Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg. Uwe Umbach

Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach


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Mindesthöhe nicht, übernahm diesen der von den Hochschulen getragene Studienfonds als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 9 I, III LHGebG a.F.).[23] Anders als die meisten anderen Reformmaßnahmen ist dieses sozialverträgliche Studiengebührenmodell nach dem politischen Wechsel im Jahr 2011 durch den Erlass des Studiengebührenabschaffungsgesetzes[24] ab dem SS 2012 weggefallen. Der Gebührenausfall wird den Hochschulen gem. § 1 des Qualitätssicherungsgesetzes[25] seither durch Haushaltsmittel des Landes ersetzt. Durch eine neuerliche Änderung des LHGebG werden seit dem WS 2017/18 wieder Studiengebühren – allerdings mit reduzierter Zielgruppe und anderer Höhe – erhoben. Dies betrifft Studierende, die weder eine EU-Staatsangehörigkeit noch eine inländische Hochschulzugangsberechtigung haben (1500 Euro pro Semester, §§ 3, 4 LHGebG), sowie Studierende in jedem zweiten grundständigen oder konsekutiven Studium (650 Euro pro Semester, § 8 LHGebG).

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      Besondere Bedeutung misst der baden-württembergische Gesetzgeber der Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems bei (§ 5 I LHG). Im Mittelpunkt steht dabei die Vorgabe zur Evaluation aller Hochschulaufgaben und der Chancengleichheit von Frauen und Männern. So sind die Hochschulen zu regelmäßigen Eigenevaluationen und in angemessenen zeitlichen Abständen auch zu hochschulübergreifenden Fremdevaluationen verpflichtet; bei der Lehrevaluation ist die Beteiligung der Studierenden obligatorisch. Die Evaluationsergebnisse unterliegen einer gesetzlichen Soll-Vorgabe zur Veröffentlichung (§ 5 II LHG).

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      Bis 1997 waren die Universitätsklinika des Landes Baden-Württemberg rechtlich unselbstständige Anstalten der Universitäten; seit 1998 sind sie als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts der Universitäten verselbstständigt (§ 1 I UKG). Die Gewährträgerschaft – also die letztendliche Haftung – liegt beim Land (§ 2 UKG). Die Organisationsstruktur der Universitätsklinika sieht einen Aufsichtsrat und einen Klinikumsvorstand vor; diese gesellschaftsrechtliche Konstruktion ermöglicht den Klinika ein marktnäheres Agieren in Konkurrenz mit privat und anderen öffentlich getragenen Krankenhäusern. Konsequenterweise gelten die organrechtlichen Normen des Aktiengesetzes subsidiär (§ 8 UKG).

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      Der Aufsichtsrat besteht aus zwei Vertretern des Landes, zwei Vertretern der klinikführenden Universität, zwei bis vier externen Sachverständigen (etwa aus der Wirtschaft oder der medizinischen Wissenschaft) und einem Personalvertreter (§ 9 III UKG). Zu seinen Aufgaben gehören gem. § 9 I UKG die Bestellung, Beratung und Überwachung des Klinikumsvorstandes sowie die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses (einschließlich dessen Verwendung). Dem Klinikumsvorstand, dem nach § 10 I UKG die Leitung des Klinikums übertragen ist, gehören der Leitende Ärztliche Direktor, sein Stellvertreter, der Kaufmännische Direktor, der Dekan der Medizinischen Fakultät sowie der Pflegedirektor an. Bestimmte, für die Aufgaben der Universität in medizinischer Forschung und Lehre wichtige Entscheidungen sind nur im wechselseitigen Einvernehmen von Klinikum und Medizinischer Fakultät möglich (§ 7 I UKG i.V.m. § 27 LHG).

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      Entsprechend zu diesen Regelungen sind auch die Medizinischen Fakultäten in ihrer Leitung professionalisiert und gestärkt worden, indem ein Dekanat – bestehend aus dem Dekan, dem Prodekan, dem Studiendekan, dem Leitenden Ärztlichen Direktor und mit beratender Stimme dem Kaufmännischen Direktor (§ 27 III LHG) – eingerichtet worden ist. Außerdem wird die Medizinische Fakultät wie ein Landesbetrieb i.S.v. § 26 LHO geführt (§ 27 II LHG). Die vom Fakultätsvorstand zu erstellenden Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrates (§ 27 VI Nr. 2 LHG) und der Billigung des Rektorats (§ 16 IV LHG).

      Einführung › II. Ausschöpfung der Landeshoheit nach der Föderalismusreform

      Einführung › II. Ausschöpfung der Landeshoheit nach der Föderalismusreform › 1. Wegfall bundesgesetzlicher Fesseln

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      Einführung › II. Ausschöpfung der Landeshoheit nach der Föderalismusreform › 2. Modernisierung des Hochschuldienstrechts

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