Handbuch des Strafrechts. Jörg Eisele

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den Stand der Diskussion bei NK-Paeffgen/Böse, § 228 Rn. 119.

       [489]

      Historisch gesehen ist die fahrlässige Körperverletzung bei der Rezeption des römischen Rechts in Deutschland schon einmal aus dem öffentlichen Strafrecht weitgehend verdrängt worden, vgl. Simson/Geerds, Straftaten gegen die Person und Sittlichkeitsdelikte in rechtsvergleichender Sicht, 1969, S. 154. Solche Bestrebungen wären rechtshistorisch damit kein Novum. Zur Diskussion um die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr s. Backmann, NZV 2013, 465; Cierniak, SVR 2012, 127; Hoffmann, NZV 1993, 209; Müller-Metz, NZV 1994, 89; Nehm, ZRP 2012, 70; nach den Empfehlungen des Arbeitskreises V auf dem 50. Deutschen Verkehrsgerichtstag seien jedoch die materiellen und prozessualen Normen auch bezüglich der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr grundsätzlich ausreichend, es wird aber eine einheitliche staatsanwaltschaftliche Einstellungspraxis bei diesen Delikten gefordert, vgl. http://www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de/images/empfehlungen_pdf/empfehlungen_50_vgt.pdf (abgerufen am 5.12.2017).

       [490]

      MK-Hardtung, § 229 Rn. 27. Zur Entkriminalisierungsdiskussion umfassend Koch, Die Entkriminalisierung im Bereich der fahrlässigen Körperverletzung und Tötung, 1998.

       [491]

      NK-Paeffgen/Böse, § 229 Rn. 23; als Warnung vor einer Entwertung des Strafrechts durch Ausweitung Schlüchter, Grenzen strafbarer Fahrlässigkeit, 1996, S. 94.

       [492]

      MK-Joecks, Vor § 223 Rn. 1; Heinrich, Die gefährliche Körperverletzung, 1993, S. 8 f.; Simson/Geerds, Straftaten gegen die Person und Sittlichkeitsdelikte in rechtsvergleichender Sicht, 1969, S. 153.

       [493]

      Schroeder, Hirsch-FS, S. 725; Simson/Geerds, Straftaten gegen die Person und Sittlichkeitsdelikte in rechtsvergleichender Sicht, 1969, S. 154.

       [494]

      Schroeder, Hirsch-FS, S. 726.

       [495]

      Simson/Geerds, Straftaten gegen die Person und Sittlichkeitsdelikte in rechtsvergleichender Sicht, 1969, S. 154 f. Zu weiteren rechtshistorischen Ausführungen s. Schroeder, Hirsch-FS, S. 726 f.

       [496]

      MK-Joecks, Vor § 223 Rn. 1; Maurach/Schroeder/Maiwald, BT/1, § 8 Rn. 2.

       [497]

      RGBl. I, S. 396.

       [498]

      RGBl. I, S. 295.

       [499]

      NK-Paeffgen/Böse, § 225 Rn. 13.

       [500]

      Staffler, Präterintentionalität und Zurechnungsdogmatik, 2015, S. 106, 113.

       [501]

      NK-Paeffgen/Böse, Vor § 223 Rn. 1.

       [502]

      RGBl. I, S. 25, 37.

       [503]

      Zur Geschichte des § 223a StGB a.F. s. Heinrich, Die gefährliche Körperverletzung, 1993, S. 7 ff.

       [504]

      BGBl. I, S. 3186.

       [505]

      BT-Drs. 12/6853, S. 25; Lackner/Kühl-Kühl, Vor § 223 Rn. 1.

       [506]

      BGBl. I, S. 164; für eine Revue zu 20 Jahren 6. StrRG s. Krüger/Maurer, JA 2018, 321.

       [507]

      BT-Drs. 13/8587, S. 35. Angeblich sollte damit auch das Rechtsgut des Abschnitts betont werden, Fischer, § 223 Rn. 1.

       [508]

      Vgl. zur Umstrukturierung des § 224 StGB ausführlich Heinrich, Die gefährliche Körperverletzung, 1993.

       [509]

      BT-Drs. 13/8587, S. 36.

       [510]

      BGBl. I, S. 3671.

       [511]

      So auch BeckOK-Eschelbach, Vor § 226a.

       [512]

      Etwa in China in Art. 234 des chinesischen Strafgesetzbuches, in Sec. 20 des Criminal Law Consolidation Act 1935 von Südaustralien, in Sec. 351 des indischen Strafgesetzbuches und auch im liberischen Strafgesetzbuch im 14. Kapitel, Unterkapitel B, § 14.20.

       [513]

      Seltene Ausnahmen gibt es trotzdem, so beispielsweise den grönländischen § 60 (vorsätzliche Körperverletzung). Regelmäßig sind jedoch wegen besonders schwerer Tatfolgen in nahezu allen Gesetzen Qualifikationen vorgesehen, vgl. Simson/Geerds, Straftaten gegen die Person und Sittlichkeitsdelikte in rechtsvergleichender Sicht, 1969, S. 158, 174. Eine einfache Definition der Körperverletzung mit nur einem Begriff ist auch international nicht erreicht worden, Schroeder, Hirsch-FS, S. 732. Zum Rechtsvergleich bezüglich der Variante der körperlichen Misshandlung Hochmayr, ZStW 130 (2018), 55.

       [514]

      Ein systematischer Unterschied ist etwa, dass im schweizerischen StGB die schwere Körperverletzung (Art. 122 schwStGB) vor der einfachen Körperverletzung geregelt (Art. 123 schwStGB) wird. Parallelen ergeben sich bei der Inkriminierung der Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 schwStGB) und der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 schwStGB). Zudem findet sich mit Art. 126 schwStGB ein Tatbestand, der auch außerhalb von körperlichen und gesundheitlichen Schädigungen „Tätlichkeiten“ bestraft, bei Bestehen


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