Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg. Uwe Umbach
auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit […] erwarten lässt, dass […] er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist“ (§ 17 III 1 LHG). Die persönlich starke Rolle des Rektors zeigt sich u.a. daran, dass er – vergleichbar einem deutschen Regierungschef – über eine Richtlinienkompetenz (§ 16 II LHG) und über ein (allerdings teilweise nicht bindendes) Vorschlagsrecht für alle übrigen Rektoratspositionen verfügt (§ 18 IV, V LHG).
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(2) Der Senat bildete 1995 als akademisches Parlament das allzuständige Organ, soweit Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Gremien zugewiesen waren (§ 19 UG).[13] Zu seinen Aufgaben zählte die Mitwirkung bei der Wahl des Rektorats an den Universitäten (bei denen die Rektorwahl dem Großen Senat zugewiesen war, § 18 UG) oder die Wahl des Rektors und Prorektors an den nichtuniversitären Hochschulen, die Wahl des Kanzlers, die Festlegung des Studiengangangebots, Entscheidungen in Forschungsfragen, die Beschlussfassung über die Grundordnung (bei den Universitäten durch den Großen Senat), über die Studien- und Prüfungsordnungen und über Berufungsvorschläge.
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Nach dem Verlust der Allzuständigkeit an das Rektorat (s.o., Rn. 13) kam dem – in seiner Zusammensetzung kaum veränderten – Senat nach dem 2. HRÄG ab 2005 mit der Zuständigkeit für das Satzungsrecht vor allem die – aufgrund der Deregulierung des LHG in ihrer Bedeutung gestiegene – Funktion des Gesetzgebers in der Hochschule zu. Dieses Satzungsrecht umfasst neben der Grundordnung auch alle anderen Hochschulsatzungen wie z.B. die Studien- und Prüfungsordnungen. Die übrigen Beschlusskompetenzen wurden unbeschadet der Grundsatzzuständigkeit des Senates für Fragen von Forschung, Lehre und Studium eingeschränkt. So war der reformierte Senat etwa noch zuständig für die Wahl der nebenamtlichen Prorektoren und die Bestätigung der vom damaligen Aufsichtsrat getroffenen Wahl von Rektor und Kanzler. Ansonsten hatte der Senat im Wesentlichen Stellungnahmerechte, etwa zur Struktur- und Entwicklungsplanung, zu Hochschulverträgen und zu Zielvereinbarungen (§ 19 I LHG). Diese sehr weitgehende Entmachtung des Senats hat der Hochschulgesetzgeber im Rahmen des 3. HRÄG von 2014 in Teilen zurückgenommen (s.u., Rn. 35).
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(3) Neu geschaffen wurde zum 1.1.2000 der Hochschulrat (von 2005 bis 2014 unter der Bezeichnung „Aufsichtsrat“) als Organ der Hochschule, das nach einer weiteren Stärkung zum 1.1.2005[14] die strategische Gesamtverantwortung für die Entwicklung der Hochschule tragen und Maßnahmen vorschlagen soll, „die der Profilbildung und der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen“; außerdem beaufsichtigt er die Geschäftsführung des Rektorats (§ 20 I LHG). Zu seinen zahlreichen Aufgaben gehörten (zwischen 2005 und 2014) insbesondere die Wahl und ggf. Abwahl von Rektor und Kanzler, die Beschlussfassung über den Struktur- und Entwicklungsplan und über die Funktionsbeschreibung der Professuren, die Zustimmung zu Hochschulverträgen und zu hochschulübergreifenden Kooperationen sowie die Entlastung des Rektorats (§ 20 I LHG 2005). Zudem sind viele früher vom Ministerium wahrgenommene Zustimmungsvorbehalte auf den Hochschulrat übergegangen.[15] Dieses für die Hochschulentwicklung maßgebliche Gremium besteht seit 2005 aus externen – also nicht der Hochschule angehörenden – und (seit 2014 optional) internen Mitgliedern, wobei die Ersteren die Mehrheit haben müssen (§ 20 III, VIII LHG).[16] Die Bildung des Hochschulrats erfolgt in einem auf Konsensfindung angelegten Verfahren durch einen bis 2014 paritätisch von Senat, Hochschulrat und Ministerium gebildeten Findungsausschuss (§ 20 IV LHG a.F.). Im Zuge der Re-Akademisierung der Hochschulstrukturen im 3. HRÄG von 2014 wurden die Kompetenzen des Hochschulrats wieder ein wenig zurück genommen und seine Bildung einem von Senat und Ministerium gebildeten Ausschuss – also ohne Mitwirkung des Hochschulrats selbst – übertragen.
