Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Olaf Klemke

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      Die Bestellung eines weiteren Verteidigers neben dem zunächst bestellten oder einem vom Beschuldigten beauftragten Wahlverteidiger ist nach der Rspr. dann zulässig,

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      Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem zu bestellenden Verteidiger kann naturgemäß dann keine Rolle spielen, wenn der Beschuldigte von seinem Recht, einen Verteidiger zu bezeichnen, keinen Gebrauch macht. Dann kommt als Kriterium für die Auswahl des zu bestellenden Verteidigers nur dessen Residenz im Gerichtsbezirk in Betracht. Der Beschuldigte muss dann den vom Vorsitzenden bestellten Verteidiger akzeptieren.

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      Der Beschluss des BVerfG betraf die Vorauswahl von als Insolvenzverwalter in Frage kommenden Anwälten durch das Insolvenzgericht. Der Insolvenzrichter habe zwar ein weites Auswahlermessen. Er sei hierbei dennoch an das Grundrecht der in Frage kommenden Berufsangehörigen aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Bei der Bestellung des Insolvenzverwalters gehe es nicht mehr um die Inpflichtnahme Privater, sondern um die Eröffnung des Zuganges zu einem Wirtschaftssektor. Die Chance auf eine Einbeziehung in ein konkretes Auswahlverfahren und damit auf Ausübung des Berufs habe ein potentieller Insolvenzverwalter nur bei willkürfreier Einbeziehung in das Vorauswahlverfahren. Die Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber sei gerichtlich überprüfbar.

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      Der Beschluss des BVerfG kann als dezenter Hinweis an den Gesetzgeber verstanden werden, auch das Auswahlverfahren bei der Bestellung der Pflichtverteidiger in den o.g. Fällen durch die Einfügung entsprechender Regelungen in die StPO oder das GVG willkürfrei zu gestalten. Dies würde mittelbar die Qualität der Pflichtverteidigung und damit die tatsächliche Lage des Beschuldigten ohne Wahlverteidiger verbessern.

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      Üblicherweise bestellt der Vorsitzende des Gerichts der Hauptsache den Verteidiger durch Verfügung. In der Praxis geschieht es jedoch gelegentlich, dass der Vorsitzende trotz eines entsprechenden, über den „Wahlpflichtverteidiger“ gestellten Antrages des Beschuldigten versehentlich die Bestellung unterlässt, obwohl offensichtlich ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.

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