Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg. Uwe Umbach

Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach


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auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit […] erwarten lässt, dass […] er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist“ (§ 17 III 1 LHG). Die persönlich starke Rolle des Rektors zeigt sich u.a. daran, dass er – vergleichbar einem deutschen Regierungschef – über eine Richtlinienkompetenz (§ 16 II LHG) und über ein (allerdings teilweise nicht bindendes) Vorschlagsrecht für alle übrigen Rektoratspositionen verfügt (§ 18 IV, V LHG).

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      Nach dem Verlust der Allzuständigkeit an das Rektorat (s.o., Rn. 13) kam dem – in seiner Zusammensetzung kaum veränderten – Senat nach dem 2. HRÄG ab 2005 mit der Zuständigkeit für das Satzungsrecht vor allem die – aufgrund der Deregulierung des LHG in ihrer Bedeutung gestiegene – Funktion des Gesetzgebers in der Hochschule zu. Dieses Satzungsrecht umfasst neben der Grundordnung auch alle anderen Hochschulsatzungen wie z.B. die Studien- und Prüfungsordnungen. Die übrigen Beschlusskompetenzen wurden unbeschadet der Grundsatzzuständigkeit des Senates für Fragen von Forschung, Lehre und Studium eingeschränkt. So war der reformierte Senat etwa noch zuständig für die Wahl der nebenamtlichen Prorektoren und die Bestätigung der vom damaligen Aufsichtsrat getroffenen Wahl von Rektor und Kanzler. Ansonsten hatte der Senat im Wesentlichen Stellungnahmerechte, etwa zur Struktur- und Entwicklungsplanung, zu Hochschulverträgen und zu Zielvereinbarungen (§ 19 I LHG). Diese sehr weitgehende Entmachtung des Senats hat der Hochschulgesetzgeber im Rahmen des 3. HRÄG von 2014 in Teilen zurückgenommen (s.u., Rn. 35).

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