Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Olaf Klemke

Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke


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Er überschreitet jedoch nach der Rspr. die Grenzen zulässiger Verteidigung, wenn er den Sachverhalt aktiv verdunkelt oder verzerrt, insbesondere Beweisquellen verfälscht.[31] Bei einer von ihm sicher als unwahr erkannten Zeugenaussage verdunkelt er dann aktiv den Sachverhalt, wenn er Einfluss auf das Zustandekommen der Aussage nimmt.[32] Dies ist dann der Fall, wenn er den Zeugen zu einer Falschaussage veranlasst[33], wenn er ihn in seinem Entschluss bestärkt[34], wenn er einen zur Falschaussage entschlossenen Zeugen als Beweismittel benennt[35] oder wenn er den Inhalt der Falschaussage mit ihm abstimmt.[36] Hier macht sich der Verteidiger nicht nur wegen Strafvereitelung strafbar, sondern auch wegen Teilnahme an einem Aussagedelikt.

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      Der Verteidiger ist des Weiteren befugt, Zeugen dahin Auskunft zu erteilen, dass sie Ladungen zu Vernehmungen durch die Polizei nicht Folge leisten müssen. Dasselbe muss auch für einen entsprechenden Rat gelten, einer solchen Vernehmung fernzubleiben oder einen übersandten Zeugen-Fragebogen nicht zu beantworten.

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      Es ist allgemeine Meinung, dass der Verteidiger selbst keine Spuren oder Beweisstücke vernichten, verstecken oder sonst den Strafverfolgungsorganen aktiv entziehen darf. Ihm ist es auch unter Strafe verboten, unechte Beweisurkunden herzustellen oder echte zu verfälschen. Er darf auch nicht vorsätzlich von derartigen Urkunden Gebrauch machen. Beteiligt sich der Verteidiger an der Fälschung von Urkunden bzw. an strafbarer Urkundenunterdrückung durch den Mandanten oder einen Dritten, macht er sich wegen Anstiftung oder Beihilfe zum jeweiligen Urkundendelikt strafbar. Der Verteidiger darf und muss dem Gericht allerdings auch solche Urkunden vorlegen, an deren Echtheit er Zweifel hegt.

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      Anders sieht es jedoch aus, wenn der Verteidiger dem Beschuldigten den Rat gibt, Spuren oder Beweisgegenstände, die nicht den Begriff einer Urkunde oder einer technischen Aufzeichnung erfüllen, zu unterdrücken oder zu beseitigen. Mangels strafbarer Haupttat kann sich der Verteidiger hieran nicht in strafbarer Weise beteiligen. Dies schließt auch eine Bestrafung wegen Strafvereitelung aus. Die h.M. ist anderer Rechtsauffassung. Sie zieht sich zur Begründung der Strafbarkeit des Verteidigers auf folgende, aus dessen Organstellung hergeleitete, schwammige Floskeln zurück:

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      Daher wird der Verteidiger zur Vermeidung eigener Strafverfolgung von derartigen Ratschlägen seinem Mandanten gegenüber Abstand nehmen. Auch hier hat er – bereits zur Sicherung seiner beruflichen Existenz – den sichersten Weg zu gehen und damit die h.M. in Rspr. und Lit. zu berücksichtigen. Im Übrigen sollte er sich immer vor Augen halten, dass es dem Ansehen der Profession des Strafverteidigers abträglich ist und auf lange Sicht zu einer Schwächung der Strafverteidigung führt, wenn er im Hinblick auf seine berufsrechtliche Wahrheitspflicht „zu kühn“ agiert.

      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersIII. Zulässiges und unzulässiges Verteidigerhandeln › 4. Ehrdelikte

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      Wertende Äußerungen über Verhalten und Person der anderen Prozessbeteiligten stehen auch im Prozess grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Zusätzlich können auch der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG und der grundrechtlich geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG betroffen sein.

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      Nicht mehr geschützt sind jedoch beleidigende Äußerungen, in denen es den sich Äußernden nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die sich in einer Schmähung anderer Verfahrensbeteiligter erschöpft.

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