Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg. Uwe Umbach

Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg - Uwe Umbach


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[15]

      Krit. zu den weit reichenden Entscheidungsbefugnissen des Hochschulrates Kersten, Hochschulräte, DVBl. 1999, 1704 ff., der daraus einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 GG und gegen das Demokratiegebot ableitet; ebenso i.E. Krausnick, Staat und Hochschule, S. 398 ff.

       [16]

      Die Einflussnahme Externer ist besonders stark als Verletzung von Art. 5 III GG verfassungsrechtlich angegriffen worden. Das BVerfG hat jedoch in seiner Brandenburg-Entscheidung dazu angemerkt (E 111, 333, 356): „Die zur Sicherung der Wissenschaftsadäquanz von hochschulorganisatorischen Entscheidungen gebotene Teilhabe der wissenschaftlich Tätigen muss nicht in jedem Fall im Sinne der herkömmlichen Selbstverwaltung erfolgen. Auch hochschulexterne Institutionen können dazu beitragen, einerseits staatliche Steuerung wissenschaftsfreiheitssichernd zu begrenzen und andererseits der Gefahr der Verfestigung von status quo-Interessen bei reiner Selbstverwaltung zu begegnen.“; umfassend krit. zu dieser Entscheidung etwa Krausnick, Staat und Hochschule, S. 104 ff., 418 ff.

       [17]

      Die geringe Wertschätzung und die völlig fehlende Machtfülle des Amts des Dekans war besonders eindrucksvoll an dem Indiz zu erkennen, dass auch Professoren der Besoldungsgruppe C 3 dafür wählbar waren, während als Geschäftsführender Direktor eines Instituts – das hierarchisch ja unterhalb der Fakultätsebene stand – regelmäßig nur C-4-Professoren zugelassen waren (§ 28 VII UG).

       [18]

      Genauer: Eigentlich betrug die Amtszeit bis 1995 ein bis zwei Jahre nach Maßgabe der Grundordnung (§ 24 IV UG 1992), aber von der Verlängerungsoption wurde kaum Gebrauch gemacht. Danach sah das Gesetz eine zwei- bis vierjährige Amtszeit nach Maßgabe der Grundordnung vor (§ 24 IV UG 1995), mit demselben Effekt.

       [19]

      Nach § 8 II LVVO steht den Mitgliedern eines universitären Fakultätsvorstandes eine Deputatsermäßigung in Höhe von 14 SWS zu; dabei kann die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 SWS und des Prodekans um 4 SWS reduziert werden. Daraus folgt für den Dekan eine Reduzierung von mindestens 4 SWS, die bis zur vollen Lehrverpflichtung reichen kann.

       [20]

      Den früheren „erweiterten Fakultätsrat“ gibt es nur noch als alternative Option zum Fakultätsrat als sog. „Großer Fakultätsrat“ (§ 25 III LHG).

       [21]

      Mit Inkrafttreten des LHG 2005 wurden keine neuen Diplom- oder Magisterstudiengänge eingerichtet; spätestens ab dem WS 2008/09 durften keine Studienanfänger mehr in solche Studiengänge aufgenommen werden (§ 29 III LHG 2005).

       [22]

      Zu diesem Modell im Detail Haug, Bildungsguthabenmodell, WissR 1998, 1.

       [23]

      Näher zum baden-württembergischen Studiengebührenmodell s. Faisst, 1. Aufl., Rn. 1197 ff.

       [24]

      GBl. 2011, S. 565.

       [25]

      Zunächst als Art. 3 des Studiengebührenabschaffungsgesetzes v. 21.12.2011, GBl. S. 565; nach Abschluss des Hochschulfinanzierungsvertrages „Perspektive 2020“ neu erlassen, GBl. 2015, S. 313.

       [26]

      Unter den höchstens zehn Mitgliedern müssen sich vier Studierende befinden, § 26 I 1 LHG.

       [27]

      Gesetz vom 20.8.1998, BGBl. I, S. 2190.

       [28]

      52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 28.8.2006, BGBl. I, S. 2034.

       [29]

      Differenziert hierzu Westerburg, Föderalismusreform, WissR 2006, 338.

       [30]

      LT-Drs. 14/3390, S. 71.

       [31]

      Näher dazu die amtl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 14/1513, S. 66.

       [32]

      Zunächst mit dem 3. HRÄG 2014 in § 48 I 4 LHG und dann im HRWeitEG 2018 mit § 51b LHG, vgl. LT-Drs. 16/3248, S. 40.

       [33]

      Vgl. die amtl. Gesetzesbegründung des ZHFRUG, LT-Drs. 14/3390, S. 70.

       [34]

      Die acht vormaligen Berufsakademien mit ihren drei Außenstellen waren zuvor vergleichsweise engmaschig vom zuständigen Referat des Wissenschaftsministeriums betreut worden, was sich auch in einer Reihe von Rechtsverordnungen niedergeschlagen hat; diese Kompetenzen des Ministeriums wurden im Zuge der Hochschulwerdung der DHBW weitgehend der Hochschulzentrale (v.a. der Satzungshoheit des Senats) übertragen, vgl. LT-Drs. 14/3390, S. 77.

       [35]

      Einrichtungen der Helmholtz-Gemeinschaft werden zu 90 % vom Bund und zu 10 % von den Ländern getragen; näher dazu Haug, Gemeinsame Wissenschaftskonferenz, OdW 2016, S. 85 (90) m.w.N.

       [36]

      Das KIT-Zusammenführungsgesetz vom 14.7.2009, GBl. S. 317, enthält als Art. 1 das KIT-Gesetz (KITG).

       [37]

      LT-Drs. 14/4340, S. 1.

       [38]

      Sandberger, LHG, Einleitung zum KIT-Gesetz Rn. 3; zu den Einzelheiten siehe den KIT-Beitrag von Schiller in diesem Band, Rn. 1120 ff.

       [39]

      Diesbezüglich mehren sich die sorgenvollen Beiträge Betroffener, vor allem von Professorinnen und Professoren, auch im juristischen Schrifttum. Vgl. statt vieler Krausnick, Staat und Hochschule (v.a. S. 308 ff.), und Häberle, Thesenpapier, JZ 2007, 183 f.

       [40]

      BVerfGE 35, 79 (117, 121 ff.).

      


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