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(4) Auch auf Fakultätsebene gab es 1995 noch keine klaren Führungsstrukturen, die individuelle Verantwortung sichtbar oder notwendig gemacht hätten. Das Amt des Dekans wurde nicht als Führungsfunktion, sondern als „Wanderpokal“ verstanden.[17] Die Amtszeit betrug bis 1995 ein Jahr, danach zwei.[18] In der Sache sahen die meisten Dekane ihre Aufgabe darin, sich auf die laufenden Fakultätsgeschäfte zu beschränken. Das materielle Machtzentrum auf Fakultätsebene bildete der Fakultätsrat, der die Auffangkompetenz für alle die Fakultät betreffenden Fragen von Forschung und Lehre hatte (§ 25 I UG); dem um alle nicht gewählten Professoren der Fakultät ergänzten „erweiterten Fakultätsrat“ oblag die Bildung der Berufungskommissionen, die Entscheidung über die Berufungsvorschläge an den Senat, die Beschlussfassung über die Studien- und Prüfungsordnungen und die Bestellung der Studienkommission (§ 25 III, IV UG).
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Demgegenüber liegt heute die Leitung der Fakultät beim Dekanat, dem der Dekan, die Prodekane und der Studiendekan angehören (§ 23 I LHG). Das Dekanat hat nun die Allzuständigkeitsvermutung und trifft – ggf. nach Anhörung des Fakultätsrates – die wesentlichen Entscheidungen der Fakultät wie z.B. die Aufstellung des Struktur- und Entwicklungsplans der Fakultät, die Entscheidung über die Verwendung der vom Rektorat der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel und die Vorschläge für die Funktionsbeschreibung der Professuren (§ 23 III LHG). Der Dekan, für dessen Wahl ein nicht bindendes Vorschlagsrecht des Rektors besteht, amtiert heute vier Jahre. Während der Dekan seine Funktion früher neben seinen allenfalls geringfügig reduzierten Lehr- und Forschungsverpflichtungen ausüben musste, statuiert das Gesetz nun ausdrücklich die Ausübung des Dekansamtes „als Hauptaufgabe“; die anderen Pflichten haben demgegenüber zurückzutreten (§ 24 III LHG). Dies macht sich nicht zuletzt in der Lehrverpflichtung deutlich bemerkbar (§ 8 LVVO).[19] Der Fakultätsrat[20] hat noch wenige Zustimmungskompetenzen, so für den Struktur- und Entwicklungsplan der Fakultät, für die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät, für die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Fakultätseinrichtungen und (seit 2014 wieder) für die Berufungsvorschläge. Ansonsten hat der Fakultätsrat eine generelle Beratungszuständigkeit.
c) Studium und Lehre
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Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg sieht seit 2005[21] die gestufte Studienstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge) einschließlich eines international kompatiblen Leistungspunktesystems als Regelstudienform an. Diese sieht als ersten Hochschulabschluss den Bachelor (BA) vor, der zugleich den Regelabschluss darstellt und dieselben Berechtigungen verleiht wie der frühere FH-Diplomabschluss. Darauf aufbauend kann ein Masterstudium (MA) absolviert werden, dessen Abschluss dieselben Berechtigungen verleiht wie der frühere Diplom- oder Magisterabschluss an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (§ 29 II LHG). Ausnahmen von dem Erfordernis der gestuften Studienstruktur gelten bis heute für Staatsexamensstudiengänge, Studiengänge mit kirchlichem Abschluss, die Studiengänge der Freien Kunst an den Kunsthochschulen, die Studiengänge des Designs an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart sowie die Studiengänge an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe (§ 34 I LHG).
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Eine weitere bedeutsame Reformmaßnahme stellte die Einführung von Studiengebühren dar. Dies begann 1997 durch den Erlass eines Landeshochschulgebührengesetzes, das basierend auf einem Bildungsguthabenmodell eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von zunächst 1000 DM und später 500 Euro für jedes Hochschulsemester jenseits der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester vorsah.[22] Dieses Modell ging in der Einführung allgemeiner Studiengebühren von 500 Euro pro Semester ab dem SS 2007 auf (§ 5 I 1 LHGebG a.F.). Um die verfassungsrechtlich unzulässige Prohibitivwirkung von Studiengebühren auszuschließen, hat der Gesetzgeber dies für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester mit einem voraussetzungslosen und zinsgünstigen