Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg. Uwe Umbach
Mindesthöhe nicht, übernahm diesen der von den Hochschulen getragene Studienfonds als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 9 I, III LHGebG a.F.).[23] Anders als die meisten anderen Reformmaßnahmen ist dieses sozialverträgliche Studiengebührenmodell nach dem politischen Wechsel im Jahr 2011 durch den Erlass des Studiengebührenabschaffungsgesetzes[24] ab dem SS 2012 weggefallen. Der Gebührenausfall wird den Hochschulen gem. § 1 des Qualitätssicherungsgesetzes[25] seither durch Haushaltsmittel des Landes ersetzt. Durch eine neuerliche Änderung des LHGebG werden seit dem WS 2017/18 wieder Studiengebühren – allerdings mit reduzierter Zielgruppe und anderer Höhe – erhoben. Dies betrifft Studierende, die weder eine EU-Staatsangehörigkeit noch eine inländische Hochschulzugangsberechtigung haben (1500 Euro pro Semester, §§ 3, 4 LHGebG), sowie Studierende in jedem zweiten grundständigen oder konsekutiven Studium (650 Euro pro Semester, § 8 LHGebG).
d) Qualitätssicherung
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Die Qualität der Lehre wird zunächst durch das gesetzliche Regel-Akkreditierungserfordernis für BA- und MA-Studiengänge gesichert (§ 30 IV 4 LHG). Hinzu kommen die 1995 eingeführten Studienkommissionen, die Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Studiums und zur Verwendung der für Studium und Lehre vorgesehenen Mittel erarbeiten sowie an der Lehrevaluation unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik mitwirken sollen (§ 26 III LHG). Den Vorsitz in den Studienkommissionen führt ein Studiendekan, der für die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben zuständig ist und auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebots – gemessen an den Studien- und Prüfungsordnungen – hinwirkt (§ 26 I 4, IV LHG). Durch einen hohen studentischen Anteil in den Studienkommissionen[26] wird sichergestellt, dass die Hauptbetroffenen der Lehre ihre Belange zur Geltung bringen können. Außerdem sind die Studienkommissionen in doppelter Hinsicht mit den Fakultäten verbunden, um sicherzustellen, dass die dortigen Erkenntnisse in die Meinungsbildung der Fakultäten einfließen: Mindestens eines der studentischen Studienkommissionsmitglieder soll zugleich im Fakultätsrat sitzen, und der Studiendekan ist kraft Amtes Mitglied im Fakultätsvorstand.
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Besondere Bedeutung misst der baden-württembergische Gesetzgeber der Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems bei (§ 5 I LHG). Im Mittelpunkt steht dabei die Vorgabe zur Evaluation aller Hochschulaufgaben und der Chancengleichheit von Frauen und Männern. So sind die Hochschulen zu regelmäßigen Eigenevaluationen und in angemessenen zeitlichen Abständen auch zu hochschulübergreifenden Fremdevaluationen verpflichtet; bei der Lehrevaluation ist die Beteiligung der Studierenden obligatorisch. Die Evaluationsergebnisse unterliegen einer gesetzlichen Soll-Vorgabe zur Veröffentlichung (§ 5 II LHG).
e) Hochschulmedizin
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Bis 1997 waren die Universitätsklinika des Landes Baden-Württemberg rechtlich unselbstständige Anstalten der Universitäten; seit 1998 sind sie als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts der Universitäten verselbstständigt (§ 1 I UKG). Die Gewährträgerschaft – also die letztendliche Haftung – liegt beim Land (§ 2 UKG). Die Organisationsstruktur der Universitätsklinika sieht einen Aufsichtsrat und einen Klinikumsvorstand vor; diese gesellschaftsrechtliche Konstruktion ermöglicht den Klinika ein marktnäheres Agieren in Konkurrenz mit privat und anderen öffentlich getragenen Krankenhäusern. Konsequenterweise gelten die organrechtlichen Normen des Aktiengesetzes subsidiär (§ 8 UKG).
