Tatsächliche Erschöpfung des Rechtsweges
bb)Besonderheiten im strafprozessualen Revisionsverfahren
(1)Rückverweisende Revisionsurteile
(2)Sprungrevision und tatsächliche Feststellungen
f)Einlegung offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelfe
aa)Was heißt „offensichtlich unzulässig“? – Die „90-Zwei-93-Eins-Falle“
bb)(Nur) Zweifelhafte Zulässigkeit des Rechtsbehelfs
cc)„Parken im Allgemeinen Register“
g)Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung
h)Vorabentscheidung (§ 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG)
aa)Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung
bb)Schwerer, unabwendbarer Nachteil
III.Subsidiarität
1.Formelle Subsidiarität
a)Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Rechtsnormen
b)Verfassungsbeschwerde im gerichtlichen Eilverfahren
c)Kasuistik zur Ausübung von strafprozessualen Frage-, Antrags-, Beanstandungs-, Äußerungs- und Ablehnungsrechten in der Instanz
a)Vorbringen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vor den Strafgerichten
b)Rüge-„Tiefe“ materieller Verfassungswidrigkeit im Ausgangsverfahren
aa)Der Hintergrund: Unklare Rechtsprechung des BVerfG bis zum Jahr 2004
bb)„Neuzeit“ seit dem Beschluss des BVerfG vom 9.11.2004
(1)Verletzung von Verfahrensgrundrechten
(2)Verfassungsrechtlich gebundener Rechtsmittelzulassungsantrag
(3)„Generalklausel“: Erfordernis verfassungsrechtlich determinierten Vortrags
1.Fristbeginn und Rechtswegerschöpfung
2.Fristbeginn ab Zustellung, Mitteilung, Verkündung oder sonstiger Bekanntgabe