Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Olaf Klemke

Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke


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oder prägt, indem er detaillierte inhaltliche Vorgaben hinsichtlich des Widerrufs macht. In diesem Fall wird er vom mangels strafbarer Haupttat straflosen „Anstifter“ zum Täter kraft Tatherrschaft.

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      Die Übergabe bzw. Übernahme jedweder Gegenstände unter Umgehung der Postkontrolle mit Ausnahme aller der Verteidigung dienenden Unterlagen ist nach § 115 OWiG auch dem Verteidiger untersagt. Weiß er, dass dieser Schmuggel der Vereitelung der Strafverfolgung des Mandanten dienen soll, macht er sich gem. § 258 StGB strafbar.

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      Erhält der Verteidiger als „Verteidigerpost“ deklarierte Briefsendungen vom Mandanten, die nicht der Verteidigung dienen, sondern nach dem Willen des Mandanten an Dritte weitergegeben werden sollen, darf er diese nicht an den Adressaten weiterleiten. Damit würde er nämlich wenigstens gegen § 115 OWiG verstoßen. Der Verteidiger darf sie aber auch nicht als „Verteidigerpost“ an den Mandanten in die JVA zurücksenden. Auch damit würde er gem. § 115 OWiG die richterliche Postkontrolle umgehen. Er hat die Sendung vielmehr bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. bis zur Entlassung des Mandanten aus der Untersuchungshaft zu verwahren und diese sodann an den Mandanten herauszugeben.

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      Die Information des Mandanten über den Inhalt der Akten ist grundsätzlich zulässig. Der Verteidiger ist hierzu nicht nur berechtigt, sondern in aller Regel sogar verpflichtet. Verboten ist ihm lediglich die Herausgabe der Originalakten. Unbedenklich ist eine Überlassung eines vollständigen Aktenduplikats. Die Beschränkung des originären Akteneinsichtsrechts auf den Verteidiger soll nur die Unversehrtheit der Akten garantieren, nämlich deren Vernichtung, Beschädigung, Unterdrückung und Verfälschung verhindern.

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