Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Olaf Klemke

Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke


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       [102]

      Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 168 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt § 141 Rn. 10 m.w.N.

       [103]

      Schlothauer Rn. 202b.

       [104]

      BVerfG StV 2001, 601.

       [105]

      Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 169.

       [106]

      Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 169; HK-Julius/Schiemann § 143 Rn. 10 m.w.N.

       [107]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 143, Rn. 7 m.w.N.

       [108]

      OLG Düsseldorf StV 1986, 239.

       [109]

      BVerfG StV 2001, 601.

      Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › III. Zulässiges und unzulässiges Verteidigerhandeln

      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersIII. Zulässiges und unzulässiges Verteidigerhandeln › 1. Einleitung

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      Das Hauptproblem besteht für den Verteidiger darin, dass die Grenzen zwischen noch zulässigem und bereits unzulässigem Verteidigerverhalten i.d.R. nicht gesetzlich geregelt und fließend sind. Zudem ist es auch gesetzlich nicht geregelt, welches unzulässige Verteidigerverhalten berufsrechtswidrig oder sogar strafbar ist. Diesem Problem versuchen diverse Theorien über die Rechtsstellung des Verteidigers mit fragwürdigem Erfolg abzuhelfen.

      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersIII. Zulässiges und unzulässiges Verteidigerhandeln › 2. Die rechtliche Stellung des Verteidigers

2. Die rechtliche Stellung des Verteidigers

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      Es bestehen bereits Bedenken dahin, dass sich die Organtheorie auf die Bundesrechtsanwaltsordnung stützt. § 138 Abs. 1 StPO erlaubt auch Rechtslehrern an deutschen Hochschulen mit der Befähigung zum Richteramt die Übernahme von Strafverteidigungen. Auch dürfen Angehörige steuerberatender Berufe gem. § 392 Abs. 1 AO im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren als Wahlverteidiger tätig werden. Für diese gilt die Bundesrechtsanwaltsordnung ebenfalls nicht. Der Begriff „Organ der Rechtspflege“ ist zudem konturenlos. Er wird von der h.M. tendenziell dahin benutzt, um den Verteidiger zu disziplinieren und in den Dienst staatlicher Belange zu stellen. Dabei bedeutet „unabhängig“ i.S.v. § 1 BRAO in erster Linie strikte Unabhängigkeit von staatlicher Einflussnahme. Die h.M. übersieht, dass § 43a Abs. 4 BRAO dem Rechtsanwalt die Vertretung widerstreitender Interessen generell verbietet. Damit sollen Loyalitätskonflikte und die damit verbundene Beeinträchtigung der Effektivität der anwaltlichen Beistandsleistung verhindert werden. In einen solchen Loyalitätskonflikt drängt die h.M. jedoch den Verteidiger. Er kann nicht einerseits einseitiger, streng parteiischer Fürsprecher und Beistand des Beschuldigten und andererseits Teilhaber einer funktionsfähigen Strafrechtspflege und damit verpflichtet sein, ein effektives, reibungsloses Verfahren mit zu gewährleisten. Dieser dem Verteidiger von der h.M. zugemutete Konflikt erinnert frappierend an den in § 356 StGB geregelten.

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      Die StPO als maßgebliche Quelle des Strafverfahrensrechts verpflichtet den Verteidiger gerade nicht, als Gehilfe der Strafjustiz die Effektivität des Strafverfahrens zu gewährleisten. Im Gegenteil: § 145 Abs. 1 StPO verfügt, dass der Pflichtverteidiger in Fällen der notwendigen Verteidigung vom Vorsitzenden zu entpflichten ist, wenn er die Verteidigung nicht führt. Nicht ein Zuviel an Verteidigung, sondern ein Zuwenig wird vom Gesetz als Übel angesehen. Abgesehen von dieser Pflicht zur Verteidigung in den Fällen des § 140 StPO enthält die Strafprozessordnung sonst ausschließlich Verteidigerbefugnisse. Die angebliche Pflichtenstellung des Verteidigers ist ein contra legem geschaffenes Konstrukt.

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