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Der Aufsichtsrat besteht aus zwei Vertretern des Landes, zwei Vertretern der klinikführenden Universität, zwei bis vier externen Sachverständigen (etwa aus der Wirtschaft oder der medizinischen Wissenschaft) und einem Personalvertreter (§ 9 III UKG). Zu seinen Aufgaben gehören gem. § 9 I UKG die Bestellung, Beratung und Überwachung des Klinikumsvorstandes sowie die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses (einschließlich dessen Verwendung). Dem Klinikumsvorstand, dem nach § 10 I UKG die Leitung des Klinikums übertragen ist, gehören der Leitende Ärztliche Direktor, sein Stellvertreter, der Kaufmännische Direktor, der Dekan der Medizinischen Fakultät sowie der Pflegedirektor an. Bestimmte, für die Aufgaben der Universität in medizinischer Forschung und Lehre wichtige Entscheidungen sind nur im wechselseitigen Einvernehmen von Klinikum und Medizinischer Fakultät möglich (§ 7 I UKG i.V.m. § 27 LHG).
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Entsprechend zu diesen Regelungen sind auch die Medizinischen Fakultäten in ihrer Leitung professionalisiert und gestärkt worden, indem ein Dekanat – bestehend aus dem Dekan, dem Prodekan, dem Studiendekan, dem Leitenden Ärztlichen Direktor und mit beratender Stimme dem Kaufmännischen Direktor (§ 27 III LHG) – eingerichtet worden ist. Außerdem wird die Medizinische Fakultät wie ein Landesbetrieb i.S.v. § 26 LHO geführt (§ 27 II LHG). Die vom Fakultätsvorstand zu erstellenden Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrates (§ 27 VI Nr. 2 LHG) und der Billigung des Rektorats (§ 16 IV LHG).
Einführung › II. Ausschöpfung der Landeshoheit nach der Föderalismusreform
II. Ausschöpfung der Landeshoheit nach der Föderalismusreform
Einführung › II. Ausschöpfung der Landeshoheit nach der Föderalismusreform › 1. Wegfall bundesgesetzlicher Fesseln
1. Wegfall bundesgesetzlicher Fesseln
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Bereits mit der 4. HRG-Novelle von 1998[27] hat der Bund damit begonnen, sich aus der Detailsteuerung des deutschen Hochschulrechts zurückzuziehen, indem sämtliche organisationsrechtliche Vorgaben aufgehoben wurden. Dies war die zentrale Vorbedingung für die Reformphase der späten 1990er Jahre bis in das neue Jahrtausend hinein. Mit der Föderalismusreform I von 2006[28] wurde die umfassende Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes in Art. 75 I 1 Nr. 1a GG a.F. für die „allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens“ aufgehoben. Stattdessen verfügt der Bund seither über eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Hochschulzulassung und -abschlüsse (Art. 74 I Nr. 33 GG), die bislang nicht in Anspruch genommen worden ist und außerdem einem Abweichungsrecht der Länder unterliegt (Art. 72 III 1 Nr. 6 GG). Zwar besteht das HRG bis heute fort, doch können die Länder es uneingeschränkt durch eigene Bestimmungen ersetzen (Art. 125a I 2, 125b I GG), was der baden-württembergische Hochschulgesetzgeber getan hat. Die Ausschöpfung der durch den Wegfall aller verbliebenen HRG-Bindungen[29] prägte die Rechtssetzungstätigkeit in der zweiten Hälfte des ersten Jahrzehnts im neuen Jahrtausend. Konsequenterweise sind mit dem ZHFRUG alle Bezugnahmen auf das HRG (tlw. durch Übernahme des entsprechenden Textes in das Landesrecht) gestrichen worden.[30]
Einführung › II. Ausschöpfung der Landeshoheit nach der Föderalismusreform › 2. Modernisierung des Hochschuldienstrechts
2. Modernisierung des Hochschuldienstrechts
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Ein wichtiger Teil der durch die Föderalismusreform I disponibel gewordenen HRG-Bestimmungen betraf das Hochschuldienstrecht, das durch die Vorgabe der Personalkategorien und zahlreiche Einzelbestimmungen geprägt ist. Im EHFRUG hat der baden-württembergische Gesetzgeber die erweiterten Handlungsspielräume zum Anlass genommen, sowohl auf Professoren- wie auf Mitarbeiterebene eine Reihe von Änderungen vorzunehmen. Zur Hochschullehrergruppe gehören seither die Professoren mit weiter ausgebauten Flexibilisierungsmöglichkeiten in der Lehrverpflichtung i.S. einer Ermöglichung von Forschungsprofessuren und Umverteilung der Lehrverpflichtung